Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
Nr 14; vgl BSG Urteil vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 =
N). Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamtem Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl BSG Urteile vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R -
R 3-2200 § 581 Nr 8; vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499; vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 7; vom 23.4.1987 - 2 RU 42/86 - HV-INFO 1988, 1210 und vom 24.5.1984 - 2 RU 12/83 - HV-INFO 1984, Nr 13, 18). 12 Das Urteil des LSG, mit dem das Erreichen einer rentenberechtigenden MdE verneint wird, leidet an einem Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG. Hiernach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Das angefochtene Urteil des LSG basiert im Wesentlichen auf dem Verwaltungsgutachten vom 8.4.2010, das von Prof. Dr. E. und Dr. B. unterschrieben ist (dazu unter I.). Das Urteil des Berufungsgerichts leidet deshalb an einem Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG, weil unklar bleibt, welchen Beweiswert das LSG diesem Verwaltungsgutachten im Verhältnis zu anderen Beweismitteln beigemessen hat (dazu unter II.). Das LSG wird folglich bei seiner erneuten Entscheidung den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens Prof. Dr. E./Dr. B. zu würdigen haben (dazu unter III.). Sodann wird es bei der erneuten Würdigung der Beweismittel entscheiden müssen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB VII oder zumindest aufgrund eines Stützrententatbestands (§ 56 Abs 1 S 2 SGB VII) zusteht (dazu unter IV.). 13 I. Soweit das LSG davon ausgeht, dass bei der Klägerin infolge des Arbeitsunfalles vom 20.6.2008 Funktionsbeeinträchtigungen am linken Handgelenk verblieben sind, die keine messbare MdE bedingen, bauen die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auf dem Verwaltungsgutachten auf, ohne dass diese Feststellungen noch durch das Sachverständigengutachten des Dr. W. vermittelt werden. Das LSG führt insoweit aus, dass bereits die im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen hätten, dass für die unfallunabhängige Entstehung der degenerativen Befunde deren Erkennbarkeit schon in den zeitnah zum Unfallgeschehen durchgeführten Röntgenuntersuchungen sprächen. Zudem seien die im Gutachten von Prof. Dr. E. bzw Dr. B. dokumentierten Umfangmaße im Bereich des Ellenbogen- und Handgelenks nicht in Einklang zu bringen mit den zeitlich nachfolgenden Sachverständigengutachten Dr. H. und Dr. W. Damit bezieht sich das LSG unmittelbar auf die festgestellten Befundtatsachen sowie Wertungen im Verwaltungsgutachten des Prof. Dr. E. bzw des Dr. B. Auf eine eventuelle Unverwertbarkeit des im SG-Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. W. kommt es somit nicht an (s zu mittelbaren Beweisverwertungsverboten von Gerichtsgutachten BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 =
Nr 64 zu einem Gutachten nach Aktenlage; Senatsurteil vom 5.2.2008 - B 2 U 10/07 R - juris RdNr 62; relativierend BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R -
Nr 36 mwN). 14 II. Das Berufungsurteil leidet an einem Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG, weil das LSG zwar die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes des Verwaltungsgutachtens erörtert und im Ergebnis ablehnt, aber nicht zu erkennen gibt, welchen Beweiswert es diesem Gutachten im Verhältnis zu anderen Beweismitteln beigemessen hat. Insbesondere bleibt unklar, ob dem LSG bewusst war, dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 402 ff ZPO), sondern allenfalls als Urkundenbeweis gewürdigt werden durfte (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 415 ff ZPO; grundlegend BSG Beschluss vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - ASR 2017, 169 = juris). Zwar können Verwaltungsgutachten auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 8.12.1988 - 2/9b RU 66/87 - juris RdNr 17 sowie Beschlüsse vom 31.5.1963 - 2 RU 231/62 - SozR Nr 66 zu § 128 SGG und vom 6.6.2007 - B 2 U 108/07 B - RdNr 6; BVerwG Urteil vom 15.4.1964 - V C 45.63 - BVerwGE 18, 216 = Buchholz 310 § 188 Nr 1). Dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten in Form und Inhalt den (Mindest-)Anforderungen entspricht (vgl dazu exemplarisch BVerfG Beschluss vom 14.1.2005 - 2 BvR 983/04 - BVerfGK 5, 40 = juris RdNr 16; BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 178 ff), die an ein wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind (BSG Urteil vom 1.3.1984 - 9a RV 45/82 - juris RdNr 