Nr 11 und Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - NZS 2019, 264, jeweils mwN). Die Revisionsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, wie sie zuletzt in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018 (GS 1/17 aaO) konkretisiert wurden. Sie enthält einen bestimmten Antrag, der Umfang und Ziel der Revision erkennen lässt, und benennt als verletzte Rechtsnormen § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO und § 106 SGG. Die Begründung lässt auch noch hinreichend erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin die Entscheidung des LSG für unzutreffend hält. 12 B. Die Revision ist begründet, weil die Beklagte es zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2013 abgelehnt hat, den die Feststellung eines Arbeitsunfalles ablehnenden bestandskräftigen Bescheid vom 25.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2004 gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückzunehmen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der im Zeitraum vom 9.4. bis 3.5.1992 erlittenen bakteriellen Infektion als Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO (heute § 8 Abs 1 SGB VII). 13 Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 25.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2004 Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB X abgelehnt (dazu vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9 RdNr 9 f mwN - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), denn sie verweigerte die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall und verneinte Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide bereits rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überprüft worden ist. § 44 Abs 1 SGB X lässt eine Durchbrechung der Bindungswirkung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen auch dann zu, wenn der zu überprüfende Verwaltungsakt bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (vgl BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 16 mwN). 14 Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB X, weil sie die erlittene bakterielle Infektion nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat, denn die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Infektion im Jahre 1992 einen von ihr als zuständigem Unfallversicherungsträger festzustellenden Arbeitsunfall erlitten. 15 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalles sind die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO. Der geltend gemachte Arbeitsunfall ereignete sich 1992 und damit vor Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 (vgl §§ 212, 214 SGB VII - vgl auch BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 11). 16 Nach § 548 Abs 1 S 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zu § 8 Abs 1 SGB VII zB BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -
Nr 16 ff mwN, vgl auch BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war dem Grunde nach Versicherte gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO (hierzu unter 1.). Sie erlitt durch die bakterielle Infektion einen Unfall (hierzu unter 2.), der eine Meningitis als Gesundheitsschaden verursachte (hierzu unter 3.). Die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Zeitpunkt der bakteriellen Infektion war eine nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO versicherte Tätigkeit (hierzu unter 4.). Auch Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität lagen vor (hierzu unter 5.). Die versicherte Verrichtung - Entgegennahme der stationären Behandlung - hat den Unfall - Eindringen des Bakteriums in den Körper - objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (hierzu unter 5.a). Durch die bakterielle Infektion wurde der Gesundheitsschaden - Meningitis - objektiv und rechtlich wesentlich herbeigeführt (hierzu unter 5.b) Schließlich ist die Beklagte als zuständiger Unfallversicherungsträger zu der begehrten Feststellung verpflichtet (dazu unter 6.). 17
Die Klägerin erhielt nach ihrer Geburt am 9.4.1992 mit der Aufnahme in die Universitätsklinik bis zum 3.5.1992 von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus und war deshalb Versicherte iS des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO. 18
Nr 17). Verrichtung ist jedes konkrete Handeln des Versicherten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (vgl BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Hier liegen die Verhältnisse so, dass jede denkbare Verrichtung der Klägerin zum eingrenzbaren Zeitpunkt des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit der an sich versicherten Tätigkeit des Entgegennehmens einer Krankenhausbehandlung stand. Es ist bei einem in einem Brutkasten liegenden, in der
