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BSG B 2 U 5/18 R

KSRE153970222 ECLI:DE:BSG:2019:290119UB2U518R0 BSG 2. Senat 20190129 B 2 U 5/18 R Urteil § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 N

§ 155Nr 2, Rd

Nr 20 ff - mwN; vgl auch BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R -

§ 155Nr 1; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - Soz

R 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11; vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; BSG <GrS> vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). Die hiernach gebotene Ermessensausübung hat sich am Zweck der Regelungen in § 155 Abs 3 und 4 SGG zu orientieren, die zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beitragen sollen. Allerdings darf der Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden, sodass jeweils zu berücksichtigen ist, dass die Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl hierzu Masuch/Spellbrink in Denkschrift 60 Jahre BSG, 2014, 437, 452 ff mwN). Deshalb sollen nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen. Dies stellt im Übrigen auch § 153 Abs 5 SGG durch seinen Verweis auf § 105 Abs 2 S 1 SGG ausdrücklich klar. Folglich ist im Fall einer Divergenz (iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder BE regelmäßig ausgeschlossen (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 15; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 14 ff mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

§ 155Nr 2, Rd

Nr 20 ff - mwN; vgl auch BSG

§ 155Nr 1 Rd

Nr 46; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; vgl aber auch BSG vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - Juris RdNr 9). 15 Eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist dabei nicht nur für den Fall ausgeschlossen, dass dieser selbst von einer Divergenz ausgeht oder einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung in Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte getroffen wird (Divergenz) oder weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 15; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 14 ff mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

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Nr 22). 16

  1. b)Vorliegend weicht die durch den BE des LSG getroffene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ab, weil sie für die Frage des Versicherungsschutzes auf dem Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte allein auf den Grund des dortigen Aufenthaltes abstellt, ohne dass es auf die Frage der Unangemessenheit der Länge der zusätzlichen Wegstrecke ankommen soll. Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 5.7.2016 (B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 23) entschieden, dass der von einem dritten Ort angetretene Weg zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert sein könne, ohne dass es darauf ankomme, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhalte. Offengelassen hat er dort, ob die Länge des Weges von dem dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zur Länge des üblichen Arbeitsweges stehen müsse, weil maßgebend die zeitliche Dauer der Unterbrechung war (Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - aaO RdNr 24). In seinem Urteil vom 2.5.2001 (B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 - Juris RdNr 21) hatte der Senat allerdings ausgeführt, dass Versicherungsschutz während des Zurücklegens des Weges vom dritten Ort zum Ort der Tätigkeit auch nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung bestehe, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Sei der Weg vom dritten Ort aus dagegen unverhältnismäßig, dh unangemessen länger als von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, werde die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht mehr durch die betriebliche Tätigkeit geprägt, sodass kein Versicherungsschutz bestehe. Der BE des LSG hat die Auffassung des Beklagten, die Wegstrecke von E. zu der Arbeitsstätte sei unverhältnismäßig länger als die übliche Wegstrecke von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, nicht geteilt. Er hat dann aber in Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Senats allein auf den Grund des Aufenthaltes der Klägerin in E. abgestellt und deshalb den Versicherungsschutz verneint. 17
  2. c)Darüber hinaus hat die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Zwar hat der BE der Rechtssache diese Bedeutung nicht beigemessen, objektiv stellen sich jedoch im Berufungsverfahren Rechtsfragen, die klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sind. Durch die Rechtsprechung des Senats ist nicht hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen nach einem Aufenthalt eines Beschäftigten an einem dritten Ort das Zurücklegen des Weges von dort zur Arbeitsstätte unter Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht, wenn diese Wegstrecke länger als der übliche Arbeitsweg ist. Zwar hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 2.5.2001 (B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 - Juris RdNr 2) Ausführungen gemacht. Aus ihnen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, wann eine Wegstrecke unangemessen lang ist und deshalb den Versicherungsschutz ausschließt (vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 24). Dementsprechend hat das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13.12.2017 (L 10 U 448/17 - Juris) die Revision zum BSG zugelassen, weil die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob ein Beschäftigter beim Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Tätigkeit, den er von der Wohnung seiner Lebensgefährtin aus antritt, unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht, obwohl er in einer anderen Wohnung gemeldet ist, die geografisch deutlich näher am Ort der Tätigkeit liegt (Revision anhängig beim BSG unter dem Az B 2 U 2/18 R). 18 2. Es lag hier auch keine Fallkonstellation vor, bei der nach der Rechtsprechung des BSG der BE am LSG trotz Divergenz bzw grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ermessensfehlerfrei anstelle des Senats des LSG entscheiden konnte. Nach der Rechtsprechung des BSG kann trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz ausnahmsweise eine Entscheidung durch den Einzelrichter anstelle des Senats des LSG in drei Fallgruppen in Betracht kommen (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 20). Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt wird (vgl zB BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

