Nr 15 und vom 20.7.2010 - B 2 U 7/10 R -
Nr 9). Die Festsetzungen der Beiträge für das Jahr 2012 und die entsprechenden Zahlungsgebote in den beiden Umlagebescheiden der Beklagten vom 29.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2013 sind formell (A.) und materiell (B.) rechtmäßig. 10 A. Die Beitragsbescheide sind formell rechtmäßig. Sie waren nicht wegen Anhörungsmängeln aufzuheben (§ 42 S 2 SGB X). Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X), von der sie nicht abgesehen hat (§ 24 Abs 2 SGB X; vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 =
Nr 16 - "Haus und Ziergarten" - kritisch zur Anhörungspflicht Ricke, WzS 2018, 311 ff), im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt. Der Anhörungsfehler ist dadurch "unbeachtlich" (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X) geworden. Diese sog "Heilung" des Anhörungsmangels erfordert qualifizierte Nachholungshandlungen der Behörde; die bloße Erhebung des Widerspruchs genügt nicht (BSG Urteile vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 und vom 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1). Der Betroffene ist möglichst so zu stellen, wie er bei korrekter Verfahrensgestaltung stünde (Grundsatz der realen Fehlerheilung; BSG Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R - SozR 3-1300 § 24 Nr 22). Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde dem Betroffenen alle ihrer Ansicht nach entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt (Senatsurteil vom 18.9.2012 - B 2 U 15/11 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 6) und ihn ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111). Der Widerspruchsausschuss, dem dieselben Entscheidungskompetenzen wie der Ausgangsbehörde zustehen müssen (dazu BVerwG Urteil vom 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111), muss sich mit dem Tatsachenvortrag des Widerspruchführers auseinandergesetzt und im Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben haben, dass er dessen Angaben und Vorbringen inhaltlich wahr- und ernstgenommen sowie erwogen hat (vgl BVerwG Urteil vom 10.3.1971 - VIII C 210.67 - BVerwGE 37, 307). 11 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten war für die gesonderte Erhebung zweier Grundbeiträge § 7 der Richtlinie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) über die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs nach § 143e Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB VII und die darauf beruhende Satzungsänderung ihrer Rechtsvorgängerin wesentlich. Dies hat sie dem Kläger in den "Erläuterungen und Hinweisen" zu den Beitragsbescheiden mitgeteilt und dabei gleichzeitig erläutert, wie die "Beitragsabrechnung" aus ihrer Sicht auf Basis der geänderten Satzungsregelungen ihrer Rechtsvorgängerin durchzuführen ist. Damit konnte der Kläger die entscheidungserheblichen Haupttatsachen erkennen, auch wenn die Beklagte weder die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage (§ 183 Abs 5 S 1 SGB VII) benannt noch den Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 erwähnt hat, auf dessen Bindungswirkung sie sich zumindest später berufen hat. Schließlich waren den angefochtenen Beitragsbescheiden ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen (§ 66 SGG) über die Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren beigefügt und der Widerspruchsausschuss (§ 78 Abs 1 S 1, § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG) hat sich ausweislich der Begründung zum Widerspruchsbescheid vom 18.6.2013 ausführlich mit dem Widerspruchsvorbringen des Klägers auseinandergesetzt. 12 B. Die Beitragsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Dies folgt allerdings nur aus der Bindungswirkung der bestandskräftigen (§ 77 SGG) und wirksamen (§§ 39, 40 SGB X) Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.
Nr 14), ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Namen der Jagdreviere, der Bezeichnung dieser Einheiten jeweils getrennt als "Unternehmen" sowie der Vergabe unterschiedlicher Unternehmensnummern und der jeweils getrennten Veranlagung, dass mit dem Aufnahmebescheid die Zuständigkeit der Beklagten für zwei getrennte selbständige Unternehmen festgestellt wurde. Dazu war die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nach § 136 Abs 1 S 1 SGB VII befugt. Nach dieser Vorschrift stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Folglich hat der Unfallversicherungsträger im Aufnahmebescheid nicht nur seine Zuständigkeit und die Unternehmereigenschaft des Adressaten festzustellen, sondern darüber hinaus auch zu bestimmen, auf welche(s) "Unternehmen" sich diese Feststellungen beziehen. Ferner hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass keines der Jagdreviere gegenüber dem jeweils anderen den Schwerpunkt in der Weise bildete, dass ein Haupt- und Nebenunternehmen vorliegen könnte. 15 III. Die Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 stellen sich allerdings als rechtswidrig dar. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Klägers (1.) und über die Aufnahme zweier selbständiger (Jagd-)Unternehmen in das Kataster (2.) ließen deren Bindungswirkung aber nicht entfallen, weil diese Verwaltungsakte nicht nichtig iS des § 40 SGB X sind. Die materiell-rechtlichen Fehler zählen weder zu den Nichtigkeitsgründen des § 40 Abs 2 SGB X noch sind sie "besonders schwerwiegend" iS der Generalklausel des § 40 Abs 1 SGB X (3.). Auch hat die Beklagte diese Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben noch haben sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; dazu 4.). 16
