Nr 12; zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei der "Umwandlung" des Darlehens in einen Zuschuss BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -
Nr 12). Sie macht vorrangig geltend, es bestehe ein - gebundener - Anspruch auf die Zahlung des Darlehens. 11 Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Klage, weil sie nur darlehensweise Leistungen erhalten will, die Mietschulden aber - nach ihrem Vorbringen durch ein Privatdarlehen - schon beglichen hat, womit die Unterkunft gesichert ist. Das gilt unabhängig davon, wie die Rückzahlungsmodalitäten des Privatdarlehens zB mit Blick auf die Fälligkeit von Teilbeträgen oder Zinsen im Konkreten ausgestaltet sind. Wie der 4. Senat des BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, ist ein privatrechtliches Darlehen mit einem aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährten Darlehen nicht vergleichbar. Das gilt - von abweichenden Sonderregelungen abgesehen - allgemein, weil ein Darlehen als lediglich vorübergehende Leistung den Bedarf nicht deckt (vgl BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R - BSGE 131, 123 =
Nr 16, 19 ff). Ob im Fall der Umschuldung von Mietschulden der Bedarf aus § 22 Abs 8 SGB II weiterhin ungedeckt sein kann, ist folglich eine Frage des materiellen Rechts. 12
Nr 17; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -
Nr 18). Unterkunftsbezogene Verbindlichkeiten sind jedenfalls dann als Schulden anzusehen, wenn sie sich auf fällige Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis in Zeiträumen beziehen, in denen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen worden sind (BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -
Nr 15; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R -
Nr 19; vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 400, Stand Januar 2021). 16 Welcher Teil der durch den Vermieter mitgeteilten Zahlungsrückstände sich auf Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 SGB II bezieht und welcher Teil Schulden iS des § 22 Abs 8 SGB II sind, kann anhand der bisherigen Feststellungen zum Inhalt der Kündigung am 5.10.2015 wegen Mietrückständen von Januar bis Oktober 2015 iHv 2295 Euro nicht beurteilt werden. Aus laufenden Mietzahlungsverpflichtungen für Juni bis Oktober 2015 könnte sich ein Teilbetrag iHv 1775 Euro (355 Euro x 5 Monate) ergeben, der wegen der rückwirkenden Bewilligung von Alg II ab Juni 2015 § 22 Abs 1 SGB II zuzuordnen wäre. Ebenso unklar ist, welcher Betrag sich auf Januar 2015 bezieht. Letztlich bleibt aufzuklären, ob ein für Januar oder Juni bis Oktober 2015 ergebender Zahlungsrückstand auf einer Nebenkostennachforderung beruht. Diese Bedarfe hätte der Beklagte ebenfalls über § 22 Abs 1 SGB II zu decken (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -
Nur hinsichtlich der für Februar bis Mai 2015 offenen Zahlungen ist die Übernahme gemäß § 22 Abs 8 SGB II zu prüfen. 17 5. Soweit sich ein Zahlungsverzug für Februar bis Mai 2015 feststellen lässt, handelt es sich bei den gegenüber dem Vermieter bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin um Mietschulden iS des § 22 Abs 8 SGB II. Für ihre Übernahme ist kein gesonderter Antrag iS von § 37 Abs 1 SGB II erforderlich. Vielmehr genügt die Anzeige des Bedarfs, die das Jobcenter in die Lage versetzt, mit der Prüfung einer Übernahme von Mietschulden einzusetzen. 18 Bereits für Darlehen nach § 22 Abs 5 SGB II aF hat das BSG offengelassen, ob ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden in jedem Fall von einer gesonderten Antragstellung abhängig ist. Nur für den Regelfall war die Geltendmachung von Bedarfen für Mietschulden nicht vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss erfasst, sondern vom Leistungsberechtigten gesondert geltend zu machen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 14; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -
Nr 15; Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
Nr 11), diese Mietschulden nach ermessensfehlerfreier Entscheidung zu übernehmen gewesen wären (dazu
Nr 20). Eine Sonderregelung, wie sie der Gesetzgeber für den Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen in Teilbereichen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe mit § 30 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II normiert hat, gibt es zu § 22 Abs 8 SGB II nicht. 23 b) Die Klägerin hatte den Bedarf zum hier in Betracht kommenden Zeitpunkt einer Darlehensaufnahme angezeigt. Sie war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Ihr Anspruch auf Alg II umfasste auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wie sich aus deren rückwirkender Bewilligung für die Zeit ab Juni 2015 ergibt. Dass ihr solche Leistungen nicht laufend im August 2015, sondern erst rückwirkend erbracht worden sind, steht der Übernahme der Schulden nicht entgegen. Insoweit genügt ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach (Berlit in Münder/Geiger, SGB II,
