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BSG B 6a/12 KR 14/24 R

KSRE153750114 ECLI:DE:BSG:2026:220126UB6a12KR1424R0 BSG 6a. Senat 20260122 B 6a/12 KR 14/24 R Urteil § 46 Abs 2 SGB 1, § 16 SGB 4, § 18 SGB 4, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 10 Abs 1 S 8 SGB 5, § 188 Ab

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Nr 11; BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN). Das gilt im Besonderen für die Beurteilung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V). Eine bei Statusentscheidungen in der Regel gebotene Entscheidung im Wege einer Prognose trägt dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände Rechnung (BSG Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 10/24 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 13 mwN). Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 22) und umfasst auch die Familienversicherung des § 10 SGB V (BSG Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 10/24 R - juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 13). 18 Eine Prognoseentscheidung erfordert eine in die Zukunft gerichtete vorausschauende Einschätzung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts. Dafür bedarf es einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf Daten und Fakten aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 mwN). Erweist sich eine ursprünglich richtige Prognose im Nachhinein als unzutreffend, weil der angenommene Verlauf sich tatsächlich anders gestaltet hat, so bleibt sie für die Vergangenheit verbindlich; die Änderung kann jedoch Anlass für eine erneute Prüfung und vorausschauende Betrachtung sein (BSG Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 10/24 R - juris RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29, jeweils mwN). 19 Auch im Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen (vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 29 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des Grenzbetrages bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war (vgl zB BSG Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 10/24 R - juris RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 = juris RdNr 30, jeweils mwN). Grundlage dafür sind die im zurückliegenden Zeitraum für die Beklagte erkennbaren oder ermittelbaren Umstände. Insoweit ist zu fragen, ob der jeweilige Erkenntnisstand hinreichenden Anlass für eine neue Prognose gegeben hat (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 15). Die Prognoseentscheidung der Krankenkasse ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass ihr ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft sowohl die Feststellung der Grundlagen für die Prognose als auch deren sachgerechte Würdigung (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 24, jeweils mwN). 20

  1. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen und den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Beklagte die beitragsfreie Familienversicherung des Klägers zu 1. für die Zeit des Teilrentenbezugs zutreffend abgelehnt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ein Gesamteinkommen des Klägers zu 1. prognostiziert haben, das den Grenzbetrag nach § 10 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V nicht unterschreitet. 21
  2. aa)Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Auch Altersrenten sind Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (vgl §§ 2 Abs 1 Nr 1, 22 Nr 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Aus § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 3 SGB V folgt, dass zur Bestimmung des Gesamteinkommens bei Renten allerdings der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt wird (dazu noch RdNr 24). Ab 1.7.2021 bis 31.10.2021 beliefen sich danach die Einkünfte des Klägers zu 1. auf monatlich 456,97 Euro. Sie setzten sich zusammen aus dem Zahlbetrag der Rente sowie dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (156,97 Euro plus 300 Euro). Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist nicht zu berücksichtigen, da der Zuschuss eine Zusatzleistung und nicht Teil der Rente ist (vgl § 23 Abs 1 Nr 1e SGB I; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.8.2020 - L 11 KR 779/20 - juris RdNr 22; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand März 2024, § 10 RdNr 151). 22 Der - nach den Feststellungen des LSG - von vornherein beabsichtigte und vorhersehbare Bezug der Teilrente für nur vier Monate stellt jedoch kein “regelmäßiges Einkommen“ iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V dar (die Regelmäßigkeit bei einem drei- oder viermonatigem Teilrentenbezug dagegen bejahend: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.1.2024 - L 5 KR 1336/23 - juris RdNr 45; SG München Urteil vom 19.1.2023 - S 59 KR 649/22 - juris RdNr 30; vgl auch Felix, KrV 2024, 45, 49). Der Begriff “regelmäßig“ in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V setzt eine gewisse Dauer und Stetigkeit voraus (BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 21; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 11). Er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird ( BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 11 ). Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente - wie hier - von vornherein und absehbar nur wenige Monate beansprucht wird. Eine solche Einkommensveränderung bildet keine typische Situation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.7.2024 - L 14 KR 129/24 - juris RdNr 30, Urteil nach Klagerücknahme vor dem BSG wirkungslos). Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten dementsprechend an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren (vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.7.2024 - L 14 KR 129/24 - juris RdNr 28 <Urteil nach Klagerücknahme vor dem BSG wirkungslos>; SG Mainz, Urteil vom 7.2.2024 - S 7 KR 41/22 - juris RdNr 36; SG München Urteil vom 6.7.2023 - S 15 KR 923/22 - juris RdNr 23). Die Beklagte hatte daher unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen - hier der erneute Wechsel zur Vollrente ab 1.11.2021 - eine Prognoseentscheidung zum regelmäßigen Einkommen zu treffen. Danach verfügte der Kläger zu 1. über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat den Betrag von 470 Euro überschritt. 23

