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BSG B 4 AS 3/21 R

Obsah (5)§ 21§ 40§ 20§ 11§ 28

KSRE153820208 ECLI:DE:BSG:2022:260122UB4AS321R0 BSG 4. Senat 20220126 B 4 AS 3/21 R Urteil § 21 Abs 6 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG vo

§ 21Nr 16, Rd

Nr 11; zuletzt BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 11), enthält der Bescheid vom 9.3.2015 der Sache nach die Regelung, eine Änderung des Bescheids vom 11.11.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.12.2014 hinsichtlich der Gewährung von weiteren Leistungen für Februar 2015 abzulehnen (zur Zulässigkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Monate BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 10; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 11 mwN). 12 2. Der Senat kann offenlassen, ob verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X oder § 40 Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X ist. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X käme zur Anwendung, wenn der Bescheid vom 1.12.2014 (vgl zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des letzten Verwaltungsakts BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 16) bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen wäre, weil bereits zu diesem Zeitpunkt entweder festgestanden hat, dass und in welcher Höhe der Mehrbedarf im Februar 2015 bestanden hat, oder die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (in der vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (heute § 41a Abs 1 Satz 1 SGB II) für eine nur vorläufige Bewilligung vorgelegen haben (vgl zur Rechtswidrigkeit eines endgültigen Bescheids auf Grundlage eines nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R -

§ 40Nr 9 Rd

Nr 19). Wäre keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, wäre § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X einschlägig. Diese Unterscheidung ist aber hier nicht entscheidungserheblich, weil es in beiden Fallkonstellationen darauf ankommt, ob die Klägerin einen Härtefallmehrbedarfsanspruch aus § 21 Abs 6 SGB II hat; dies aber kann der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. 13

  1. a)Die Klägerin erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), denn sie hatte die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 ff SGB II lag nicht vor. 14
  2. b)Gemäß § 21 Abs 6 SGB II (in der hier anzuwendenden, vom 1.4.2011 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.5.2011, BGBl I 850) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Es handelt sich bei § 21 Abs 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, mit der der Gesetzgeber die vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 =

§ 20

Nr 12) erlassene Regelungsanordnung kodifiziert hat (vgl zu den Anwendungsmaßstäben der Norm BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 17). Diese Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [252 ff] =

§ 20Nr 12 Rd

Nr 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465 S 8; zuletzt BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R -

§ 21Nr 34 Rd

Nr 19; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 17). Allerdings hat diese Härtefallregelung nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs an sich auszugleichen (BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 17 mwN). 15 c) Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (einschließlich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger; vgl BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - BSGE 115, 77 =

§ 21Nr 16, Rd

Nr 22; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R -

§ 21Nr 25 Rd

Nr 21) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs 6 Satz 2 SGB II). Diese Definition ist nicht abschließend ("insbesondere"). Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung (BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 20 mwN). 16 aa) Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte Mehrbedarf dem Grunde nach unabweisbar, soweit er der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Das zu gewährleistende Existenzminimum umfasst auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [223] =

§ 20Nr 12 Rd

Nr 135; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 14 ). Diese Gewährleistung ist - wie das LSG zu Recht angenommen hat - nicht von vorneherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art 6 Abs 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 18). Der Umfang der zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [223] =

§ 20Nr 12 Rd

Nr 135; BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [376] =

§ 11Nr 33 Rd

Nr 9) richtet sich allein nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ( BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [377] =

§ 11Nr 33 Rd

Nr 10; BVerfG [Kammer] vom 29.5.2013 - 1 BvR 1083/09 - juris RdNr 10 - insoweit in BVerfGK 20, 316 nicht abgedruckt). Andere Grundrechte - und damit auch Art 6 Abs 1 GG - vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [227] =

§ 20Nr 12 Rd

Nr 145). 17 Wenn ein Mehrbedarf wegen zwischenmenschlicher Beziehungspflege geltend gemacht wird, bedarf es aufgrund des strengen Tatbestandsmerkmals der Unabweisbarkeit und der Begrenzung des Existenzminimums auf das zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt Erforderliche (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [223] =

