Nr 32). Wenn der Kläger meint, das LSG habe diese Rechtssätze isoliert betrachtet und sei infolgedessen zu einer nicht mit dem zitierten Urteil zu vereinbarenden Anwendung gekommen, zeigt er keine Divergenz auf, sondern lediglich eine aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsanwendung, die die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag. Da das LSG ergänzend ausgeführt hat, dass die Darlegungen des Klägers auch im gerichtlichen Verfahren den Anforderungen nicht entsprachen, ist im Übrigen zugunsten des Klägers eine weitergehende Überprüfung seines Vorbringens erfolgt. 6 Die vom Kläger als divergent angesehene Auffassung, dass im Gerichtsverfahren jegliche Ergänzung des Sachvortrags ausgeschlossen sei, findet sich in dem angefochtenen Urteil ebenso wenig wie der Versuch, eine solche Auffassung des BSG zu belegen. Dass aus Sicht des Klägers das LSG Hinweispflichten des Beklagten hätte annehmen müssen, betrifft allein die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Soweit der Kläger bemängelt, der Beklagte hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, kompensatorische Einsparungen durch eine besonders geringe Zahl an Überweisungen an Fachärzte näher darzulegen, ist dem angefochtenen Bescheid im Übrigen zu entnehmen, dass der Beklagte - der dem Kläger mehrfach Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme gegeben hat - die Darlegung eines kausalen Zusammenhangs zwischen Mehraufwand und etwaigen fiktiven Einsparungen für nicht gelungen gehalten hat. Insofern wurde dem Kläger kein weiterer Vortrag abgeschnitten, sondern sein Vortrag lediglich nicht in seinem Sinne gewertet. 7 Soweit der Kläger eine Abweichung durch Nichtanwendung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 21.3.2012 (
Nr 35) rügt, verkennt er bereits, dass nach der Rechtsprechung des BSG von Darlegungsobliegenheiten nur dort abzusehen ist, wo es sich um offenkundige Aspekte handelt bzw solche, die anhand der bei der KÄV vorhandenen Unterlagen oder den Angaben des Arztes erkennbar sind (BSG
Nr 43-44). Abgesehen davon sind auch insofern divergierende Rechtssätze nicht dargelegt. Dass das LSG hier keinen Anlass für eine Ausnahme in diesem Sinne gesehen hat, betrifft wiederum allein die Bewertung des Einzelfalles. Nicht erkennbar ist, inwiefern Rügen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Beklagten eine Zulassung wegen Divergenz begründen sollen. Schließlich geht der Hinweis auf Ermittlungspflichten des LSG nach dem SGG fehl. Ungeachtet dessen, dass hierauf keine Divergenzrüge gestützt werden kann, verkennt der Kläger damit die Rechtsprechung des Senats. Danach beruht die Darlegungspflicht des Vertragsarztes vor den Prüfgremien auf einer besonderen Mitwirkungspflicht, die über die allgemeine Pflicht aus § 21 SGB X hinausgeht (vgl BSG
Nr 40). Einwände, die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt, obwohl es ihm oblegen hätte, diese schon den Prüfgremien gegenüber zu erheben, können unberücksichtigt bleiben, weil der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen und die den Prüfgremien vorbehaltene Prüfung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern (BSG, aaO, RdNr 41 mwN). Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung von Vorbringen im gerichtlichen Verfahren wegen nicht hinreichender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren von der prozessrechtlichen Präklusion nach § 106a SGG zu unterscheiden ist. Soweit der Kläger seinen Mitwirkungspflichten vor den Prüfgremien nicht genügt hat, kann dies nicht durch die Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte überspielt werden. Dies ergibt sich auch bereits aus der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 20.9.1988 (SozR 2200 § 368n RVO Nr 57 S 197 f). Wie der Kläger selbst zitiert, hat das BSG in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass die Prüfgremien Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme geben müssen, wenn sie Anlass zu der Annahme haben, dass der Arzt seinen bisherigen Vortrag ergänzen kann. Dass das LSG das Verfahren vor dem Beklagten insofern nicht beanstandet hat, begründet keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. 8 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 9 Der Kläger stellt schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, er wolle die Frage stellen, ob eine § 106a Abs 3 SGB V gleichkommende Sperrwirkung durch die Beendigung des Vorverfahrens ausgeschlossen sei, kann diese Frage ohne Weiteres anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden. Die Mitwirkungspflicht des Vertragsarztes in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung beruht darauf, dass ihm ein Vergütungsanspruch nur zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte (vgl BSG
Nr 40). Das gilt auch für die Verordnung von Arzneimitteln. Wie unter 1. bereits dargelegt, folgt die fehlende rechtliche Relevanz von Vorbringen, das nicht bei den Prüfgremien angebracht worden ist, nicht aus einer verfahrensrechtlichen "Sperrwirkung" und ist von einer prozessualen Präklusion nach § 106a SGG zu unterscheiden. 10 Soweit der Kläger ein "venire contra factum proprium" rügt, fehlt es ebenfalls an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Der Vortrag, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass einige Arzneimittel, die er 2003 und 2005 verordnet habe, später aus der Richtgrößenvereinbarung herausgenommen worden seien, verkennt bereits, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die rechtliche Beurteilung, welche Rechtsfolgen sich aus einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens ergeben, grundsätzlich das im jeweiligen Prüfungszeitraum geltende Recht maßgeblich ist (vgl BSGE 117, 149 =
Nr 36 ff). Auch die weiteren Ausführungen des Klägers, insbesondere zum Aspekt der "systemfremden Sonderstellung" der "Haftung für unwirtschaftliches Verhalten" lassen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen. Schließlich vermag auch der Vortrag, der Regress müsse auch unter dem Gesichtspunkt von Art 12 GG geprüft werden, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.