  1. bb)Auch die Legaldefinition des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV als die Summe der Einkünfte des Einkommensteuerrechts legt eine solche Betrachtungsweise nahe. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, hat das BSG auch bei der Anwendung der (Entgelt)Geringfügigkeitsgrenze den Zeitraum eines Jahres angesehen und Entsprechendes für selbständig Tätige angenommen (BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 21/83 - SozR 2100 § 8 Nr 4 S 4 ff; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 20f.). 24 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Bezug einer Teilrente nicht stets unabhängig von der Dauer des Bezugs als regelmäßiges Einkommen zu bewerten. Vielmehr ist auch hier eine prognostische Prüfung vorzunehmen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 3 SGB V. Danach wird bei Renten der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Damit ist die grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht für Renten insoweit begrenzt, als diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Familienversicherung mit dem Zahlbetrag, dh ohne Abzüge nach dem Steuerrecht, berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 KR 1/15 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 12 RdNr 23). Die Regelung wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) eingeführt (zunächst § 10 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V, heute: Halbsatz 3). Anstelle des steuerrechtlichen Ertragsteils, der bislang maßgeblich war, sollte das Abstellen auf den Zahlbetrag "unbillige Ergebnisse [...] vermeiden" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/3480, S 49 zu Art 1 zu § 10; vgl zu den Motiven des Gesetzgebers auch BSG Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 12; BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 - SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 22). Auch § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 3 SGB V bedient sich mit der Anknüpfung an den Begriff "Renten" und deren "Zahlbetrag" damit einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen in Abhängigkeit von der Höhe der Leistungen typischerweise die eine beitragsfreie Familienversicherung legitimierende soziale Schutzbedürftigkeit der Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern verneint werden kann (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 KR 1/15 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 12 RdNr 23). Diese einkommensbezogenen Merkmale sind sachgerecht, weil der Normgeber mit ihrer Hilfe die typische Situation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von Betroffenen erfasst, wenn sie mit diesem Einkommen eine bestimmte Grenze - in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - überschreiten (BSG aaO). Weder die Festlegung auf den Zahlbetrag, also den Bruttobetrag der Rente, noch die Höhe der Einkommensgrenze schließen eine prognostische Prüfung der Regelmäßigkeit eines Teilrentenbezugs über einen längeren Zeitraum aus. 25
  2. cc)Die Länge eines Prognosezeitraums von regelmäßig zwölf Monaten trägt auch dem Schutzzweck der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig sind und auch bleiben (BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/

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Nr 12). Die Einkommensgrenze macht den Anspruch auf Familienversicherung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Familienangehörigen abhängig. Das Gestaltungsrecht nach § 42 SGB VI ermöglicht es dem Altersrentner grundsätzlich jederzeit von einer Voll- zu einer Teilrente zu wechseln und auch jederzeit die Höhe einer in Anspruch genommenen Teilrente in einer Schwankungsbreite von 10% bis 99,99% zu ändern. Eine absehbare, nur viermonatige Einkommensveränderung durch die Wahl einer Teilrente bildet dabei jedenfalls keine typische Situation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab (vgl bereits RdNr 22). Ein beitragsfreier Krankenversicherungsschutz ist aus Solidaritätsgründen aber nur für diejenigen Familienangehörigen des Versicherten gerechtfertigt, denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; infolgedessen liegt es nahe, diejenigen Angehörigen auszuschließen, die aufgrund ihres Einkommens für den Fall der Krankheit selbst Vorsorge treffen können. Die Familienversicherung wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen “regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro), was hier nicht der Fall ist. 26 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der zum 1.1.2026 in Kraft getretenen Fassung von § 10 Abs 1 Satz 8 Nr 1 SGB V (idF des BEEP, dazu bereits RdNr 13) der Zugang zur Familienversicherung ua durch die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Teilrente nunmehr unabhängig von der Dauer ihrer zeitlichen Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. 27 4. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V ist zum 1.11.2021 nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Vorliegend endete beim Kläger mit dem 31.10.2021 weder eine Versicherungspflicht noch eine Familienversicherung. 28 5. Verfassungsrechtliche Einwände haben die Kläger nicht erhoben und sind nach Auffassung des Senats auch nicht ersichtlich. 29 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153750114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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