§ 20Nr 12 Rd

Nr 135) aber eines besonderen Näheverhältnisses zu der von der Beziehungspflege betroffenen Person. Das LSG hat insofern zutreffend im Anschluss an Formulierungen des BSG (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 18) eine tatsächlich gelebte Beziehung von besonderer Nähe verlangt, die durch wechselseitige Verantwortlichkeit füreinander sowie Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt ist und deshalb für die individuelle personale Existenz herausgehobene Bedeutung hat. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II vorliegt, aber die beiden betroffenen Personen in einer ähnlich engen, exklusiven und gegenüber anderen zwischenmenschlichen Beziehungen der leistungsberechtigten Person prioritären Beziehung gelebt haben. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. In die Beurteilung, ob ein derart hinreichendes Näheverhältnis besteht, ist insbesondere auch die Situation vor Beginn der durch die Inhaftierung verursachten räumlichen Trennung einzubeziehen (vgl zur Bedeutung des "gelebten Verhältnis[ses] des Beteiligten" BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R -

§ 21Nr 32 Rd

Nr 20; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 19). 18 bb) Dass die Reisekosten für die Pflege der zwischenmenschlichen Beziehungen insofern nicht zur Disposition der Klägerin und ihres Lebensgefährten standen, weil ihnen ein Zusammenleben am selben Wohnort nicht möglich war (vgl zur Bedeutung von Einsparmöglichkeiten BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 25 ff), ist angesichts des Umstandes, dass der Lebensgefährte inhaftiert war, evident. Die Inhaftierung des Lebensgefährten stellt eine "grundsicherungsrechtlich beachtliche Trennungssituation" dar (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 17), weil die Bedarfslage insofern dem Einfluss des Besuchers und des zu Besuchenden entzogen ist (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 19). Dass der Lebensgefährte die Inhaftierung durch die Führung eines straffreien Lebens hätte vermeiden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um seine Rechte, sondern um subjektive Rechte der Klägerin geht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin angesichts der Dauer der Inhaftierung nicht darauf verwiesen werden, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten ausschließlich fernmündlich oder schriftlich aufrechtzuerhalten (vgl zur notwendigen Einzelfallbetrachtung BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 22). 19 cc) Für die Frage, in welchem Umfang ein Bedarf als zur Sicherung des Existenzminimums dienend angesehen werden kann, ist auf den Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse abzustellen (vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R -

§ 28Nr 8 Rd

Nr 29 mwN), im konkreten Fall also darauf, wie oft jemand, der derartige Besuche aus eigenen, knapp bemessenen finanziellen Mitteln bestreiten müsste, diese Besuche durchführen würde. Angesichts der relativ geringen Distanz zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Besuchsort und der damit verbundenen relativ geringen Kosten, bestehen gegen die Auffassung des LSG, dass im konkreten Fall auch aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin zwei Besuche pro Monat noch dem von Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG umfassten Bereich des unabdingbaren Existenzminimums zugeordnet werden können, keine revisionsrechtlichen Bedenken. 20 dd) Der Senat kann allerdings auch nicht abschließend entscheiden, ob der Mehrbedarf der Höhe nach insofern unabweisbar war, als die Klägerin die Höhe der Kosten nicht hätte beeinflussen können. Ein Bedarf ist dann nicht unabweisbar, wenn er nicht durch alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R -

§ 28Nr 8 Rd

Nr 29). So sind namentlich ungewollte räumliche Trennungen für den Härtefallmehrbedarf unbeachtlich, soweit der Leistungsberechtigte nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten zu deren Beendigung oder Verringerung ausgeschöpft hat (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R -

§ 21Nr 32 Rd

Nr 23). 21 Das LSG wird daher noch prüfen müssen, ob der Bedarf der Klägerin, die für die Fahrten ihr Auto benutzt hat, über einen solchen hinaus geht, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 24). Der Leistungsberechtigte muss - auch unter dem Gesichtspunkt der Unabweisbarkeit -, soweit zumutbar, die kostengünstigste Variante der Bedarfsdeckung wählen, bzw hat nur Anspruch auf Leistungen in dieser Höhe (BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 24). Möglichkeiten der Kostensenkung können sich - abhängig von Haftdauer, Alter und Vollzugsart - auch ergeben durch die Verlegung des Lebensgefährten in eine wohnortnähere JVA. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch Feststellungen zu Mitfahrern (Fahrten mit dem Bruder) und Mitfahrgelegenheiten Hinweise auf Möglichkeiten der Kostensenkung geben können. 22 ee) Vom Ergebnis dieser weiteren Ermittlungen wird auch abhängen, ob der Mehrbedarf insofern unabweisbar iS von § 21 Abs 6 Satz 2 SGB II war, als er seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. 23 Bei dem Tatbestandmerkmal "erheblich" handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es zwar nicht (dazu BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 30 ff). Erheblich ist ein Bedarf aber nur dann, wenn er von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl insoweit zu einer "speziellen Bagatellgrenze" BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 28; vgl auch BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 22 mwN). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 =