12), was das Tatsachengericht bei der Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 S 2 SGG), zu erörtern und festzustellen hat. Ferner muss das LSG im Rahmen des § 128 Abs 1 S 2 SGG erkennen lassen, dass es das Verwaltungsgutachten gerade nicht als Sachverständigengutachten verwertet hat und ihm die Besonderheiten des Urkundenbeweises (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 415 ZPO) bewusst gewesen sind, zu denen beispielsweise die fehlende Verantwortlichkeit des Verwaltungsgutachters gegenüber dem Gericht (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 404a, 407a ZPO), die fehlende Strafandrohung der §§ 153 ff StGB und die fehlende Möglichkeit der Beeidigung (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 410 ZPO), das fehlende Ablehnungsrecht (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 ZPO) und insbesondere das fehlende Fragerecht (§§ 116 S 2, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG) zählen (BSG Beschluss vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 9). Das LSG geht jedoch weder auf die Frage ein, ob das Verwaltungsgutachten des Prof. Dr. E. bzw des Dr. B. den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens entspricht, noch lässt es erkennen, dass es sich bei dessen Verwertung über die Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundenbeweis im Klaren gewesen ist. Dies wird das LSG nachzuholen haben. 15 III. Die Klägerin hat sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren behauptet, der Verwaltungsgutachter Prof. Dr. E. habe sie weder untersucht noch sei er ihr persönlich begegnet. Deshalb wird das LSG, um den Beweiswert dieses im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachtens entsprechend der soeben unter II. dargestellten Grundsätze beurteilen zu können, diesem Vortrag zB durch Befragung der beteiligten Ärzte nachgehen müssen. Sofern das LSG zu der Feststellung gelangt, dass das Vorbringen der Klägerin zutrifft, also Prof. Dr. E. keinerlei Kontakt mit ihr hatte, würde das Verwaltungsgutachten Prof. Dr. E./Dr. B. gegen § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII verstoßen und unter einem Verfahrensfehler leiden (dazu unter 1.). Dieser Verfahrensfehler wäre auch rechtzeitig gerügt worden (dazu unter 2.). Hieraus folgt aber noch nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot dieses Verwaltungsgutachtens (dazu unter 3.). Das LSG wird dann aber ggf weiter zu ermitteln und zu prüfen haben, ob aufgrund der Mitarbeit des Oberarztes Dr. B. bei der Gutachtenerstellung ein Verstoß gegen datenschützende Normen vorliegt und daraus eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 GG) mit der Folge eines Verwertungsverbots resultieren könnte (dazu unter 4.). 16 1. Sofern es im Rahmen der Begutachtung zu keiner persönlichen Begegnung zwischen dem ernannten Gutachter Prof. Dr. E. und der Klägerin gekommen sein sollte, wäre das Gutachten unter Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dabei kann dahinstehen, ob § 407a ZPO, wonach der beauftragte Sachverständige das Gutachten persönlich zu erstatten hat und eine Übertragung des Gutachtensauftrags auf andere Personen unzulässig ist (BSG Beschlüsse vom 14.11.2013 - B 9 SB 10/13 B - juris RdNr 7 und vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B - juris RdNr 12 mwN; Brandenburg/Lindemann/Palsherrn, MedSach 2011, 230, 234), sinngemäß auch im Verwaltungsverfahren Anwendung findet (so BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 6) oder ob mangels expliziten Verweises in § 21 Abs 3 S 3 SGB X dies nicht der Fall ist (so Mutschler in Kasseler Kommentar, § 21 SGB X, Stand März 2018, RdNr 8). Denn jedenfalls würde dann, wenn das LSG zu der Feststellung gelangt, dass es zu keiner persönlichen Begegnung zwischen dem ernannten Gutachter Prof. Dr. E. und der Klägerin gekommen ist, ein Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII vorliegen. § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII - eine unfallversicherungsrechtliche Sondernorm, die lediglich in § 17 Abs 1 SGB IX ihre Entsprechung findet - regelt für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung eine Gutachterbenennungspflicht der Verwaltung und damit korrespondierend ein Auswahlrecht des Versicherten. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar (dazu unter a). Der vom Versicherten benannte Sachverständige ist nach § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen Gutachter zu übertragen (dazu unter b). Zwar können bei der Erstellung orthopädischer Gutachten auch Mitarbeiter zu unterstützenden Diensten nach Weisung unter Aufsicht des Sachverständigen herangezogen werden (dazu unter c). Die persönliche Begegnung mit der zu untersuchenden Person gehört indes bei einem gemäß § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII in Auftrag gegebenen Gutachten zu den nicht übertragbaren Kernaufgaben, die der ernannte Gutachter selbst zu erbringen hat (dazu unter d). 17 a) Das von Prof. Dr. E. und Dr. B. unterzeichnete Gutachten ist zunächst ein Gutachten iS des § 200 Abs 2 SGB VII. Nach der Senatsrechtsprechung fällt unter den Begriff des Gutachtens nicht jede Äußerung oder Stellungnahme eines Sachverständigen zu einzelnen Aspekten des Verfahrensgegenstands, sondern nur die umfassende Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung durch einen medizinischen Sachverständigen (BSG Urteile vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 =
Nr 1 und vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R -
PK-SGB VII § 200 RdNr 34; weitere Einzelheiten bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], 2019, § 200 SGB VII RdNr 4.5). Diese Kriterien erfüllt das Verwaltungsgutachten, wobei dahinstehen kann, ob Prof. Dr. E. als Beratungsarzt im Rahmen eines Dienst- oder Beratungsvertrags höherer Art tätig wurde und der Beklagten als verantwortlicher Stelle (§ 67 Abs 9 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) zugerechnet werden kann (vgl BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 =
Nr 49; s zur Auftragsdatenverarbeitung von Ärzten Bieresborn in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: September 2016, § 200 RdNr 37), weil die Anwendbarkeit des § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII im Unterschied zu Halbs 2, der eine Bezugnahme auf § 76 SGB X enthält, nicht voraussetzt, dass ausschließlich externe Gutachter zur Auswahl benannt werden. 18
Nr 7). Daher muss gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 295 Abs 1, § 556 ZPO eine Rüge bezüglich der Verwertbarkeit eines Gutachtens, das im Gerichtsverfahren eingeholt wird, spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung erhoben werden (BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 =
R 1500 § 160a Nr 61 mwN; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2011, RdNr 200 f). Ansonsten geht das Rügerecht verloren. 22 Soweit der erkennende Senat diese Grundsätze aus der ZPO iVm § 202 S 1 SGG auch auf das Verwaltungsverfahren übertragen und in der Vergangenheit entschieden hat, dass bei im Verwaltungsverfahren erfolgten Verfahrensverstößen spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids ein Rügeverlust eintrete (BSG Urteil vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R -
Nr 34), wird diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Soweit der Senat zur Begründung angegeben hat, der Bürger sei hier der einzige, der eine Verletzung seines Auswahlrechts rechtzeitig abwenden oder eine Heilung dieses Verfahrensfehlers rechtzeitig anstoßen könne (BSG Urteil vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R -
Nr 36), erscheint dies wenig überzeugend, kann doch auch die Verwaltung durch einen einfachen Blick auf das ihr übersandte Gutachten jeweils feststellen, ob der im Rahmen des § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII vom Bürger ausgewählte Gutachter überhaupt und in welchem Umfang tätig geworden ist. Des Weiteren ist nach § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes) zwingend erforderlich, dass Rechte und Pflichten im Bereich des SGB einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen. Der mit der Konstruktion einer Rügeobliegenheit im Verwaltungsverfahren verbundene Rechtsverlust lässt sich mangels ausdrücklicher Anwendbarkeit des § 295 ZPO im SGB X nicht rechtfertigen. Eine dem § 202 S 1 SGG entsprechende Norm fehlt gerade im SGB X. Daher ist die von der Klägerin hier im erstinstanzlichen Klageverfahren erhobene Rüge als rechtzeitig anzusehen. 23
Nr 52). 24 Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass das Auswahlrecht des § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII rein verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur ist. Es dient zwar mittelbar auch der besseren Transparenz der Entscheidungsfindung des Trägers und des Datenflusses für den Versicherten (BT-Drucks 13/4853 S 22; vgl Ricke, NZS 2018, 606, 610). Das Auswahlrecht bezweckt ausschließlich, im jeweiligen Verwaltungsverfahren einen inhaltlich richtigen und für den Versicherten akzeptablen verfahrensabschließenden Verwaltungsakt vorzubereiten und vermittelt verglichen zum Widerspruchsrecht nach § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB VII dem Versicherten eine erheblich schwächere Rechtsposition, weil er sich zwar zu den vorgeschlagenen Gutachtern äußern und ggf einen Gegenvorschlag machen kann, der UV-Träger dem aber nicht folgen muss (Senatsurteil vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R -