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Nr 22). Weiterhin kommt eine Entscheidung ausschließlich durch den BE gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG dann in Betracht, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14; BSG <GrS> BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; BSG

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Nr 15 ff). Schließlich ist in einer dritten Konstellation die Zulässigkeit des konsentierten Einzelrichters denkbar, wenn sich das Urteil auf eine bereits vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung des LSG oder auf bereits beim BSG anhängige Parallelfälle bezieht (vgl zB BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 15 mwN; vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14 f mwN; vom 18.5.2010 - B 7 AL 43/08 R - Juris RdNr 11; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Keiner dieser aufgezeigten Ausnahmefälle liegt vor. Der BE am LSG folgte keiner gefestigten Rechtsprechung. Die Einverständniserklärung der Beteiligten vor dem LSG beinhaltete keinen Bezug auf eine mögliche Zulassung der Revision. Auch bezog sich das Urteil nicht auf beim BSG bereits anhängige Parallelfälle. Schließlich ist auch der BE am LSG in seinem Urteil nicht von dem Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands ausgegangen. 19 3. Auch ohne Rüge der Beteiligten ist ein Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG von Amts wegen zu beachten. Der den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 GG) verletzende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 21; vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557, Juris RdNr 18 mwN; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

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Nr 11, 13). Es muss daher hier nicht weiter geprüft werden, ob die Klägerin diesen Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt hat. 20 4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Grundsätzlich führt ein zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts führender Verstoß gegen § 155 Abs 3 iVm Abs 4 SGG, durch den den Beteiligten der gesetzliche Richter (Art 101 Abs 1 GG) entzogen wird (absoluter Revisionsgrund nach § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), zur Zurückverweisung an den eigentlich zuständigen Spruchkörper (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 22; vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 =

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Nr 24; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 9). Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts soll allerdings auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds in Betracht kommen, wenn auf der Grundlage eines in tatsächlicher Hinsicht geklärten und nicht umstrittenen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht nur in einer ganz bestimmten Weise entschieden werden kann, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Entscheidung denkbar ist (vgl § 170 Abs 1 S 2 SGG; vgl BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - SGb 2014, 557 mwN; vom 25.6.2009 - B 3 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 24 RdNr 11). Dies gilt zB dann, wenn die auch durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden und festzustellenden Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben sind, sodass die Klage in jedem Falle abgewiesen werden müsste (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 22). 21 Dagegen kann sich eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die von dem Einzelrichter des LSG verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen stützen, die - unabhängig davon, ob die Tatsachen unstreitig sind oder von den Beteiligten bestritten werden - jedenfalls verfahrensfehlerhaft wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter festgestellt wurden. Damit würde der Grundrechtsverstoß durch den konsentierten Einzelrichter ggf noch intensiviert und verfahrensentscheidend fortwirken, wenn die von ihm verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen einer Sachentscheidung zugrunde gelegt würden (vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - Juris RdNr 23; vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R -

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Nr 11, 37). Diese Frage kann hier aber dahinstehen, weil der Senat auch auf Grundlage der insoweit durch den BE festgestellten Tatsachen zu keiner abschließenden und alternativlosen, dh inhaltlich nicht anders treffbaren Entscheidung gelangen kann. So fehlen Feststellungen zur Länge der Wegstrecken vom Aufenthaltsort der Klägerin in E. zu ihrer Arbeitsstätte sowie von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits gerade ankommt. Der BE des LSG hat diese Feststellungen nicht getroffen, sondern in seinem Urteil lediglich die entsprechenden Annahmen des Beklagten hierzu wiedergegeben, ohne sich diese als berufungsgerichtliche Feststellungen zu eigen zu machen. 22 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE153970222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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