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BSG B 12 SF 1/14 R

Obsah (5)§ 51§ 2§ 7b§ 7f§ 7e

KSRE154170227 ECLI:DE:BSG:2015:101215BB12SF114R0 BSG 12. Senat 20151210 B 12 SF 1/14 R Beschluss § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, § 51 Abs 1 Nr 10 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 2 Abs 1 ArbGG, § 17 Abs 2

§ 51

Abs 1 Nr 10 SGG) gibt - öffentlich-rechtlicher Natur (nichtverfassungsrechtlicher Art) und nicht - wie die Beklagte meint - eine "Zivilsache", die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (

§ 2Abs 1 Nr 1 ff Arb

GG) fällt (dazu 2.). 11 1. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsweges ist die wahre Natur des im Sachvortrag des Klägers behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (stRspr des BSG; zB schon GmSOGB vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 S 2; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - SozR 1500 § 51 Nr 39 S 67; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - SozR 1500 § 51 Nr 47 S 82 f; zuletzt BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5 RdNr 7, SozR 4-1500 § 51 Nr 12 RdNr 8 und SozR 4-1720 § 17a Nr 9 RdNr 9). Diese ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln. Abzustellen ist mithin auf den Streitgegenstand (GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - SozR 1500 § 51 Nr 47 S 83), dh den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird (

hierzu im Einzelnen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Aufl 2014, § 40 RdNr 266 ff mwN). Ohne Bedeutung für die Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses sind etwa die Rechtsfolgen/Wirkungen, die eine erfolgreiche Klage auslösen würde, selbst wenn solche in Rechtsbereichen eintreten, für die ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre. Gleiches gilt für den Einfluss etwaiger Vor- oder Nachfragen. Auch Fragen aus - rechtswegfremden - Bereichen, die dem eigentlichen Streitgegenstand "vorgelagert" oder "nachgelagert" und weiter zu prüfen sind, berühren die - nach den oben genannten Grundsätzen zu treffende - Entscheidung über die Rechtswegezuständigkeit nicht (GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - SozR 1500 § 51 Nr 47 S 83). Grundsätzlich kommt dem für den Streitgegenstand zuständigen Gericht nämlich auch die "Vorfragen-" und "Nachfragenprüfungskompetenz" zu, wenn für diese Fragen als solche eigentlich ein anderer Rechtsweg eröffnet wäre (§ 17 Abs 2 S 1 GVG). 12 Als Ziel des Rechtsschutzbegehrens des Klägers, das nach dem Klageantrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) auszulegen ist, kommt - so das SG - die Verurteilung der Beklagten zur Aufstockung des Wertguthabens um Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vor einer Übertragung auf die Beigeladene nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV und - wie das LSG vertritt - zusätzlich (hilfsweise) die Verurteilung der Beigeladenen (ggf nach § 75 Abs 5 SGG) zur Annahme des Wertguthabens "ohne besagte Aufstockung" nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV in Betracht. 13
  2. Für diesen Rechtsstreit ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, weil es sich bei ihm um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs 1 Nr 5 SGG) handelt. 14 Die Beteiligten streiten der Sache nach über Fragen der sozialversicherungsrechtlichen "Portabilität" eines - nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen (

§ 7b

und § 7d Abs 1 SGB IV) - vereinbarten, in der Arbeits-/Ansparphase auf einem Langzeitarbeitskonto angesammelten und geführten Wertguthabens, insbesondere über dessen sozialversicherungsrechtliche Eignung/Fähigkeit, bei Beendigung der Beschäftigung auf die Beigeladene übertragen zu werden. Diese Fragen sind in Anwendung eines Rechtssatzes des öffentlichen Rechts respektive Sozialversicherungsrechts zu beantworten, nämlich nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV. Die öffentlich-rechtlichen/sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen der Übertragung des Wertguthabens nach dieser Vorschrift bestehen darin, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund das Wertguthaben als übertragene Aufgabe nach § 30 Abs 1 SGB IV treuhänderisch bis zu dessen endgültiger Auflösung durch den Beschäftigten verwaltet (

§ 7fAbs 3 S 1 SGB IV) und bis dahin die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten (z

B §§ 28a, 28d, 28e Abs 1 S 1, § 28h Abs 1 S 1 SGB IV) zu übernehmen hat (

§ 7fAbs 1 S 2 SGB IV).

15 Für die Annahme des Rechtsweges vor die Sozialgerichte unerheblich ist, dass die Modalitäten von Wertguthaben (selbst) regelmäßig arbeitsvertraglich - in Individualarbeitsverträgen, Tarifverträgen oder aufgrund von Tarifverträgen in Betriebsvereinbarungen (

§ 7eAbs 1 S 2 SGB IV) - verabredet werden.

