← Deutschland

BSG B 8 SO 1/18 BH

KSRE154800208 ECLI:DE:BSG:2018:230518BB8SO118BH0 BSG 8. Senat 20180523 B 8 SO 1/18 BH Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, Art 101 Abs

§ 547

Nr 1 ZPO; Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) wegen Ablehnung des Antrags auf Fahrtkostenzuschuss und Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stützen, weil die im Schriftsatz vom 22.10.2017 erfolgte Entscheidung als unanfechtbare Vorentscheidung (§

§ 557Abs 2 ZPO; BSG Soz

R 1500 § 160 Nr 48) ohnehin durch den Vorsitzenden zu treffen war (vgl § 106 SGG, §§

§ 227Abs 4 ZPO).

Für andere Verfahrensfehler, die einen absoluten Revisionsgrund begründen könnten, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 10 Ob sich anderweitig Verfahrensfehler ergeben, kann offenbleiben. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl 2017, § 73a RdNr 7c mwN). Nach summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage in der Sache Erfolg haben könnte. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 88 SGG durch das LSG im konkreten Einzelfall und seine Rechtsauffassung, dass eine Untätigkeit des Beklagten nicht vorliege, vielmehr der Beklagte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 14.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2006 beschieden habe, ist nicht zu beanstanden. Eine Untätigkeit des Beklagten liegt danach nicht vor. Darauf dass ohnehin ein Fall der Verwirkung der Untätigkeitsklage bei Klageerhebung zwölf Jahre nach Eingang des Überprüfungsantrags bei dem Beklagten vorliegen könnte (vgl dazu BT-Drucks 7/4324 S 13; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2017, § 88 RdNr 6), kommt es daher nicht an. 11 Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154800208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.