Nr 13 - "Sturz beim Wasserholen"; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
Nr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -
Nr 10 und - B 2 U 12/12 R -
Nr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 26 f). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar hat der Kläger einen Unfall erlitten (dazu 1.). Das LSG hat die Feststellung eines Arbeitsunfalls auch zu Unrecht mit der Begründung verneint, die öffentlich zugängliche Treppe habe dem Unternehmen bzw seinen Betriebszwecken nicht wesentlich gedient (dazu 2.). Das Urteil des LSG enthält jedoch weder ausreichende Feststellungen zum sachlichen Zusammenhang zwischen einer mutmaßlich versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des konkreten Weges (dazu 3.) noch zur Versicherteneigenschaft des Klägers (dazu 4.), sodass insoweit eine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat fehlt. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden. 11
Nr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
Nr 24 - "Sturz beim Wasserholen"). Mit Urteil vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
PR-SozR 14/2018 Anm 4), das weder SG noch LSG berücksichtigen konnten, hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallortes (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13; Spellbrink, NZS 2016, 527, 530; ders, MedSach 2018, 164, 168). Steht damit fest, dass die Vorinstanz § 8 Abs 1 S 1 SGB VII unrichtig angewendet hat, kann anhand der tatrichterlichen Feststellungen aber nicht entschieden werden, ob das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht (§ 162 Halbs 1 SGG) oder sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). 13 3. Ob der Weg, auf dem der Kläger gestürzt ist, im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wurde und deswegen als sog Betriebsweg im sachlichen Zusammenhang mit der (mutmaßlich) versicherten Tätigkeit stand, bestimmt sich somit in erster Linie nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte und diese innere (Haupt-)Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis bestätigt wird. Zur Objektivierung der Handlungstendenz sind stets alle Umstände des Einzelfalles (vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - "Telefonanruf" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R -
Nr 18), insbesondere der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens sowie dessen objektive Zweckbestimmung, als äußere Indizien (Hilfstatsachen) zu berücksichtigen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 17 - "Friseurmeisterin"). Dabei hat der Senat bereits darauf hingewiesen (BSG, aaO), dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen gerade bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im Home Office). Nichts anderes gilt für Personen, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. 14 Die Objektivierung der Handlungstendenz als innerer Haupttatsache setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Hilfstatsachen (Indizien) in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in eine Gesamtschau eingestellt sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei unter- und gegeneinander abgewogen werden. Das Berufungsgericht hat indes nur das Vorliegen der Haupttatsache isoliert bejaht, indem es apodiktisch festgestellt hat, der Kläger sei "in einem unmittelbaren Betriebsinteresse tätig" gewesen, "als er auf der Haustreppe hinstürzte" und habe "den Weg vom Serverraum im Keller zu seinen Büro- und Geschäftsräumen im ersten Obergeschoss zurückgelegt, weil dies für die Durchführung des Softwareupdates seiner Betriebssoftware geboten war". Es hat jedoch versäumt, unter Feststellung aller Hilfstatsachen den Abwägungsvorgang darzustellen, dessen Ergebnis - aus Sicht des Tatrichters - den Schluss auf die Haupttatsache erst zulässt und deren bindende Feststellung (§ 163 Halbs 1 SGG) rechtfertigt.Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den festgestellten Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH vom 22.1.1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895 und vom 13.7.2004 - VI ZR 136/03 - NJW 2004, 3423, 3424; Heßler in Zöller, ZPO,
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