Wie sich eine Klärung der - sozialversicherungsrechtlichen - Hauptfrage in dem vom Kläger gewünschten Sinne auf der arbeitsvertraglichen Ebene auswirken würde, wäre ggf vom zuständigen SG - ebenso wie sich stellende sozialversicherungsrechtliche Fragen (

hierzu etwa Ulbrich/Rihn, Der Betrieb 2009, 1466, 1467 f, 1470) - aufgrund seiner "Vorfragen-" bzw "Nachfragenprüfungskompetenz" mitzuentscheiden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Bestimmungen in §§ 7 ff SGB IV in mehrerlei Hinsicht an "zivilrechtliche Sachverhalte aus einem Arbeitsverhältnis" anknüpfen und neben dem Versicherten auch dessen (zivilrechtlichen) Arbeitgeber in die Pflicht nehmen bzw der genannte Regelungskomplex sogar (explizit) arbeitsrechtliche Vorschriften (

- zu § 7 Abs 1b SGB IV - BSGE 113, 144 = SozR 4-2400 § 7 Nr 18, RdNr 31) enthält. Zutreffend weist das LSG darauf hin, dass dies in der Natur der staatlichen Sozialversicherung liegt und die öffentlich-rechtliche Natur der streitentscheidenden Rechtsnorm (§ 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV) nicht berührt. So ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Fällen eines Streits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eröffnet, etwa wenn es um Fragen des Arbeitgeberzuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, der Berichtigung von Arbeitsbescheinigungen oä geht (

hierzu im Einzelnen Keller, aaO, § 51 RdNr 39). 16 Für die Beurteilung des Rechtsweges nicht relevant ist ferner, in welcher konkreten Funktion ("Sozialkasse", "Verwahrer", "Auszahlstelle" oder "fiktiver Arbeitgeber") die Beigeladene ihre öffentliche Aufgabe nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV erfüllt, soweit sie dem bisherigen Arbeitgeber hierbei jedenfalls im hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnis gegenübertritt. Davon geht sogar die Beklagte (selbst) aus. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Verwertung des in der Arbeits-/Ansparphase aufgebauten Wertguthabens im Falle einer Beendigung der Beschäftigung bis zur Entscheidung des Beschäftigten hierüber - wie die Beklagte meint - als "Entscheidung über Geld" in seiner "alleinigen privaten Disposition" steht. Denn in Fällen wie dem hier zu beurteilenden hat der Beschäftigte seine Entscheidung - mit dem Ziel einer Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund - (bereits) getroffen. 17 Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs 1 Nr 1 ff ArbGG) ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil der Kläger die Beklagte als frühere Arbeitgeberin und Privatrechtssubjekt - und nicht die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund - verklagt hat und es sich deshalb - wie die Beklagte ausführt - zwangsläufig um einen Rechtsstreit "ausschließlich zwischen Privaten" handele. Insoweit darf nämlich nicht nur das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten in den Blick genommen werden. In die Betrachtung mit einbezogen werden muss auch das Rechtsverhältnis zur Beigeladenen, weil wegen der erfolgten Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) die prozessuale Möglichkeit einer Verurteilung der Beigeladenen (ggf nach § 75 Abs 5 SGG) nicht völlig auszuschließen ist (

zu einer solchen Gesamtbetrachtung BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13 RdNr 7). 18 Gegen das gefundene Ergebnis - Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - spricht schließlich nicht, dass es auf diese Weise bei "identischen Fragestellungen" - so die Einschätzung der Beklagten - zu unterschiedlichen Rechtswegen käme und insoweit eine Zersplitterung der Rechtsprechung zu besorgen wäre. Es ist schon zweifelhaft, ob im Zusammenhang etwa mit einer Übertragung von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7f Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV auftretende Fragen von den Arbeitsgerichten - wie die Beklagte meint - und nicht ebenfalls von den Sozialgerichten zu klären wären. Jedenfalls könnte der von der Beklagten erhobene Befund keinesfalls mit einer - als problematisch zu beurteilenden (

Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Aufl 2014, § 40 RdNr 373 ff mwN) - Situation gleichgestellt werden, in der bei einheitlichem Streitgegenstand wegen einer "Doppelqualifikation" bzw "Doppelnatur" des behaupteten Rechtsverhältnisses oder Anspruchs eine gleichzeitige Zuordnung zu mehreren Rechtswegen in Betracht kommt. 19
  2. Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (

BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 15 S 28 und Nr 27 S 78; zuletzt BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 13) - Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG, weil das Verfahren für den Kläger als Beschwerdegegner nach § 183 S 1 SGG kostenfrei ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154170227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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