Nr 13). Hierzu hat das LSG den Beklagten trotz der von ihm gewählten Urteilsformel (…"der Klägerin … Hilfe zur Pflege … zu gewähren") auch verurteilt. Den Entscheidungsgründen, die zur Ergänzung oder Konkretisierung der Urteilsformel heranzuziehen sind (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R -
Nr 18 mwN), ist zu entnehmen, dass das LSG die Erforderlichkeit eines Schuldbeitritts des Beklagten zur Verbindlichkeit gegenüber der Beigeladenen erkannt und dementsprechend für die Zeit vom 1.6.2018 bis zum 30.9.2018 ausgesprochen hat. 13 Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII (idF vom 1.7.2004, GBl 469) und § 1 Abs 1 AGSGB XII (idF des Gesetzes vom 13.12.2011, GBl 548 f). Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs 2 Satz 1 iVm § 13 Abs 2 SGB XII, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. 14 Der geltend gemachte Anspruch bestimmt sich nach § 19 Abs 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <RBEG 2011>, BGBl I 453) iVm § 61 Satz 1 SGB XII (idF des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drittes Pflegestärkungsgesetz <PSG III> vom 23.12.2016, BGBl I 3191). Danach haben Personen, die pflegebedürftig iS des § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Hiervon ist ua auch stationäre Pflege umfasst (§ 63 Abs 1 Nr 5, § 65 SGB XII). Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne dieser Vorschriften. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist sie pflegebedürftig nach Pflegegrad 4 (§ 15 Abs 3 Satz 4 Nr 4 SGB XI) und bedurfte deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege, die in einer zugelassenen Einrichtung der Beigeladenen erbracht worden ist. Die Frage, ob angesichts ihres Einkommens und Vermögens für Mai 2018 überhaupt ein Anspruch und für die übrige Zeit ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, kann der Senat gleichwohl nicht abschließend beurteilen. 15 Die Leistungen der Hilfe zur Pflege bei stationärer Unterbringung unterscheiden zwischen den Kosten für den inkludierten Lebensunterhalt, dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt und den sonstigen Maßnahmekosten. Die Bedürftigkeitsprüfung spaltet sich entsprechend in die beiden unterschiedlichen Teile der Kosten für den notwendigen (inkludierten und weiteren) Lebensunterhalt einerseits und die restlichen Kosten der Maßnahme andererseits auf, wobei sich eine mehrfache Berücksichtigung des Einkommens verbietet (§ 89 Abs 1 SGB XII). Das Einkommen und Vermögen wird zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt (§§ 43, 27b Abs 1 SGB XII) gemäß §§ 43, 82 bis 84, 90 SGB XII, § 92a SGB XII (hier in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) berücksichtigt; bleibt Einkommen und Vermögen darüber hinaus frei, wird dieses beim zu zahlenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs 2 SGB XII) gemäß §§ 82 bis 84, 90 SGB XII berücksichtigt. Nur ein danach noch verbleibender Überschuss ist schließlich für die Fachleistung nach §§ 85 bis 88, 90 SGB XII zu berücksichtigen (vgl grundlegend BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =
Nr 20). 16 Das LSG hat den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossenen Bedarf gemäß § 27b Abs 1 SGB XII (idF des RBEG 2011), insbesondere die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht festgestellt. Dieser Bedarf entspricht als Rechenposten insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <RBEG 2016>, BGBl I 3159; hierzu BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =
Nr 21). Allerdings kann angesichts des Renteneinkommens der Klägerin davon ausgegangen werden, dass nach Berücksichtigung des Einkommens zunächst bei diesem Bedarf ein Einkommensüberhang besteht, der bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Abs 2 SGB XII in vollem Umfang einzusetzen ist. 17 Auch die Prüfung des Bedarfs für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt lässt sich vom Senat nicht abschließend durchführen. Dieser Bedarf umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII), der bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII) und damit 112,32 Euro für das Jahr 2018 (Regelbedarfsstufe 1: 416 Euro) beträgt. Allerdings hat das LSG den Bedarf an notwendiger Bekleidung unberücksichtigt gelassen, der im hier streitgegenständlichen Zeitraum als einrichtungstypischer Bedarf der Heimbewohner noch einzelfallbezogen zu ermitteln und jedenfalls nicht auf den Barbetrag anzurechnen ist (vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =
Nr 30). 18 Zutreffend hat das LSG den Fachleistungsbedarf bestimmt. Dabei war nicht zu entscheiden, ob die Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (vgl § 43b SGB XI) einen Bedarf der Leistungen der stationären Pflege iS des § 65 SGB XII darstellen können (so Schweigler, SozSich 2018, 376, 381; Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, § 65 RdNr 9 Stand 7/2021; aA Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl 2020, § 65 RdNr 11); jedenfalls sind diese Kosten hier durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gedeckt. 19 Soweit Einkommen (in der oben dargestellten Reihenfolge) zu berücksichtigen ist, ist das LSG richtigerweise von der Anwendbarkeit des Monatsprinzips ausgegangen. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut des § 85 Abs 1 SGB XII entnehmen ("monatliches Einkommen"). Zu vergleichen ist das erzielte Einkommen im Monat der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers. Es hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen monatlichen Einkommen und der jeweiligen Rechnungsbeträge zu erfolgen (vgl bereits BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 22 zu Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des SGB XII). Dabei wird das LSG wegen der jährlich einmaligen Zahlung der privaten Haftpflichtversicherung allerdings noch feststellen müssen, in welchem Monat die Kosten der Haftpflichtversicherung tatsächlich und rechtlich angefallen sind und diese ggf (nur) im Monat der Fälligkeit vom Einkommen abzusetzen haben. Eine Aufteilung der Kosten auf zwölf Monate, wie sie das LSG bisher vorgenommen hat, ist bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen auf Grundlage von § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII nach wie vor nicht vorgesehen (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R -