Nr 20). 22 Zwar ist durch § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO nicht das Risiko versichert, durch eine ärztliche Behandlungsmaßnahme oder eine pflegerische oder therapeutische Maßnahme einen Schaden zu erleiden (vgl BSG Urteile vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283, 285 f = SozR 2200 § 539 Nr 47; vom 30.9.1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr 71 und vom 10.3.1994 - 2 RU 22/93). Die Frage, ob ein Unfallereignis - hier in Form einer bakteriellen Infektion - wesentlich durch eine versicherte Verrichtung oder durch ärztliches oder pflegerisches Handeln verursacht wurde, stellt sich jedoch erst bei der Frage der Unfallkausalität und haftungsbegründenden Kausalität (sogleich unter 5.). Eine fehlerhafte therapeutische ärztliche oder pflegerische Behandlung berührt aber nicht den sachlichen Zusammenhang der konkreten Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R -
Nr 17 ff zu § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII). 23
Nr 55 und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 32 ff mwN). Auf der ersten Stufe (hierzu unter
Nr 33 ff, und vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
26 aa) Die Entgegennahme der stationären Behandlung war nach den bindenden Feststellungen des LSG Ursache der bakteriellen Infektion im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Das LSG hat festgestellt, dass die Infektion nicht vor Aufnahme in das Krankenhaus während des Geburtsvorgangs oder während der Fahrt zur Klinik im Krankenwagen erfolgt ist. Auch wenn nicht mehr feststellbar ist, auf welchem Wege die Infektion erfolgte, steht jedenfalls fest, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Infektion auf der Intensivstation der Klinik befand und - wie oben ausgeführt - fortlaufend und ohne Unterbrechung als versicherte Verrichtung Krankenbehandlung entgegennahm, so dass damit diese Verrichtung Ursache der bakteriellen Infektion im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne war, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt während dieses Aufenthaltes die Keime in den Körper der Klägerin gelangt sind. 27 Andere Tatsachen, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten, hat das LSG nicht festgestellt. Erst wenn eine solche konkurrierende Ursache neben der versicherten Ursache als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden ist, wäre zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen ist (vgl BSG Urteile vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -
Nr 31 und vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 =
Nr 14 f). Steht der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache allein eine nur hypothetisch in Betracht kommende, nicht versicherte Ursache gegenüber, deren Mitursächlichkeit im Sinne des Ingangsetzens eines bestimmten Erfolgs - hier das Unfallereignis - nicht feststeht, bestehen insoweit an der Unfallkausalität mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel (vgl BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -
N). Dabei trägt der Versicherungsträger für das Vorliegen einer Konkurrenzursache als rechtsvernichtenden Einwand die objektive Beweislast. 28 Der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache der Entgegennahme der stationären Behandlung stehen hier nur hypothetisch in Betracht kommende, nicht versicherte Ursachen gegenüber. So kommen nach den Feststellungen des LSG als Infektionsvorgänge sowohl intensiv-medizinische Tätigkeiten, die Behandlung im Inkubator als auch der Kontakt mit den Eltern als rein theoretische Möglichkeit in Betracht. Keinen dieser Vorgänge konnte das LSG jedoch als Ursache für die Infektion feststellen, denn es ist nicht aufklärbar, auf welchem Weg das Bakterium in den Körper der Klägerin gelangte. 29 Die Unfallkausalität zwischen Entgegennahme der stationären Behandlung und der Infektion kann hier also nicht deshalb entfallen, weil die Infektion durch einen ärztlichen oder pflegerischen Behandlungsfehler (mit-)verursacht worden sein könnte, denn eine andere (Mit-)Ursache der Infektion, zB ein ärztliches oder ein pflegerisches Handeln, ist hier gerade nicht nachweisbar. Zwar könnte die Unfallkausalität mangels Kausalzusammenhangs zu verneinen sein, wenn die Infektion allein wesentlich durch einen Behandlungsfehler eines Therapeuten oder des Pflegepersonals verursacht worden wäre. Unfälle, die allein wesentlich durch eine fehlerhafte Behandlung bei dem Erhalt der ärztlich angeordneten Behandlung verursacht werden, sind mangels Wesentlichkeit der Verrichtung des Versicherten für den Unfall regelmäßig keine Arbeitsunfälle. Das Risiko von Behandlungsfehlern während einer stationären Behandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst (vgl zu § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R -