Nr 1; zum unfallversicherungsrechtlichen Unternehmensbegriff: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], Stand Mai 2019, § 121 Anm 3.1 mit umfangreichen Hinweisen auf die Rspr). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der BJV hat die beiden Jagdreviere unter Leitung des Klägers zu Schulungszwecken planvoll und dauerhaft zusammengefasst, nutzt sie "gemeinsam als Lehrreviere" und unterhält in diesem Bereich seine Landesjagdschule, um Jäger aus- und fortzubilden. Zwischen beiden Jagdrevieren besteht ein betriebswirtschaftlicher und technischer Zusammenhang, weil "Arbeitskräfte und Betriebsmittel wechselseitig eingesetzt werden". Es handelt sich folglich um ein Schulungsunternehmen, das auf zwei Jagdrevieren betrieben wird; eine Aufspaltung der einheitlichen Schulungseinrichtung in zwei Jagdreviere kommt mit Blick auf den übergeordneten und zusammenfassenden Begriff des Unternehmens nicht in Betracht. Die jagdspezifischen Regelungen des BJagdG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unfallversicherungsrechtlich irrelevant, weil das SGB VII den Begriff des "Unternehmens" eigenständig und unabhängig von sondergesetzlichen Regelungen einheitlich und unfallversicherungsspezifisch verwendet. 18 3. Die aufgezeigten materiell-rechtlichen Fehler, die der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 4.12.2003 unterlaufen sind, zählen nicht zu den in § 40 Abs 2 SGB X genannten Nichtigkeitsgründen. Sie waren auch nicht "besonders schwerwiegend" iS der Generalklausel des § 40 Abs 1 SGB X. Folglich sind weder der Verwaltungsakt über die Feststellung der Unternehmereigenschaft des Klägers noch die Verfügung über die Aufteilung des einheitlichen Schulungsunternehmens in zwei selbständige (Jagd-)Unternehmen nichtig und bleiben für das Beitragsfestsetzungsverfahren weiterhin beachtlich. Der Aufnahmebescheid nach § 136 Abs 1 S 1 SGB VII ist ein verselbständigter "Grundlagenbescheid", der in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachgeschaltete Beitragsfestsetzung in "Folgescheiden" (Beitragsbescheiden) "für die Beteiligten in der Sache" (§ 77 Halbs 1 SGG) bindend ist (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 =
Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs 1 S 1, § 183 Abs 5 S 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden. 19 Ein besonders schwerwiegender Fehler iS des § 40 Abs 1 SGB X liegt nur vor, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien steht (BVerwG Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061), dass es unerträglich wäre, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten würden (BSG Urteile vom 12.9.1995 - 12 RK 24/95 - NJW 1996, 2596, 2598 und vom 23.6.1994 - 12 RK 82/92 - SozR 3-1300 § 40 Nr 2; BVerwG Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107.83 - NJW 1985, 2658; Schneider-Danwitz, juris-PK SGB X, Stand 1.12.2017, § 40 RdNr 27; Steinwedel in KassKomm, SGB X, Stand September 2018, § 40 RdNr 2; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl 2019, § 44 RdNr 2). Formelle Fehler führen daher nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie mit den absoluten Nichtigkeitsgründen vergleichbar sind (BT-Drucks 7/910, S 68 ff zur Parallelvorschrift des § 44 VwVfG). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Materielle Fehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn sich die Behörde gegenüber dem Bürger Herrschaftsmacht (Eingriffshoheit) beimisst, obwohl das GG sie ihr grundsätzlich abspricht oder nur zuspricht, soweit verfassungsgemäße Akte der gesetzgebenden Gewalt sie ihr für umschriebene Lebensbereiche übertragen (BSG Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 43/05 R - BSGE 97, 94 = SozR 4-2600 § 118 Nr 4, RdNr 26). Dies ist der Fall beim Nichtvorhandensein einer anwendbaren Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte. Ein solcher besonders schwerwiegender Rechtsgrundlagenmangel (absolute Gesetzlosigkeit) liegt hier jedoch nicht vor, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine objektiv gegebene, gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Grundlagenbescheids (§ 136 Abs 1 SGB VII) willkürfrei (Art 3 Abs 1 GG) lediglich zu Lasten des Klägers falsch ausgelegt bzw - ohne sonstigen Verfassungsverstoß - unrichtig angewandt hat. 20 4. Die Beklagte hat den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Grundlagenbescheid ihrer Rechtsvorgängerin weder durch einen entsprechenden Gegenverwaltungsakt (actus contrarius) zurückgenommen oder aufgehoben noch nach entsprechender Prüfung durch eine neue Sachentscheidung ersetzt (sog Zweitbescheid) und dadurch den Rechtsweg - unter Verzicht auf die eingetretene Unanfechtbarkeit - neu eröffnet. Dies folgt aus der Auslegung (§ 133 BGB) der angefochtenen Bescheide. Schließlich hat sich der Aufnahmebescheid auch nicht durch den Beteiligtenwechsel erledigt. 