Nr 26). Es dient zur Sicherung "der" Unterkunft, also der konkret von der Klägerin bewohnten Wohnung, weil der Vermieter am 18.9.2015 die Kündigung der Unterkunft konkret angedroht hatte (zu dieser Voraussetzung Berlit in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 22 RdNr 254; Lau in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 22 RdNr 205, Stand Oktober 2017; zu niedrigen Anforderungen an den drohenden Verlust der bisherigen Unterkunft wegen der möglichst frühzeitigen Übernahme der Schulden Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 411, Stand Januar 2021; zur fehlenden Erforderlichkeit des drohenden Wohnungsverlusts iR des § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II auch Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 388, Stand September 2021). Die Klägerin war mit der Miete in einem zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Rückstand (vgl insoweit § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 3 BGB sowie zum Umfang des hierfür erforderlichen Zahlungsrückstands zuletzt BGH vom 8.12.2021 - VIII ZR 32/20 - NJW 2022, 1014); das gilt unabhängig von der sozialrechtlichen Zuordnung zu § 22 Abs 1 oder Abs 8 SGB II. Angesichts dieser Sachlage spricht nichts gegen die Ernsthaftigkeit der angedrohten Kündigung. 25 Demgegenüber ist nicht zu fordern, dass die Wohnung bereits gekündigt oder Räumungsklage erhoben worden ist (so aber Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 309, Stand Oktober 2017). Auswirkung können solche Umstände ggf auf das gebotene Bearbeitungstempo beim Jobcenter haben (zum Zeitelement auch Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, § 22 RdNr 410, Stand September 2021). 26 Gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn - als weitere Tatbestandsvoraussetzungen - die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden. Wohnungslosigkeit droht einzutreten, wenn bei Verlust der bewohnten, kostenangemessenen Wohnung keine Möglichkeit besteht, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten. Dabei ist die konkrete Wohnungsmarktlage zu berücksichtigen (vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 30; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 410, Stand Januar 2021; Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 22 RdNr 327; allgemein Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 272, Stand 12.1.2022; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 316, Stand Oktober 2017). Diese kann nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. 27
Nr 21). In diesem Rahmen ist maßgeblich, ob die Behörde rechtzeitig hat entscheiden können, weil der Antrag bewilligungsreif war (vgl BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 17/11 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 18) oder hätte sein können (dazu BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr 41, RdNr 43). Übertragen auf die Bedarfsanzeige bedeutet dies, dass das Jobcenter vor der "Umschuldung" Gelegenheit gehabt haben muss, über die Übernahme der Mietschulden zu entscheiden. Darauf, ob die Schulden auf Umstände aus der Sphäre des Leistungsberechtigten oder des Jobcenters zurückzuführen sind, kommt es erst an, wenn - als atypischer Fall - die Schuldenübernahme als Zuschuss und nicht als Darlehen beantragt wird (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -
Nr 18) oder wenn Mehrkosten entstanden sind und abgedeckt werden sollen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 11, 34, 35), was hier nicht im Streit steht. 30 Nach den vorstehenden Maßgaben wäre dem Beklagten im September 2015 die Entscheidung über ein Mietschuldendarlehen möglich gewesen. Die Klägerin hatte angezeigt, ein Darlehen erhalten zu wollen. Die Bedarfsanzeige wegen der Leistungshöhe hatte sie von sich aus am 23.9.2015 konkretisiert, indem sie erklärt hatte, es gehe um die von Februar bis Mai 2015 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung (4 Monate x 355 Euro). Zur Ermittlung ermessensrelevanter Gesichtspunkte stand dem Beklagten der Rückgriff auf den Inhalt des laufenden Verwaltungsverfahrens sowie der ihm vorliegenden Verwaltungsakten offen. Darüber hinaus traf die Klägerin, anders als vom Beklagten und zum Teil vom LSG angenommen, keine Mitwirkungsobliegenheit wegen der Beibringung von Unterlagen, die einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden zwar auslösen können, hierfür aber nicht Voraussetzung sind (hier: Nachweise über eine erhobene Räumungsklage) oder sich auf Anforderungen beziehen, die über das Gesetz hinausgehen (hier: unabweisbarer Bedarf). 31 7. Als Darlehen nach § 22 Abs 8 SGB II zu zahlen sein kann von vornherein nur der Betrag, den die Klägerin als Privatdarlehen erlangt und zum Ausgleich von Mietschulden verwendet hat. Insoweit hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - offengelassen, ob die Klägerin ein Darlehen bei Frau T iHv 1420 Euro aufgenommen hat, dessen Ausgleich zu leisten sie noch verpflichtet ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher aufzuklären sein, von wem die Klägerin aus welchem Grund Zahlungen erhalten hat. 32 In welcher Höhe ein Mietschuldendarlehen gerechtfertigt ist, ergibt sich ua aus § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II. Dieser sieht - als gesetzlich geregelten Fall einer zumutbaren Selbsthilfemöglichkeit - den Einsatz des sonst dem Vermögensschutz unterfallenden Grundfreibetrags (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II) vor. Demgegenüber ist der Anschaffungsfreibetrag (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II) nicht zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hält insoweit an anderslautender Rechtsprechung nicht fest (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 33; dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 419, Stand Januar 2021). Mit dieser Auslegung des § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II folgt der Senat den auf den Wortlaut der Vorschrift bezogenen Einwänden aus der Literatur (Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.