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BSG B 2 U 8/17 R

KSRE154180222 ECLI:DE:BSG:2018:271118UB2U817R0 BSG 2. Senat 20181127 B 2 U 8/17 R Urteil § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 7, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7, § 128 Abs 1 S 1

§ 2Nr 35, Rd

Nr 13 - "Sturz beim Wasserholen"; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -

§ 8Nr 55 Rd

Nr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -

§ 8Nr 53 Rd

Nr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -

§ 8Nr 50 Rd

Nr 10 und - B 2 U 12/12 R -

§ 8Nr 49 Rd

Nr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -

§ 8Nr 47 Rd

Nr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =

§ 8Nr 46, Rd

Nr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -

§ 8Nr 44 Rd

Nr 26 f). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar hat der Kläger einen Unfall erlitten (dazu 1.). Das LSG hat die Feststellung eines Arbeitsunfalls auch zu Unrecht mit der Begründung verneint, die öffentlich zugängliche Treppe habe dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken nicht wesentlich gedient (dazu 2.). Das Urteil des LSG enthält jedoch weder ausreichende Feststellungen zum sachlichen Zusammenhang zwischen einer mutmaßlich versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des konkreten Weges (dazu 3.) noch zur Versicherteneigenschaft des Klägers (dazu 4.), sodass insoweit eine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat fehlt. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden. 11

  1. Der Kläger hat einen "Unfall" erlitten, als er nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und damit insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LSG (§ 163 SGG) am Samstag, den 28.4.2012 um 1.30 Uhr aus dem Kellergeschoss kommend auf der Haustreppe zum
  2. OG stürzte und sich dabei eine Kahnbeinfraktur links zuzog. 12
  3. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 SGB VII durfte das LSG aber nicht schon deshalb verneinen, weil die öffentlich zugängliche Treppe dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken nicht wesentlich diente. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20 Rd

Nr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =

§ 2Nr 35, Rd

Nr 24 - "Sturz beim Wasserholen"). Mit Urteil vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =

§ 8Nr 63 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 374 f; Hlava, juris

PR-SozR 14/2018 Anm 4), das weder SG noch LSG berücksichtigen konnten, hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallortes (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13; Spellbrink, NZS 2016, 527, 530; ders, MedSach 2018, 164, 168). Steht damit fest, dass die Vorinstanz § 8 Abs 1 S 1 SGB VII unrichtig angewendet hat, kann anhand der tatrichterlichen Feststellungen aber nicht entschieden werden, ob das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht (§ 162 Halbs 1 SGG) oder sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). 13 3. Ob der Weg, auf dem der Kläger gestürzt ist, im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wurde und deswegen als sog Betriebsweg im sachlichen Zusammenhang mit der (mutmaßlich) versicherten Tätigkeit stand, bestimmt sich somit in erster Linie nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte und diese innere (Haupt-)Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis bestätigt wird. Zur Objektivierung der Handlungstendenz sind stets alle Umstände des Einzelfalles (vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - "Telefonanruf" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -

§ 8Nr 20 Rd

Nr 18), insbesondere der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens sowie dessen objektive Zweckbestimmung, als äußere Indizien (Hilfstatsachen) zu berücksichtigen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =

§ 8Nr 63, Rd

Nr 17 - "Friseurmeisterin"). Dabei hat der Senat bereits darauf hingewiesen (BSG, aaO), dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen gerade bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im Home Office). Nichts anderes gilt für Personen, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. 14 Die Objektivierung der Handlungstendenz als innerer Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden. Das Berufungsgericht hat indes nur das Vorliegen der Haupttatsache isoliert bejaht, indem es apodiktisch festgestellt hat, der Kläger sei "in einem unmittelbaren Betriebsinteresse tätig" gewesen, "als er auf der Haustreppe hinstürzte" und habe "den Weg vom Serverraum im Keller zu seinen Büro- und Geschäftsräumen im ersten Obergeschoss zurückgelegt, weil dies für die Durchführung des Softwareupdates seiner Betriebssoftware geboten war". Es hat jedoch versäumt, unter Feststellung aller Hilfstatsachen den Abwägungsvorgang darzustellen, dessen Ergebnis - aus Sicht des Tatrichters - den Schluss auf die Haupttatsache erst zulässt und deren bindende Feststellung (§ 163 Halbs 1 SGG) rechtfertigt.Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den festgestellten Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH vom 22.1.1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895 und vom 13.7.2004 - VI ZR 136/03 - NJW 2004, 3423, 3424; Heßler in Zöller, ZPO,