Nr 35 f; vgl Bieresborn in Francke/Gagel/Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht,
Nr 54). Jedoch könnte sowohl in der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Beklagte über Prof. Dr. E. an Dr. B. (dazu unter
Nr 41; Hessisches LSG Urteil vom 23.3.2012 - L 9 U 27/11 - juris RdNr 42 ff), eine Übermittlung bedeutete, die eines gesonderten Legitimationstatbestandes bedurfte (§ 67d SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904). Sofern sich dieser aus § 69 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB X (Erfüllung eigener Aufgaben) iVm §§ 20, 21 SGB X, bei medizinischen Daten ggf iVm § 76 Abs 2 SGB X, ableiten lässt, wäre als nächstes zu klären, in welcher datenschutzrechtlichen Stellung zu Prof. Dr. E. der - nicht seitens der Beklagten als Gutachter ernannte - Dr. B. stand. Personenbezogene Daten verlieren - auch wenn sie an eine nicht in § 35 SGB I genannte Stelle übermittelt werden - gemäß § 78 SGB X ihre Eigenschaft als Sozialdaten nicht oder genießen zumindest den gleichen Schutz (Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, K § 78 RdNr 24 ff; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 78 RdNr 6). Sofern Prof. Dr. E. nicht der Beklagten als verantwortlicher Stelle zuzurechnen ist und der die Untersuchung durchführende Dr. B. als Auftragsdatenverarbeiter (§ 11 BDSG idF vom 14.1.2003 - BGBl I 66 -; § 80 SGB X idF vom 18.5.2003 - BGBl I 904) des dann im Hinblick auf die Gutachtenerstellung als verantwortliche Stelle (§ 67 Abs 9 SGB X idF vom 18.5.2001 - BGBl I 904) handelnden Prof. Dr. E. anzusehen wäre - zB weil die Erstellung von Gutachten zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Unfallkrankenhaus zählte und entsprechende Weisungsbefugnisse des Prof. Dr. E. als Chefarzt gegenüber ihm bestanden oder sich diese kraft betrieblicher Übung auch bei an den Chefarzt gerichteten Gutachtensaufträgen ergaben -, wäre für die Weitergabe der personenbezogenen Daten keine Übermittlungsbefugnis erforderlich, weil es sich nur um eine Datennutzung und keine Übermittlung iS des § 67 Abs 6 Nr 3 SGB X idF vom 6.8.1998 (BGBl I 2022) gehandelt hätte. Andernfalls wäre die Weiterübermittlung der Daten nur mit einer grundsätzlich der Schriftform bedürfenden Einwilligung der Klägerin gemäß § 67b Abs 2 SGB X idF vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) rechtlich zulässig gewesen. Da die entscheidenden Vorgänge sich vor Geltungsbeginn der VO (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung) in Deutschland am 25.5.2018 ereignet haben, sind sich daraus ergebende Verarbeitungsgrundlagen vorliegend nicht zu prüfen. 27
Nr 41 ff; s zur Drittwirkung der Grundrechte BVerfGE 80, 81, 92 f mwN; BVerfGE 84, 192, 195 mwN; vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 8/03 R - SozR 4-2200 § 589 Nr 1 RdNr 26). Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass sowohl Prof. Dr. E. als auch Dr. B. Beschäftigte des Unfallkrankenhauses B. sind, dessen Mehrheitsgesellschafter die "BG Kliniken-Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH" ist, an der die Beklagte ihrerseits als Gesellschafterin beteiligt ist, und damit eine gewisse Nähe besteht. 31 III. Sofern das LSG mangels Verstoßes gegen datenschützende Normen kein Verwertungsverbot des von Prof. Dr. E. und von Dr. B. unterzeichneten Gutachtens annimmt, wird es zu prüfen haben, ob nicht die Vernehmung des Dr. B. als sachverständiger Zeuge angesichts der Bedeutung der Messergebnisse und aufgrund des höheren Beweiswertes einer solchen persönlichen Anhörung im Hinblick auf Glaubwürdigkeit und Transparenz sowie die Strafandrohung der §§ 153 ff StGB und die Möglichkeit der Beeidigung (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 414, § 391, §§ 478 ff ZPO) unabdingbar ist. Dabei wird das LSG auch zu thematisieren haben, warum Dr. B. die Begutachtung überhaupt durchgeführt und nicht abgelehnt hat, obwohl er die Klägerin zuvor bereits behandelt hatte. Auch insofern könnte den in der Leitlinie "Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung" (AWMF-Registernummer: 094/001) enthaltenen Regeln der ärztlichen Kunst Bedeutung zukommen, ohne dass deren Normqualität im Einzelnen zu prüfen wäre. Nach Ziffer 4.1 der genannten Leitlinie