Nr 27 ff und vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -
Nr 9
Nr 11 mwN; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - BSGE 133, 252 =
Nr 12 mwN) . Danach ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend daran anzuknüpfen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich an der Institution, die Leistungen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erbringt (zB Pensionskasse), oder dem Versicherungstyp (Direktversicherung) und lässt die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -
Nr 19 mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 28) . Im Rahmen der institutionellen Abgrenzung ist unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 24 mwN) und ob die Aufwendungen hierfür bereits in der GKV verbeitragt worden sind (vgl BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -
Nr 19; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -
Nr 10) . Auch bleiben Fragen des Leistungsrechts (laufende oder einmalige Zahlungen, beitragsabhängige Leistungshöhe) grundsätzlich außer Betracht (vgl Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
Nr 15; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15) . Allerdings sind in sog Wechselfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG Beschlüsse vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
Nr 15 ff und vom 23.3.2017 - 1 BvR 631/15 - juris RdNr 9 f) . Unter diesen Bedingungen wird ein Lebensversicherungsvertrag nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. 16 Der beitragspflichtige Teil solcher Kapitalleistungen ist prämienratierlich zu errechnen, dh danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt worden sind; nur hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 42) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG Urteile vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 15 und vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R -
Nr 11) , oder ob ein zunächst als private Lebensversicherung geschlossener Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wird (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R -
Nr 15) . 17 3. Daran gemessen begegnet das Urteil des LSG keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht darauf an, dass die Prämien ab dem 1.7.1996 nicht vom Kläger selbst, sondern vom VwdP gezahlt worden sind. Nach den Maßstäben des Art 3 Abs 1 GG (dazu
Nr 10) . 19 Mit der Festlegung bestimmter Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen wird einerseits eine Gleichbehandlung von Versicherten, die der Rente vergleichbare Einnahmen haben, mit Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet (vgl Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 229 RdNr 23, Stand 16.4.2026; zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vgl BVerfG Beschlüsse vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 und vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11 sowie BSG Urteil vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R -
Nr 5 mwN) . Eine derartige Gleichbehandlung setzt andererseits voraus, dass es sich um aus der Berufstätigkeit herrührende Versorgungseinnahmen handelt. Unberücksichtigt bleiben hingegen Leistungen, die nicht unmittelbar auf ein Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig von einer Beschäftigung für sich abschließt, stellen keine betriebliche Altersvorsorge dar und sind daher beitragsfrei (vgl zB BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R -
Nr 14) . 20 b) Anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerfG ist für die Unterscheidung von (ehemals) betrieblicher und privater Altersvorsorge nach Ende des Arbeitsverhältnisses das Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft maßgeblich (vgl BVerfG Beschlüsse vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -
Nr 16-18 sowie vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -
Nr 15) . Hierbei handelt es sich um ein formal einfach zu handhabendes Kriterium (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua -
Nr 17) , das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 aaO RdNr 12) . Durch den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft wird eine Direktversicherung vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, so dass sie sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung kann ohne Probleme ein betrieblicher und ein privater Teil bestimmt werden. Würde auch der private Anteil der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, wären die Betroffenen gegenüber solchen Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, würde die Grenzen zulässiger Typisierung überschreiten (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 29 unter Verweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 aaO RdNr 15 f). 21
Nr 30; BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 20/17 R - juris RdNr 18) . Auch die Versicherungsprämien für private Lebensversicherungen können aus fremden Mitteln finanziert werden. Ebenso ist es beitragsrechtlich ohne Belang, ob der Versicherte selbst über die Versicherungsleistung disponieren kann oder nicht. 23
Nr 27) wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts in solchen Fällen (nur dann) verlassen, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 aaO RdNr 18) . Unabhängig davon hat hier der Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch keine Beiträge finanziert. Das VwdP ist durch die Beitragsübernahme im Wege der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit auch nicht in die Stellung des Arbeitgebers eingerückt. Dass dieser - wie die Beklagten geltend machen - zur "Finanzierung" der Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft beigetragen hat, betrifft die Beitragszahlung allenfalls mittelbar. Auf die Quellen der verwendeten Mittel kommt es bei der typisierenden Betrachtung aber (erst recht) nicht an. 24 f) Dass der Kläger die Versicherung zunächst freiwillig und ohne Arbeitgeberbeteiligung - mithin ohne betrieblichen Bezug und außerhalb des Regimes des Betriebsrentenrechts - abgeschlossen hat, ist ebenso im Rahmen der prämienratierlichen Aufteilung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 38; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R -
Nr 15) . Darüber hinaus kommt diesem Umstand keine weitere beitragsrechtliche Bedeutung zu. Insoweit besteht auch kein von der Beklagten befürchtetes Missbrauchspotenzial. 25 g) Ebenso wenig entsteht bei der vorliegenden Auslegung eine seitens der Beklagten befürchtete sachwidrige Privilegierung von Berufsunfähigen gegenüber Berufsfähigen, deren gesamter Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt. Denn die von ihnen miteinander verglichenen Sachverhalte unterscheiden sich durch den Wegfall des Arbeitsverhältnisses und den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft. Gerade darin liegen aber - wie dargestellt - wesentliche sachliche Unterschiede. 26 4. Der vom LSG festgestellte beitragspflichtige Betrag iHv 70,23 Euro monatlich begegnet schließlich auch keinen rechnerischen Bedenken (zur prämienratierlichen Aufteilung in einen "betrieblichen" und einen beitragsfreien "privaten" Anteil s BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 =
Nr 38 ff) . Über die Höhe der Beiträge hat die Beklagte zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.