  1. Aufl 2018, § 546 RdNr 13), sodass die revisionsgerichtliche Prüfung auf den Abwägungsvorgang und das Auffinden entscheidungserheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist, dh, ob eine Abwägung gänzlich unterblieben ist (Abwägungsausfall), abwägungsrelevante Indizien fehlen (Abwägungsdefizit) oder Indizien bei der Gesamtabwägung unzutreffend berücksichtigt worden sind (Abwägungsfehleinschätzung), wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - "Stöberhundeführer" <SozR vorgesehen>). Vorliegend fehlt die Abwägung der für und gegen die betriebsbezogene Handlungstendenz sprechenden Indizien komplett, sodass insofern ein Abwägungsausfall vorliegt, der die grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts (§ 163 Halbs 1 SGG) an die festgestellte Haupttatsache ausnahmsweise entfallen lässt. Das LSG wird daher den Abwägungsvorgang nachzuholen und vertieft zu prüfen haben, ob die objektiven Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe am Samstag (nicht: Sonntag, § 202 S 1 iVm § 291 ZPO), den 28.4.2012 nachts um 1.30 Uhr aus dem Kellergeschoss kommend die Haustreppe zum
  2. OG bestiegen, um die Installation eines größeren Software-Updates in seiner Firma zu überwachen und gerade nicht in seine Wohnung im
  3. OG zu gelangen. Dabei wird es auch zu erwägen und die Gründe anzugeben haben, was aus der Nichtbenutzung des vorhandenen Aufzugs zu schließen sein könnte. Zudem wird es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) abzuwägen haben, welche Bedeutung Zeitpunkt und Ort des Unfalls sowie der im erstinstanzlichen Urteil geschilderten Sachverhaltsvariante zukommt, auf die das LSG in seinen Entscheidungsgründen Bezug nimmt (zur fehlenden Bindungswirkung widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG vom 21.10.1999 - B 11 AL 21/99 R - SozR 3-4100 § 103 Nr 21, vom 9.9.1986 - 5b RJ 50/84 - SozR 2200 § 1246 Nr 139 und vom 28.11.1980 - 5 RJ 98/80 - Juris RdNr 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  4. Aufl 2017, § 163 RdNr 2 mwN). 15
  5. Aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen lässt sich überdies nicht beurteilen, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als namensgebender Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmerin - wie er selbst meint - kraft Gesetzes als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII der Versicherungspflicht unterlag oder - wovon die Beklagte in ihren Bescheiden ursprünglich ausgegangen ist - als Unternehmer gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII oder - was sie offensichtlich später angenommen hat - als Wie-Unternehmer gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VII freiwillig versichert gewesen ist. Hierbei könnte sich auch ergeben, dass der Kläger überhaupt nicht zum versicherten Personenkreis (vgl § 2 Abs 1 SGB IV) gehörte. Das LSG hat - von seiner Rechtsansicht her konsequent - keine Tatumstände festgestellt, die die Versicherteneigenschaft des Klägers begründen könnten. Es führt lediglich aus, die Unternehmerin sei "bei der Beklagten versichert" und der Kläger sei im Unfallzeitpunkt einer "versicherten Tätigkeit" nachgegangen. Hieraus kann nicht auf die Versicherteneigenschaft des Handelnden geschlossen werden. Denn die Aussage, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern stellt eine Subsumtion bestimmter Tatsachen unter die heranzuziehenden Rechtsvorschriften dar. Gemäß § 163 SGG ist das BSG indes nur an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; Einschränkungen der Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts in Bezug auf die Rechtsanwendung enthält die Vorschrift dagegen nicht (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 6 RdNr 20 und vom 29.10.1997 - 7 RAr 48/96 - SozR 3-4100 § 64 Nr 3 S 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 163 RdNr 2; s auch May, Die Revision,
  6. Aufl 1997, Kap VI RdNr 429 f, zur Subsumtion des Sachverhalts unter eine Rechtsnorm als revisionsgerichtlich zu überprüfende Rechtsanwendung). 16 Sollten weder die Voraussetzungen der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII noch die Erfordernisse der freiwilligen Versicherung iS des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 2 SGB VII erfüllt sein und auch kein anderer Versicherungstatbestand nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in Betracht kommen, wird das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 9.7.2015 ggf schon mangels Versicherteneigenschaft zurückweisen müssen. 17 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154180222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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