Nr 12, vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
R 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 47, vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156 = juris RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 12; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
R 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG Urteil vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). 14 Nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ereignete sich der Unfall auf dem Weg zu ihrer Wohnung, nachdem die Klägerin das Gelände ihrer Arbeitsstätte verlassen hatte. Damit war die Handlungstendenz der Klägerin während der Autofahrt darauf gerichtet, vom Ort der versicherten Tätigkeit zum versicherten Ziel - ihre Wohnung - zu gelangen (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
Nr 13; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin auch auf dem unmittelbaren Weg zu ihrer Wohnung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17). 15 2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges von dem Ort der Tätigkeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurde durch die dem beabsichtigten Briefeinwurf dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Diese Verrichtungen standen als rein privatwirtschaftlich nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung des Weges war auch mehr als geringfügig (dazu unter b). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter c). Diese Unterbrechung dauerte auch noch an, so dass der Versicherungsschutz vor dem Unfallereignis nicht erneut begründet wurde (dazu unter d). 16 a) Der beabsichtigte Briefeinwurf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG hat den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass es sich um einen Privatbrief handelte. Dass es sich bei dem Briefeinwurf um eine dienstlich veranlasste Verrichtung gehandelt haben könnte, mit der die Klägerin zumindest glaubte, eine im Rahmen ihrer Beschäftigung geschuldete Tätigkeit zu erbringen, ist nicht ersichtlich. Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin war damit nicht auf die Erfüllung einer versicherten Verrichtung aus dem Beschäftigungsverhältnis gerichtet. 17 Auch war der Briefeinwurf nicht als Vorbereitungshandlung der Fahrt zum Wohnort versichert. Nur bestimmte Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit stehen nach § 8 Abs 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (zuletzt BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 <vorgesehen>; BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 17 <Glatteisprüfer>; vgl BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 - NZS 2013, 351; BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 - SGb 2005, 171). Anhaltspunkte für eine solche versicherte Vorbereitungshandlung lassen sich dem Urteil des LSG nicht entnehmen. 18 Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 15 <Glatteisprüfer>; BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN; BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19). 19 b) Die Unterbrechung war auch nicht geringfügig. Zwar kann auch bei einer privat veranlassten Unterbrechung ausnahmsweise der Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII fortbestehen, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist. Soweit das LSG die Auffassung zu vertreten scheint, das BSG habe in seiner neueren Rechtsprechung die Rechtsfigur der "geringfügigen Unterbrechung" gänzlich aufgegeben, so dass jedwede Unterbrechung des Weges aus privaten Motiven unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer zur Beendigung des Versicherungsschutzes führe, trifft dies nicht zu. Der erkennende Senat prüft vielmehr weiterhin die Geringfügigkeit einer Unterbrechung als selbständiges, den Versicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erhaltendes Merkmal (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 16 <Glatteisprüfer>; BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
Nr 16; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). 20 Eine Unterbrechung ist aber nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist (Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15). Das ist der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 16; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
R 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN). 21 Dies war hier allerdings nicht der Fall, weil das geplante Handeln in seiner Gesamtheit betrachtet gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch der Klägerin, einen Brief einzuwerfen, eine neue objektiv beobachtbare Handlungssequenz in Gang, die sich auch äußerlich klar von dem versicherten Vorgang des "nach Hause Fahrens" abgrenzen lässt (zuletzt BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 16 <Glatteisprüfer>; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - RdNr 16 <Brötchenkauf>; BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).Das beabsichtigte Verlassen und Aussteigen aus dem Fahrzeug, das Zurücklegen des Weges von der Fahrerseite um das Fahrzeug herum auf den Bürgersteig, der dortige Gang zum Briefkasten und der anschließende Weg zurück stellten insgesamt keine geringfügigen, "nur nebenbei" erfolgenden Handlungen dar. Sie führten vielmehr zu einer erheblichen und klar abgrenzbaren Zäsur, auch wenn der Zeitaufwand eher gering gewesen sein sollte (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 16; BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16). 22 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG keinen Richtungswechsel vorgenommen und das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum angehalten hat. Zwar beinhaltet die Frage, ob eine mehr als geringfügige Unterbrechung vorliegt, sowohl eine räumliche wie auch eine zeitliche Komponente. Dabei ist aber immer das konkrete Geschehen und die konkrete Verrichtung zu berücksichtigen. Die Klägerin legte den versicherten Weg zunächst mit ihrem Pkw zurück und dieser Vorgang des "Pkw-Fahrens" wurde durch den beabsichtigten Briefeinwurf unterbrochen. Es kann hier dahinstehen, ob das bloße Anhalten des Pkw und das Einwerfen des Briefes durch das geöffnete Seitenfenster in einen vom Pkw aus mit dem Arm erreichbaren Briefkasten eine den Versicherungsschutz beendende Unterbrechung herbeigeführt hätte. Hier jedenfalls stellt das Verlassen des Fahrzeugs eine äußerlich wahrnehmbare deutliche Zäsur des versicherten Vorgangs "Autofahren" dar. Daran ändert auch die kurze Zeitspanne, die der Briefeinwurf nach den Vorstellungen der Klägerin in Anspruch genommen hätte, nichts, ebenso wenig wie die kurze Distanz zum Briefkasten. Unbeachtlich wäre bei der konkret zu beurteilenden Situation auch, ob die Klägerin den Motor abgestellt hat, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Denn jedenfalls hätte die Klägerin das Fahrzeug vollständig verlassen und um das Auto herum zum Briefkasten gehen müssen. Das Verlassen des Fahrzeugs und das Betreten der Fahrbahn bedeuten zudem eine nicht unerhebliche Risikoerhöhung, die bei rein privatwirtschaftlicher Veranlassung nicht der arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung aufgebürdet werden kann. 23 Sofern hierin bei einem Briefeinwurf auf einem versicherten Weg eine Ungleichbehandlung von Autofahrern gegenüber Fußgängern gesehen werden sollte, liegt diese Ungleichbehandlung gleichsam "in der Natur der Sache". Bei Fußgängern existieren in der Regel - abgesehen von einem Richtungswechsel oder dem Verlassen des Straßengrundes - keine äußeren, objektiv wahrnehmbaren Grenzen, wie sie ein Pkw darstellt (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 239). Zudem ist in der gesetzlichen Unfallversicherung stets auf die letzte und ganz konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis abzustellen (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39), was aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Zeitdauer der Unterbrechung des Weges von Fußgängern einerseits und Kraftfahrern andererseits, ein hinreichender sachlicher Grund für etwaige Ungleichbehandlungen sein dürfte. 24
R 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). 27 Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz mithin erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit erkennbar beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/
Nr 27; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/
N). Dies war vorliegend nicht der Fall. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154910222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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