21 IV. Die Tatbestands- bzw Drittbindungswirkung der Verwaltungsakte in dem Aufnahmebescheid vom 4.12.2003 gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 2 SGG) besteht fort, was mit Art 19 Abs 4 S 1 GG vereinbar ist (1.) und nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (2.). Eine Inzidentprüfung des Aufnahmebescheids im Beitragsverfahren ist nicht veranlasst (3.). 22 1. Die Bindung der staatlichen Gerichte an vorangegangene Verwaltungsentscheidungen kann den gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen oder sogar faktisch ausschalten. Deshalb gewährleistet die Rechtschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG, dass die staatlichen Gerichte die (alle) streitrelevanten Tatsachen umfassend nachprüfen bzw ermitteln. Dies steht einer Bindung der Gerichte an Feststellungen und Wertungen, die die Exekutive getroffen hat, grundsätzlich entgegen (stRspr, vgl nur BVerfG Beschlüsse vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - BVerfGE 133, 1 RdNr 69, vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, 32 f und vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 123 f sowie Urteil vom 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142, 156 f). Bei Aufspaltung der Entscheidung in Verfahrensstufen bei Bindung der nachfolgenden Entscheidungsebenen ist indes eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Grundlagenbescheide möglich, wenn auch in einem anderen - gewissermaßen vorgeschalteten - Verfahren. Deshalb ist eine Bindungswirkung für Folgescheide nach vorhergehender umfassender gerichtlicher Prüfung des Grundlagenbescheids oder der Möglichkeit zu einer solchen Prüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erfordert aber einen hinreichenden Sachgrund (
Nr 3) - keine entsprechende Verwaltungsentscheidung getroffen, die im Gerichtsverfahren anfechtbar gewesen wäre. 28 V. Steht somit aufgrund des wirksamen Aufnahmebescheids für die Beteiligten und den Senat bindend fest, dass der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer zweier getrennter landwirtschaftlicher (Jagd-)Unternehmen ist, hat er gemäß § 183 Abs 2 SGB VII eine Umlage nach Maßgabe der Satzung zu zahlen, wobei das Umlageverfahren für das Umlagejahr 2012 von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31.12.2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31.12.2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt wird (§ 221 Abs 3 S 1 SGB VII; § 40 Abs 1 S 1 der Satzung der Beklagten vom 9.1.2013). In deklaratorischer Konkretisierung dieses Anwendungsbefehls des Bundesgesetzgebers bestimmt die Beklagte in § 39a Abs 1 S 2 Nr 7 ihrer Satzung vom 9.1.2013, bei der es sich um revisibles Bundesrecht (§ 162 SGG) handelt, weil Normgeberin eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 S 1 LSV-NOG), dass die §§ 41 Abs 1 und 2, 44 bis 56, 57 Abs 2, 63b der Satzung ihrer Rechtsvorgängerin in der am 31.12.2012 gültigen Fassung (des 12. Nachtrages, Stand: 1.1.2012 - Altsatzung) in deren bisherigem Zuständigkeitsbereich fortgelten. Obgleich diese Vorschriften ursprünglich durch eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassen worden sind und deshalb Landesrecht waren, handelt es sich - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - um revisibles Bundesrecht iS des § 162 SGG. Denn mit der bundesgesetzlichen Auflösung der Rechtsvorgängerin gemäß § 3 Abs 3 LSV-NOG und ihrer Eingliederung in die neu errichtete Beklagte (§ 1 S 1, § 3 Abs 1 LSV-NOG) trat die (Alt-)Satzung der Rechtsvorgängerin am 31.12.2012 als Landesrecht außer Kraft. Sie gilt aufgrund des Normanwendungsbefehls des Bundesgesetzgebers (§ 221 Abs 3 S 1 SGB VII) über diesen Tag hinaus weiter, was die Beklagte - gleichfalls als Rechtsetzungsorgan des Bundes - in ihrer (Neu-)Satzung konkretisierend nachvollzieht. Gemäß § 46 Abs 1 S 1 der Altsatzung setzen sich die Beiträge je Unternehmen aus einem Grundbeitrag und einem Umlagebeitrag zusammen. Für Nebenunternehmen werden keine gesonderten Grundbeiträge erhoben (S 2). Nach § 46 Abs 2 der Altsatzung beträgt der Grundbeitrag für Unternehmen ohne Bundesmittelberechtigung 75,00 Euro und für Unternehmen mit Bundesmittelberechtigung 100,00 Euro. Auf Basis des Aufnahmebescheids hat die Beklagte daher zu Recht für die beiden Hauptunternehmen der Jagd des Klägers einen Grundbeitrag von jeweils 75,00 Euro festgesetzt. 29 Die einzig den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Beitragsbescheide vom 29.1.2013 erweisen sich damit im Ergebnis als richtig, wobei der Kläger mit seinem materiellen Begehren nur aufgrund der Bestandskraft des Aufnahmebescheids vom 4.12.2003 unterliegt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154900222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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