Nr 20 ff - mwN; vgl auch BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R -
R 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11; vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; BSG <GrS> vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Die hiernach gebotene Ermessensausübung hat sich am Zweck der Regelungen in § 155 Abs 3 und 4 SGG zu orientieren, die zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beitragen sollen. Allerdings darf der Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden, sodass jeweils zu berücksichtigen ist, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl hierzu Masuch/Spellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN). Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Dies stellt im Übrigen auch § 153 Abs 5 SGG durch seinen Verweis auf § 105 Abs 2 S 1 SGG ausdrücklich klar. Folglich ist im Fall einer Divergenz (iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder BE regelmäßig ausgeschlossen (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 15; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 14 ff mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 20 ff - mwN; vgl auch BSG
Nr 46; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; vgl aber auch BSG vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - Juris RdNr 9). 15 Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist dabei nicht nur für den Fall ausgeschlossen, dass dieser selbst von einer Divergenz ausgeht oder einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung in Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte getroffen wird (Divergenz) oder weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 15; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 14 ff mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 22). 16
Nr 22). Weiterhin kommt eine Entscheidung ausschließlich durch den BE gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG dann in Betracht, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; BSG
Nr 15 ff). Schließlich ist in einer dritten Konstellation die Zulässigkeit des konsentierten Einzelrichters denkbar, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelfälle bezieht (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Keiner dieser aufgezeigten Ausnahmefälle liegt vor. Der BE am LSG folgte keiner gefestigten Rechtsprechung. Die Einverständniserklärung der Beteiligten vor dem LSG beinhaltete keinen Bezug auf eine mögliche Zulassung der Revision. Auch bezog sich das Urteil nicht auf beim BSG bereits anhängige Parallelfälle. Schließlich ist auch der BE am LSG in seinem Urteil nicht von dem Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands ausgegangen. 19 3. Auch ohne Rüge der Beteiligten ist ein Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG von Amts wegen zu beachten. Der den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 GG) verletzende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 21; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 18 mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 11, 13). Es muss daher hier nicht weiter geprüft werden, ob die Klägerin diesen Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt hat. 20 4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Grundsätzlich führt ein zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts führender Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG, durch den den Beteiligten der gesetzliche Richter (Art 101 Abs 1 GG) entzogen wird (absoluter Revisionsgrund nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), zur Zurückverweisung an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 22; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =
Nr 24; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 9). Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts soll allerdings auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds in Betracht kommen, wenn auf der Grundlage eines in tatsächlicher Hinsicht geklärten und nicht umstrittenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht nur in einer ganz bestimmten Weise entschieden werden kann, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Entscheidung denkbar ist (vgl § 170 Abs 1 S 2 SGG; vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557 mwN; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Dies gilt zB dann, wenn die auch durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden und festzustellenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sodass die Klage in jedem Falle abgewiesen werden müsste (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 22). 21 Dagegen kann sich eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die von dem Einzelrichter des LSG verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen stützen, die - unabhängig davon, ob die Tatsachen unstreitig sind oder von den Beteiligten bestritten werden - jedenfalls verfahrensfehlerhaft wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter festgestellt wurden. Damit würde der Grundrechtsverstoß durch den konsentierten Einzelrichter ggf noch intensiviert und verfahrensentscheidend fortwirken, wenn die von ihm verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen einer Sachentscheidung zugrunde gelegt würden (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 23; vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R -
Nr 11, 37). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, weil der Senat auch auf Grundlage der insoweit durch den BE festgestellten Tatsachen zu keiner abschließenden und alternativlosen, dh inhaltlich nicht anders treffbaren Entscheidung gelangen kann. So fehlen Feststellungen zur Länge der Wegstrecken vom Aufenthaltsort der Klägerin in E. zu ihrer Arbeitsstätte sowie von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits gerade ankommt. Der BE des LSG hat diese Feststellungen nicht getroffen, sondern in seinem Urteil lediglich die entsprechenden Annahmen des Beklagten hierzu wiedergegeben, ohne sich diese als berufungsgerichtliche Feststellungen zu eigen zu machen. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153970222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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