Nr 11, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE). 10 Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Klägerin liegen bis auf die Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs 1 SGB V; dazu 2.
Nr 17 ff mwN). Nach § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 Satz 2 sowie § 2 Abs 1 Satz 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 SGB V). Nach der Gesetzeskonzeption des SGB V gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip uneingeschränkt auch im Leistungserbringerrecht (vgl § 12 Abs 1 Satz 2 sowie § 2 Abs 1 Satz 1, § 4 Abs 3, § 70 Abs 1 SGB V und dazu BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/
Nr 18 mwN). Hierzu gehört die Pflicht des Krankenhauses, bei der Behandlungsplanung auch die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und die Behandlungsplanung ggf daran auszurichten. 15 Diese Prüfpflicht ist im zivilrechtlichen Behandlungsvertrag über stationäre Krankenhausbehandlung durch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Krankenhauses gegenüber Selbstzahlern und Versicherten mit Kostenerstattungsansprüchen abgesichert (vgl zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nach altem Recht zB BGH vom 1.2.1983 - VI ZR 104/81 - NJW 1983, 2630 = juris RdNr 9; BGH vom 9.5.2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429; siehe inzwischen § 630c Abs 3 BGB idF durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl I 277 mWv 26.2.2013; vgl dazu BGH vom 28.1.2020 - VI ZR 92/19 - BGHZ 224, 256 = juris RdNr 13 ff). Während die Leistungserbringer dort in dem Leistung und Gegenleistung regulierenden Austauschverhältnis zwischen Arzt und Patient die Pflicht trifft, die Patienten durch Aufklärung vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügen (vgl BGH vom 9.5.2000, aaO, juris RdNr 33), fehlt ein solcher Regulationsmechanismus in dem vom Sachleistungsprinzip geprägten System der GKV. Da hier die Leistungsbeziehung (zwischen Arzt und Patient) und die Vergütungsabrechnung (zwischen Arzt und Krankenkasse) auseinanderfallen, tritt das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen in den Vordergrund. Für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots müssen die Leistungserbringer maßgeblich zunächst selbst Sorge tragen (vgl Heinz in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 12 RdNr 114 f, Stand 15.6.2020). Die Erfordernisse einer beitragsfinanzierten, solidarischen Krankenversicherung und das sie beherrschende Wirtschaftlichkeitsgebot schränken die Therapie- und (medizinische) Entscheidungsfreiheit des Leistungserbringers ein (vgl zB BSG vom 25.9.2000 - B 1 KR 24/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr 23 S 112). Die Krankenkassen dürfen unwirtschaftliche Leistungen nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 Satz 2 SGB V) und haben die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots daher bei ihren Prüfungen zu überwachen. Hierdurch wird die Patientenautonomie nicht eingeschränkt (so aber Makoski, GuP 2020, 33, 34 f; ders, jurisPR-MedizinR 2/2020 Anm 1). Denn der Sachleistungsanspruch ist von vornherein durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) begrenzt. Soweit Versicherte sich für das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs 2 SGB V) entschieden haben, steht es ihnen frei - ggf nach erfolgter wirtschaftlicher Aufklärung -, im Rahmen einer Mehrleistungsvereinbarung eine unwirtschaftliche Behandlungsalternative zu wählen und die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. 16 Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener, gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind. Denn nur die geringere Vergütung ist wirtschaftlich (vgl zuletzt BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/
Nr 24 mwN). Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung hingegen in unwirtschaftlichem Umfang, hat es nach der Rspr des Senats zwar einen Vergütungsanspruch, obwohl die abgerechnete Behandlung nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht und daher wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eigentlich gar keine Vergütung zu beanspruchen wäre (vgl zum Vergütungsausschluss zB BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 49/12 R - SozR 4-2500 § 129 Nr 9 RdNr 25 ff - Retaxierung auf Null; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG vom 7.5.2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13; BSG vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R - juris RdNr 27 = USK 2015-6; vgl zur Regelungskonzeption auch BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 10/10 R - BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 24; BSG vom 27.9.2005 - B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132 RdNr 17 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 24 mwN). Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs richtet sich aber nach dem fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten. Das Krankenhaus kann die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre (vgl zuletzt BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/
Nr 26 mwN). 17 Etwas anderes ergibt sich jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht aus der mit Art 9 Nr 6 Buchst c des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (<PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394) eingefügten Regelung des § 8 Abs 5 Satz 3 KHEntgG (vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/
Nr 23). Diese Regelung ist - anders als andere Regelungen des PpSG (ua die Änderungen in § 8 Abs 10 KHEntgG, vgl Art 14 Abs 2 PpSG) - erst zum 1.1.2019 in Kraft getreten (Art 14 Abs 1 PpSG) und eine rückwirkende Geltung ist - anders als in den mit dem PpSG ebenfalls eingefügten Regelungen in § 109 Abs 5 Satz 2 und § 325 SGB V (Art 7 Nr 8a und Nr 20 PpSG) - nicht angeordnet worden. Sie findet daher auf den vorliegenden Abrechnungsfall aus dem Jahr 2012 (noch) keine Anwendung. Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass es sich bei § 8 Abs 5 Satz 3 KHEntgG lediglich um eine Klarstellung handele (s BT-Drucks 19/5593 S 125 Zu Nummer 6 Zu Buchst c), bindet den erkennenden Senat nicht (vgl BVerfG vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 = juris RdNr 47 f mwN). 18
Nr 25 mwN; BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 29/16 R - BSGE 123, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 61, RdNr 17 ff mwN) erfüllt. Denn die weitere Behandlung war bereits am Entlassungstag kurzfristig absehbar. Die Indikationsstellung zur operativen Gelenkversteifung lag bereits am Entlassungstag vor, sodass die weitere Behandlung an diesem Tag geplant werden konnte. Dementsprechend ging bereits der Entlassungsbericht vom 20.6.2012 von einer stationären Versteifung des Sprunggelenks nach Abklingen der Medikamentenwirkung aus, wie sie dann auch ab dem 25.6.2012 erfolgte. Entgegen der Ansicht des LSG ist es ohne Belang, dass die Operation nicht bereits früher, vor der Wiederaufnahme ab dem 25.6.2012, stattfinden konnte. Es war der Klägerin jedenfalls klar, dass es zum Erhalt des Unterschenkels nach Abklingen der Medikamenteneinwirkung zeitnah zu der geplanten Operation kommen würde. Dass die Initiative für eine Beurlaubung zwingend vom Patienten ausgehen muss (vgl auch Makoski, GuP 2020, 33, 34; ders, jurisPR-MedizinR 2/2020 Anm 1), ist nicht erforderlich. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs 7 Satz 5 FPV 2012 liegt eine Beurlaubung vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Dass dies auf der Initiative des Patienten beruhen muss, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. 20 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153760218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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