Da der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 10 Abs 3 SGB XII), verfolgt die Klägerin ihr Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 SGG), die sie betragsmäßig auf 771 Euro beschränkt hat, nachdem sie sich gegen das Urteil des SG nicht gewandt hat. 12 Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII (in der seit 1.1.2016 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557). Danach werden Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert neben den Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe erbracht. 13 Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hilfebedürftige und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zwar vollständig und unabhängig von der Arbeitsmarktlage, aber im streitigen Zeitraum nicht dauerhaft erwerbsgeminderte, alleinstehende Klägerin hatte Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs 1, 2, §§ 27 ff SGB XII), für deren Erbringung die Beklagte örtlich und sachlich zuständig war (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AGSGB XII). Es liegt auch die von § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII beschriebene anspruchsbegründende einmalige Bedarfslage vor. 14 Der Anspruch nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII zielt - wie die inhaltlich identische Parallelvorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Normfassung bzw des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II in der seither geltenden Fassung - auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/
Nr 11; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII vgl bereits BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R - RdNr 14; BSG vom 20.12.2017 - B 8 SO 59/17 B - RdNr 8); dabei wird - in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben aus § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII zur Unterkunft selbst - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5 RdNr 17; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/
Nr 19). 15 Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist dabei eine "Wohnungserstausstattung" grundsätzlich zu gewähren, wenn der Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Anspruch kommt - insoweit unter engeren Voraussetzungen - aber auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 14 f; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R - RdNr 16; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/
Nr 18; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/
Nr 16; zuletzt BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 15; aA Sommer, jurisPR-SozR 5/2015 Anm 1). Ein solcher Fall einer anspruchsbegründenden erneuten, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage nach dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung aufgrund "von außen" einwirkender außergewöhnlicher Umstände liegt hier vor. 16 Der erhebliche Krankheitsschub der Klägerin Anfang 2016 mit wahnhaften und halluzinatorischen Vorstellungen war ein "von außen" einwirkender außergewöhnlicher Umstand, der den Untergang bzw die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände bewirkt hat. Er steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem üblichen Verschleiß von Gebrauchsgegenständen über einen längeren Zeitraum, der keinen Anspruch auf Erstausstattung begründen kann, nicht gleich. Ein Verschleiß wird zwar nicht dadurch zum außergewöhnlichen Umstand, dass begleitend personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände, mitwirken (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 19). Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ein Anspruch immer dann ausscheidet, wenn personenbezogene Faktoren - hier eine Krankheit - vorliegen, die zu einem vollständigen Verlust der Einrichtung führen. Die Klägerin stand nach dem Untergang ihrer Einrichtung infolge ihres Krankheitsschubs ebenso plötzlich vor dem Nichts wie dies etwa nach einem Wohnungsbrand, einer Haftentlassung oä der Fall gewesen wäre. Mit der Formulierung des "von außen" einwirkenden außergewöhnlichen Umstands hat der
Nr 17 mwN; ebenso BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 16), was ebenfalls deutlich macht, dass Umstände, die personenbezogen sind, nicht von vornherein als anspruchsbegründend ausscheiden. 18 Die Tatsache, dass zwischen dem Untergang der Einrichtung und der beabsichtigten Wiederbeschaffung ein Jahr verstrichen ist, führt nicht zum Wegfall des Bedarfs. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, dh alleine durch Zeitablauf entfällt der Anspruch nicht, solange ein ungedeckter Bedarf besteht (vgl BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14 f; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 - SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 19). Der Umstand, dass der Bedarf im Laufe des Widerspruchsverfahrens von einem Dritten gedeckt worden ist, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen; denn nach den bindenden Feststellungen des LSG hat der Sohn der Klägerin die Kosten für die Möbel lediglich darlehensweise übernommen (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 26; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 19; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 45 RdNr 17 mwN). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Krauß Bieresborn Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154530208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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