Nr 23 mwN). 20 Neben dem zu berücksichtigenden Einkommen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs 1 SGB XII). Bei der Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens ist dabei jeweils auf den Zeitpunkt des Bedarfsanfalls, hier auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der (hier monatlichen) Forderung des Leistungserbringers abzustellen (BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R -
Nr 17; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R -
Nr 18). Die Übernahme der Unterbringungskosten (im Wege eines Schuldbeitritts), die als sozialhilferechtlicher Bedarf zu decken sind, setzt an der Entstehung dieser Schuld an, mithin ihrer Fälligkeit. Für die Vermögensprüfung ist allein dieser Zeitpunkt maßgeblich, obwohl von der Einrichtung die existenznotwendigen Bedarfe an jedem Tag des Monats gedeckt werden. Anders als für die Berücksichtigung von Einkommen fehlt eine abweichende Zuordnungsregel für Vermögen, sodass Veränderungen im Vermögensbestand nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit unerheblich sind. Davon ist auch das LSG ausgegangen, hat jedoch den Tag der Fälligkeit bislang nicht festgestellt; dies wird es nachzuholen haben, damit die Bedürftigkeitsprüfung bezogen auf diesen Zeitpunkt durchgeführt werden kann (dazu später). Die von ihm angelegten Maßstäbe bei der Vermögensprüfung erweisen sich im Übrigen als zutreffend. 21 Zum Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers gehört das Guthaben auf ihren Konten. Darunter fallen auch die Rentenzahlungen aus dem Vormonat, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt nicht verbraucht waren. Dies entspricht den Grundsätzen der modifizierten Zuflusstheorie, wonach Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl nur BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R -
Nr 14 mwN); eine abweichende Regelung ist nicht ersichtlich. Das Kontoguthaben unterfällt keinem der in § 90 Abs 2 Nr 1 bis 8 SGB XII genannten Tatbestände, nach denen Vermögen ausnahmsweise geschützt ist; der auf Grundlage von § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII zustehende Freibetrag nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII (hier idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.3.2017, BGBl I 519) beträgt 5000 Euro. 22 Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R -
Nr 14; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 =
Nr 18 mwN). Die Verwertbarkeit des Kontoguthabens steht danach außer Zweifel. Ob das Nutzungsrecht für das Urnenwahlgrab verwertbares Vermögen ist, kann dahinstehen, weil dessen Verwertung jedenfalls eine Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darstellt (dazu sogleich). 23 Nach § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R -
Nr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R -
Nr 15 mwN). § 90 Abs 3 SGB XII regelt atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind, dh das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R -
Nr 16; BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R -
Nr 15; so bereits zu § 88 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> BVerwG vom 26.1.1966 - V C 88.64 - BVerwGE 23, 149, juris RdNr 42). 24 Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Verwertung des im Mai 2018 erworbenen Nutzungsrechts für das Urnenwahlgrab eine solche Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII darstellt. Dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, ist Rechnung zu tragen und Vermögen sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege ist als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen anzusehen (vgl bereits BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 =
Nr 22). Dieser Wunsch ist angesichts des Lebensalters der Klägerin auch vorliegend ohne Weiteres nachvollziehbar und lässt eine Absicht, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen (anders als der Beklagte dies ursprünglich entschieden hatte), nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist die Veränderung im Vermögensbestand durch die Verwirklichung eines Härtefalltatbestands nach Kauf eines Urnenwahlgrabs für die Bedarfsprüfung im Mai 2018 allerdings dann noch unerheblich, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist. 25 Zutreffend hat das LSG aber auch entschieden, dass wegen des Einsatzes der im Vormonat an die Klägerin gezahlten Renten nicht deshalb ein Härtefall vorliegt, weil es aus Rentenzahlungen stammt, die bereits im Vormonat als Einkommen berücksichtigt worden sind. Diese Folge des Zuflussprinzips stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Nach § 118 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) werden laufende Geldleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt. Dabei hat der Gesetzgeber auf die im Jahr 2004 bewirkte Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes der Renten um einen ganzen Monat (dazu Körner in Kasseler Komm, SGB VI, § 118 RdNr 3, Stand Dezember 2021) im Hinblick auf eine drohende Bedarfsunterdeckung bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nach dem SGB XII mit der Einfügung des § 37a SGB XII (zum 1.7.2017 mit dem RBEG 2016) reagiert, wonach insbesondere beim erstmaligen Zufluss einer Rente am Monatsende ein Darlehen zu gewähren ist. Er hat dabei ausdrücklich auf die gesetzlich angeordnete Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat Bezug genommen (vgl BT-Drucks 18/10519 S 23). Soweit der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen hatte, Einnahmen abweichend vom Zuflussprinzip (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) erst im Folgemonat normativ als Einkommen zu berücksichtigen (BT-Drucks 18/6284 S 41 f), ist der Gesetzgeber dem nicht gefolgt (vgl insoweit die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu aaO S 50). Hat der Gesetzgeber aber nur für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel überhaupt die Notwendigkeit einer ergänzenden Regelung bei Rentenzahlungen am Ende des Monats gesehen und entschieden, tatsächlich entstehende Bedarfslücken lediglich durch ein Darlehen zu schließen, macht dies im Übrigen die Wertung deutlich, dass die am Monatsende zugeflossene Rente wie jedes Einkommen im nächsten Monat nicht über den Schonbetrag hinaus vor der Berücksichtigung als Vermögen geschützt ist. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr so das Existenzminimum genommen worden sei, weil sie von der Beigeladenen zivilrechtlich wegen der entstandenen Schulden in Anspruch genommen werde, ist nicht nachvollziehbar. Sie hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, ihr Vermögen bereits zu einem früheren Zeitpunkt für Zahlungen an die Beigeladene einzusetzen und damit in den Folgemonaten einen (höheren) Leistungsanspruch zu erhalten. 26 Schließlich ist die Klägerin - anders als sie meint - auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen, als habe sie das Vermögen bereits früher verbraucht. Die Verwertung des Vermögens kann im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als tatsächlicher Umstand, dem eine gestaltende Entscheidung der Klägerin zugrunde liegt, weder fingiert noch nachgeholt werden (vgl nur BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 17 mwN). 27 Sollte die Forderung des Leistungserbringers jeweils zum Monatsersten fällig geworden sein - wovon das LSG bislang wohl ausgegangen ist, was aber noch zu ermitteln sein wird -, kommt unter zusätzlicher Berücksichtigung des Bedarfes für Kleidung im Rahmen des § 27b Abs 2 Satz 1 SGB XII sowie bei Zuordnung des Absetzbetrages für die Haftpflichtversicherung nur im Monat der Fälligkeit des Jahresbeitrags ein Anspruch der Klägerin für Mai 2018 bzw ein höherer Anspruch für die Folgemonate dann in Betracht, wenn das den Vermögensfreibetrag von 5000 Euro überschreitende Kontoguthaben nicht bedarfsdeckend ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowohl in § 19 Abs 3 SGB XII als auch in § 61 Satz 1 SGB XII, wonach Hilfe zur Pflege geleistet wird, "soweit" den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Insoweit muss im Rahmen des § 61 Satz 1 SGB XII das einzusetzende Vermögen monatlich den Bedarf der Klägerin übersteigen, damit Hilfebedürftigkeit gänzlich ausscheidet (zu § 28 BSHG bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 - BVerwGE 106, 105 = juris RdNr 33 ff und 48; vgl auch BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 =
Nr 24). Das den Freibetrag übersteigende Vermögen ist dem Leistungsanspruch jeden Monat erneut entgegenzuhalten, soweit es noch vorhanden ist. Ein fiktiver Vermögensverbrauch findet nicht statt (vgl nur BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R -
Nr 15). 28 Eine solche Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zu § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32). Nach dieser Rechtsprechung steht den Freibetrag übersteigendes Vermögen dem Leistungsanspruch im Sinne eines "Alles-oder-nichts" entgegen und lässt einen Anspruch unabhängig von dem im Kalendermonat bestehenden Bedarf entfallen (BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 32 ff). Wie dargestellt ist der Anspruch nach § 61 SGB XII aber gänzlich anders ausgestaltet als derjenige für Leistungen nach dem SGB II. Während § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch pro Kalendertag bestimmt, was nach der zitierten Rechtsprechung maßgeblicher Grund dafür ist, dass auch Vermögensveränderungen im laufenden Monat zu berücksichtigen sind (BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 34 ff), ist dies nach §§ 61, 63 Abs 1 Nr 5 SGB XII wie oben ausgeführt nicht der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vermögensprüfung ist allein der Bedarfsanfall, hier also der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers. Eine spätere Änderung des Vermögens im laufenden Monat führt im Rahmen der Hilfe zur Pflege gerade nicht zu einem anteiligen, tageweisen Anspruch, wie das LSG zutreffend erkannt hat. 29 Das LSG wird gegebenenfalls auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Scholz Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154540208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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