Nr 21) hinweg, wonach die Grenze "Außentür des Gebäudes" bei Betriebswegen nicht gelte, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befänden. Es komme darauf an, ob sich der Unfall in einem Gebäudeteil ereignet habe, der rechtlich wesentlich Unternehmenszwecken diene. Dies sei hier der Fall. Die Treppe sei täglich benutzt worden, um den Büroraum zu betreten und wieder zu verlassen, sodass sie ausschließlich betrieblichen Belangen gedient habe. Überdies sei der konkrete Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt allein betrieblicher Natur gewesen, weil sie auf dem Weg zu einem betrieblich veranlassten Telefonat gestürzt sei. Ohne die arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Geschäftsführer zurückzurufen, hätte sie die Treppe am Unfalltag nicht betreten. Liege ein direkter Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit vor, bestehe Unfallversicherungsschutz auch in der Wohnung des Versicherten. 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
Nr 63 - "Friseurmeisterin") keine andere Beurteilung, weil zwischen dem Durchschreiten der Außentür und dem Telefonat eine zeitliche Zäsur von mindestens 20 Minuten bestanden habe und dadurch der Versicherungsschutz unterbrochen worden sei. Jedenfalls fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallgeschehen und betrieblicher Verrichtung, sodass eine Bejahung des Versicherungsschutzes hier im Ergebnis zu einem Haus- bzw Wohnungsbann führe. 10 Die Revision der Klägerin ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). 11 A. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG muss die Begründung der Revision "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Die Revisionsbegründung erfüllt diese Anforderungen. Sie enthielt einen bestimmten, in der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen ließ, sowie die Rüge der Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Darüber hinaus hat der Große Senat des BSG (vom 13.6.2018 - GS 1/17 - Juris <für BSGE und SozR vorgesehen>) entschieden, dass die Revisionsbegründung bei Sachrügen auch die Gründe aufzeigen muss, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Dazu hat der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (stRspr, zB BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - Juris RdNr 38; vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 8; vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22; vom 23.4.2013 - B 9 V 4/12 R - Juris RdNr 16; vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 11; vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 11; vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f; vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der tragenden Gründe in Frage zu stellen (BSG vom 2.7.2018 - B 10 ÜG 2/17 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 7 RdNr 12; vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; vom 15.6.2012 - B 2 U 32/11 R - RdNr 9 und vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22 mwN), dh der Revisionsführer muss angeben, warum das angefochtene Urteil auf der Verletzung der gerügten Vorschrift(en) des Bundesrechts beruht (§ 162 SGG). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsschrift der Klägerin. Soweit das LSG tragend auf den Obersatz abstellt, notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines versicherten Betriebswegs innerhalb des häuslichen Bereichs sei die ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke, setzt die Klägerin diesem richterrechtlichen Konzept eine konkrete, in der Senatsrechtsprechung bereits früh erwogene (BSG vom 29.1.1960 - 2 RU 47/58 - SozR Nr 20 zu § 543 RVO - "Tierarzt: Wohnzimmer als Sprechzimmer") Sichtweise entgegen, wonach es entscheidend auf den konkreten betrieblichen Nutzungszweck (die Handlungstendenz) zum Unfallzeitpunkt ankomme. Dies lässt die angefochtene Entscheidung möglicherweise als unrichtig erscheinen. 12 B. Die Revision ist auch begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG) und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die BGHW als Beklagte verurteilt wird. Zu Unrecht hat das LSG das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 3, § 56 SGG) der Klägerin abgewiesen. Das angefochtene Urteil des LSG beruht auf der geltend gemachten Verletzung der §§ 2, 8 SGB VII. Die Klägerin ist beschwert (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil die Ablehnungsentscheidung der VBG in dem Bescheid vom 28.1.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013 (§ 95 SGG) sowohl formell (Verstoß gegen die Verbandszuständigkeit; vgl dazu Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
Nr 13 - "Sturz beim Wasserholen"; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
Nr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -
Nr 10 und - B 2 U 12/12 R -
Nr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen Unfall (dazu 1.) als Beschäftigte der Unternehmerin (dazu 2.) erlitten, und zwar infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründenden Tätigkeit (dazu 3.). 15
Nr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR-SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R -
Nr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 =
Nr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
Nr 13 - "Pizzeria Calabria"). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2). Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die objektiv zu ermittelnde Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses (dazu b), sondern die Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die allerdings ihrerseits durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (dazu c). 18 a) Als die Klägerin am Unfalltag von dem Messebesuch (als Ort versicherter Tätigkeit) nach Hause zurückkehrte, endete der versicherte Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges und dem unversicherten häuslichen Lebensbereich ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017- B 2 U 2/16 R -