soll der Gutachter "stets prüfen, ob ihm der Wechsel aus dem vom Fürsorgeprinzip getragenen Behandlungsauftrag in die strikte gutachterliche Neutralität möglich ist, und im Zweifel den Auftrag mit Hinweis auf diese Konfliktsituation ablehnen." Andererseits stand Dr. B. als Beschäftigter des Unfallkrankenhauses B. in einer gewissen Nähe zur Beklagten als Gesellschafterin dieses Krankenhauses. Folglich könnte auch zu erörtern sein, welche Auswirkungen dieser Rollenkonflikt (abhängig Beschäftigter, behandelnder Arzt, neutraler Gutachter in einer Person) auf den Beweiswert des Verwaltungsgutachtens und die dort dokumentierten Befunde hat. 32 IV. Sodann wird das LSG bei der erneuten Würdigung der Beweismittel entscheiden müssen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII zusteht. Die der Feststellung der MdE zugrunde liegende, vom LSG gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einschluss der Beweisaufnahme nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel frei vorzunehmende Würdigung des Sachverhaltes kann das Revisionsgericht auf Rüge grundsätzlich nur darauf prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteile vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 =
Nr 15 und vom 18.3.2003 - B 2 U 31/02 R - Breith 2003, 565). Das LSG wird deshalb auch die genaue Fundstelle der MdE-Erfahrungswerte zu benennen haben, die es angewandt hat (vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 =
Nr 15). 33 Wie die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats revisionsrechtlich überprüfbaren allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für die Feststellung von Berufskrankheiten von Bedeutung sind (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6), sind auch die MdE-Tabellenwerte allgemeine (generelle) Tatsachen, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - nämlich des in § 56 Abs 2 SGB VII verwendeten Begriffs der MdE - und damit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle relevant sind. Wendet ein Tatsachengericht allgemein akzeptierte MdE-Tabellen an, ist revisionsrechtlich die Prüfung des BSG darauf beschränkt, ob diese Tabellenwerte erkennbar falsch sind, etwa weil sie dem Stand des medizinischen Wissens oder des Erfahrungswissens anderer einschlägiger Wissenschaftsgebiete widersprechen (BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 =
Nr 20). Um diese Prüfung vornehmen zu können, ist es aber unabdingbar, dass das LSG mitteilt, welche Tabelle es zugrunde gelegt hat. 34 Ferner wird das LSG im Hinblick auf das Parallelverfahren B 2 U 26/17 R das Vorliegen eines Stützrententatbestands prüfen müssen, der bei einer MdE von unter 10 vH allerdings nicht in Betracht kommt (BSG Urteile vom 27.1.1994 - 2 RU 4/93 - SozR 3-2200 § 581 Nr 4 und vom 2.11.1988 - 2 RU 39/87 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 7.12.1976 - 8 RU 14/76 - BSGE 43, 53 = SozR 2200 § 581 Nr 9 = juris RdNr 12). 35 C. Da der Rechtsstreit somit an das LSG zurückzuverweisen war, kann dahinstehen, ob das LSG, wie seitens der Revision vorgetragen, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) im Hinblick auf die Folgen eines eventuellen Rügeverzichts, durch eine fehlende Akteneinsicht der ehrenamtlichen Richter (vgl dazu BSG Beschluss vom 25.1.2011 - B 5 R 261/10 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 3 RdNr 6; BSG Urteil vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 - SozR Nr 5 zu § 112 SGG = juris RdNr 13) oder durch eine Missachtung des Fragerechts verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2012 - B 2 U 119/12 B). 36 In der zu treffenden Kostenentscheidung nach § 193 SGG wird das LSG ggf zu prüfen haben, wie sich ein Verfahrensverstoß gegen § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gemäß § 42 SGB X ausgewirkt hat. Hierbei wird es berücksichtigen müssen, dass danach ein Verfahrensverstoß nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führt, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insofern stellt sich bei einem etwaigen Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB VII die Frage, ob der auf die fehlerhafte Begutachtung gestützte ablehnende Verwaltungsakt bereits deshalb im Widerspruchsverfahren hätte aufgehoben werden müssen. Wenn stattdessen ein Klageverfahren durchgeführt wurde, wäre dieser Umstand bei der Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 SGG zu berücksichtigen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE154930222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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