Nr 17 ff; zu § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO BSG Urteile vom 24.6.1981 - 2 RU 51/79 -, vom 30.9.1980 - 2 RU 13/80 - SozR 2200 § 539 Nr 71; BSG Urteile vom 31.10.1978 - 2 RU 70/78 - USK 78132 und vom 27.6.1978 - 2 RU 20/78 - BSGE 46, 283). Hieran hält der Senat fest. Voraussetzung dafür, dass das fehlerhafte ärztliche, therapeutische oder pflegerische Verhalten eines Arztes, eines Therapeuten oder eines Pflegers als (Mit-)Ursache in Betracht kommt, ist jedoch, dass eine Verursachung des Unfalls durch eine fehlerhafte Behandlung bei dem Erhalt ärztlich angeordneter Behandlungen nachgewiesen ist. Nach den Feststellungen des LSG ist eine fehlerhafte Behandlung zwar eine denkbare und mögliche Ursache des Eindringens des Bakteriums in den Körper der Klägerin. Das LSG hat jedoch einen alternativen Kausalverlauf gerade nicht feststellen können, weil nicht aufklärbar ist, unter welchen Umständen und auf welche Weise die Klägerin mit dem Bakterium in Kontakt gekommen ist. Diese Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Beklagten. 30 Als unversicherte (Mit-)Ursache der bakteriellen Infektion scheidet auch eine Erkrankung der Klägerin oder deren allgemein geschwächter physiologischer Zustand als frühgeborener Säugling aus. Auch ein solcher Ursachenzusammenhang kommt hier nur rein hypothetisch in Betracht. Zwar schützt § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO nicht vor Gesundheitsschäden durch die zu behandelnde Krankheit als solche oder durch den Krankheitsverlauf (vgl BSG Urteil vom 1.2.1979 - 2 RU 85/78 - SozR 2200 § 539 Nr 56 RdNr 22). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist jedoch ein solcher Ursachenzusammenhang nicht erwiesen und auch nicht mehr feststellbar. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Zustand der Klägerin ab dem
Nr 33 ff und vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
32 Die Versicherung nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO dient dem Zweck, Versicherte vor den spezifischen Risiken zu schützen, die sich aus einem Aufenthalt zur stationären Behandlung ua in einem Krankenhaus ergeben. Die Versicherten sollen vor Gefahren geschützt werden, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause (vgl BSG Urteile vom 1.2.1979 - 2 RU 85/78 - SozR 2200 § 539 Nr 56 mwN und vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R -
Danach ist das Risiko, bei der Entgegennahme einer stationären Behandlung auf einer Intensivstation in einem Krankenhaus eine bakterielle Infektion mit dem Keim Pseudomonas aeruginosa zu erleiden, vom Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO umfasst. Dieses Bakterium ist nach den Feststellungen des LSG ein typischerweise in Krankenhäusern vorkommender Keim, der in Kliniken feuchte Stellen an Armaturen und im Kondenswasser an Gegenständen besiedelt. Damit kann das Bakterium in allen feuchten Bereichen des Krankenhauses vorhanden sein, mit denen die Versicherten zwangsläufig in Kontakt kommen. Diese Art der Verbreitung schafft für Versicherte, die eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entgegennehmen, ein erhöhtes Risiko, eine solche bakterielle Infektion in der Klinik zu erwerben. Sie können sich während der stationären Krankenhausbehandlung der Infektionsgefahr weder entziehen noch davor wirksam selbst schützen. 33 b) Schließlich ist auch die haftungsbegründende Kausalität gegeben.Ebenso wie bei der Prüfung der Unfallkausalität muss hier das Unfallereignis - die bakterielle Infektion - den Gesundheitsschaden - hier die Meningitis - in gleicher Weise objektiv wie rechtlich wesentlich verursacht haben (vgl BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 55, vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 =
Nr 16, vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 11 und - B 2 U 7/13 R -
Nr 11 sowie vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 32 ff mwN). Die Infektion mit dem Bakterium Pseudomonas aeruginosa hat nach den Feststellungen des LSG die Meningitis naturwissenschaftlich verursacht. Sie war auch im oben genannten Sinne rechtlich wesentlich für diese Erkrankung. Die Konkurrenzursache, dass die Meningitis lediglich Folge einer zu behandelnden Grunderkrankung der Klägerin war, ist vom LSG nicht festgestellt und auch sonst nicht erwiesen. Auch dies geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast für das Vorliegen dieses rechtsvernichtenden Einwandes zu Lasten der Beklagten. 34 6. Der Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides und auf Feststellung des Arbeitsunfalles besteht gegenüber der Beklagten. Gemäß § 658 Abs 2 Nr 3 RVO war Unternehmer für Versicherte nach § 539 Abs 1 Nr 17 der Rehabilitationsträger (vgl BSG Urteil vom 22.3.1983 - 2 RU 12/82 - BSGE 55, 30, 32 = SozR 2200 § 539 Nr 89), hier die AOK R. Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich gemäß § 3 Abs 1 Abschnitt I Nr 3 ihrer Satzung vom 1.1.2012 auf Sozialleistungsträger und damit auch auf gesetzliche Krankenkassen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154890222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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