Nr 16 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 10 - "Friseurmeisterin"). Zu Recht hat das LSG daher das Durchschreiten der Außenhaustür des Wohngebäudes als "maßgebliche Zäsur" sowie den (versicherten) Rückweg vom Messegelände und das Hinabsteigen der Kellertreppe nicht als einheitlichen Lebensvorgang angesehen, der eine einheitliche rechtliche Bewertung erfordert. Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
Nr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 =
Nr 15 und - B 2 U 28/05 R -
Nr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. 19 "Arbeitsstätten" im häuslichen Bereich sind indes nur solche Arbeitsräume, in denen Arbeitsplätze aufgrund arbeitsvertraglicher (Individual-)Vereinbarungen innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind und in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit regelmäßig (ausschließlich oder alternierend) tätig werden ("Home Office"). Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die Arbeitsleistung (Arbeitsort) dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit (ggf eigeninitiativ außerhalb der Arbeitszeit) zu Hause, ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben oder dazu aufgrund einer (Einzel-)Weisung des Arbeitgebers angehalten worden zu sein, scheidet eine "Home-Office"-Konstellation regelmäßig aus (vgl schon BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
Nr 19 - "Pizzeria Calabria"). Nach den tatrichterlichen Feststellungen verfügte die Klägerin im Kellergeschoss ihres Wohnhauses über ausgestattete und eingerichtete Büro- und Lagerräume, die sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vereinbarungsgemäß nutzte, sodass davon auszugehen ist, dass ein "Home Office" bestand. 20 b) Entgegen der Auffassung des LSG ist für den Versicherungsschutz in derartigen Home-Office-Fällen unerheblich, ob die Kellertreppe wesentlich privat genutzt wurde oder dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken wesentlich diente. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier vom LSG zu Recht verneinten - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -
Nr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Arbeitsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
Nr 25 - "Sturz beim Wasserholen"). 21 c) Mit Urteil vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 63 - "Friseurmeisterin"), das das LSG nicht berücksichtigen konnte, hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallorts (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13; Spellbrink, NZS 2016, 527, 530 RdNr 34, ders, MedSach 2018, 164, 168). Unfallversicherungsschutz durfte das LSG folglich nicht allein deshalb versagen, weil nach seiner Auffassung "keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen" ist (vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
Nr 13 mwN - "Pizzeria Calabria"). Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte. Diese ständige Rechtsprechung des Senats, die für Wege gilt, die außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt werden, ist auch innerhalb der häuslichen Sphäre bei Wegen von dem persönlichen Lebensbereich zu der im selben Haus gelegenen Arbeitsstätte heranzuziehen (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
Nr 25 - "Sturz beim Wasserholen"). 22 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Kellertreppe auf dem Weg in ihr "Home Office", um dort den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin zu telefonieren. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Beschäftigte der Unternehmerin iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nachzukommen. Das Telefonat mit dem Geschäftsführer der Unternehmerin gehörte zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens standen. Dabei ist unerheblich, dass zwischen dem (versicherten) Rückweg vom Messegelände und dem Hinabsteigen der Kellertreppe sowohl eine räumliche Zäsur (Durchschreiten der Außenhaustür) als auch eine zeitliche Unterbrechung (zumindest von einigen Minuten) lagen. 23 Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes iS eines Haus- bzw Wohnungsbanns tritt nicht ein, wenn entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz abgestellt wird (vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Denn zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 17 - "Friseurmeisterin"), die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -
Nr 18) und darauf hingewiesen (BSGE 124, 93 =
Nr 17 - "Friseurmeisterin"), dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office"). Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -
Nr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate"). Gegen die tatrichterlichen Feststellungen des LSG zur Handlungstendenz der Klägerin hat die Beklagte keine zulässigen Gegenrügen erhoben (§ 163 Halbs 2 SGG), sodass der Senat an diese tatrichterlichen Feststellungen gemäß § 163 Halbs 1 SGG gebunden ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf die vorbehaltslose Übernahmeerklärung der nunmehr Beklagten in ihrem Schreiben vom 29.4.2015 an die vormals beklagte VBG hat der Senat davon abgesehen, dieser einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage- und Berufungsverfahren aufzuerlegen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154020222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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