§ 20Nr 20, Rd

Nr 117; BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -

§ 20Nr 24 Rd

Nr 36). Ob danach ein Bedarf erheblich ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. 24 Einschlägig ist angesichts der geltend gemachten Fahrtkosten der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Verkehr nach Abteilung 7 (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 14), der im Jahr 2015 25,12 Euro betrug (zur methodischen Ermittlung dieses Betrages ausführlich BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =

§ 20Nr 17, Rd

Nr 72 f; zur Fortschreibung Schwabe, ZfF 2015, 1, 2). Insofern wäre zwar zu erwarten, dass die Klägerin den für Verkehr im Regelbedarf enthaltenen Anteil vollständig aufwendet (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R), sofern sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht erhebliche sonstige Verkehrsaufwendungen geltend machen kann. Der monatlich geltend gemachte Bedarf von 79,78 Euro übersteigt diesen Betrag jedoch um 54,66 Euro. Dies entspricht einem Anteil von knapp 14 Prozent am maßgeblichen Regelbedarf von 399 Euro und ist damit erheblich iS des § 21 Abs 6 SGB II. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigen würde, dass die Klägerin darüber hinaus auch sonstige im Regelbedarf für die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen enthaltene Beträge (vgl dazu BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R -

§ 21Nr 32 Rd

Nr 15; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =

§ 21Nr 30, Rd

Nr 14) teilweise für die Fahrtkosten verwenden könnte. 25 d) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrtkosten um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handelt. Das Tatbestandsmerkmal "laufender" Bedarf in § 21 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung setzt voraus, dass es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handelt (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465 S 9; BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 21). Ein laufender Bedarf liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls dann nicht vor, wenn er sich nicht wiederholt ( BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 23). Es kommt aufgrund des auf eine konkret-individuelle "Sondersituation" ( BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [255] -

§ 20Nr 12 Rd

Nr 208) abstellenden Ausnahmecharakter des § 21 Abs 6 SGB II ("im Einzelfall") dabei auf eine Prognose anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles an (zuletzt BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R -

§ 21Nr 35, Rd

Nr 23 mwN ). Im vorliegenden Fall liegt ein laufender Bedarf vor, weil der Bedarf nach den Feststellungen des LSG in der Regel zweimal pro Monat entsteht und sich damit innerhalb eines Regelbewilligungszeitraumes von damals sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) zwölf Mal wiederholt. Nichts anderes gilt, wenn man in Form einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise darauf abstellt, ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise und unabhängig von Bewilligungszeiträumen nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (so BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 =

§ 21, Nr 31, Rd

Nr 29; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 6/18 R - juris RdNr 29), denn auch bei typisierender Betrachtung tritt der Bedarf bei längerer Inhaftierung wiederholt auf. 26 e) Schließlich kann abhängig von den noch zu treffenden Feststellungen des LSG auch ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II vorliegen. 27 Ein besonderer Bedarf besteht nur, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als sie bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 19; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 =

§ 21Nr 19, Rd

Nr 16; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 17; Knickrehm in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 21 RdNr 67 ). Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 =

§ 21Nr 19, Rd

Nr 16; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =

§ 21Nr 21, Rd

Nr 17). 28 Ein besonderer Bedarf der Höhe nach liegt dann vor, wenn er seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, weil es sich um eine individuelle Konstellation handelt, die sich einer an typischen Bedarfen orientierten Pauschalierung der Leistungen entzieht. Dies ist nach dem oben Dargelegten der Fall, wenn man die geltend gemachten Kosten iHv 79,78 Euro zugrunde legt, also soweit sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren ein Bedarf in dieser Höhe nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG bestätigt. Das Tatbestandsmerkmal des besonderen Bedarfs der Höhe nach überlappt sich insofern mit der Erheblichkeit im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Unabweisbarkeit. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei den Fahrtkosten der Klägerin bereits um einen besonderen Bedarf dem Grunde nach handelt (so für die mit dem Umgangsrecht verbundenen Kosten BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =

§ 21Nr 18, Rd

Nr 25). 29 3. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Meßling Söhngen Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153820208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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