← Deutschland

BSG B 8 SO 13/20 R

Obsah (7)§ 54§ 53§ 49§ 92§ 57§ 18§ 62

KSRE155050208 ECLI:DE:BSG:2022:190522UB8SO1320R0 BSG 8. Senat 20220519 B 8 SO 13/20 R Urteil § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 9 Abs 2 S 1 SGB 12, § 9 Abs 2

§ 54Nr 6 Rd

Nr 18). 16 Diese Auslegung gebietet schließlich Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, in dessen Rahmen Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Die Norm beinhaltet einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Alltagsleben, wozu auch Urlaub und Freizeit rechnen (vgl Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen 2021, BT-Drucks 19/27890, S 614 unter 9.1.1, S 632 f). Eine Teilhabeleistung zielt nach diesem Verständnis auf den Ausgleich einer Benachteiligung wegen einer Behinderung ab, wenn andernfalls einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (dazu auch BVerfG vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - für BVerfGE vorgesehen = NJW 2022, 380 RdNr 90 ff; BVerfG vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282 - RdNr 35; BVerfG vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 = NJW 2019, 1201, RdNr 54 f). Entsprechend enthält auch Art 30 Abs 5 UN-BRK (iVm dem Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, in der Bundesrepublik in Kraft seit dem 26.3.2009 - BGBl II 812) die Zielformulierung, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, und benennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Tourismusaktivitäten; auch dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte sowie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten (vgl zuletzt BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 -

§ 53Nr 10 Rd

Nr 17 mwN). 17 Ein behinderter Mensch hat daher einen Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten seiner angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung, dh auf diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und die notwendig und geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen (vgl BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R -

§ 53Nr 10 Rd

Nr 16 mwN). Das allgemeine Bedürfnis nach Urlaub sowie nach selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht allerdings bei behinderten wie nichtbehinderten Menschen in gleicher Weise und löst daher für sich genommen regelmäßig keinen behinderungsbedingten Bedarf aus, weshalb eine Übernahme der eigenen Kosten einer Urlaubsreise als Teilhabeleistung im Grundsatz ausscheidet (vgl zur Empfängnisverhütung BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R - BSGE 112, 188 =

§ 49Nr 1, Rd

Nr 24). Sehen sich behinderte Menschen dagegen mit besonderen Kosten zur Durchführung der Freizeitgestaltung gerade aufgrund ihrer Behinderung konfrontiert, sind erforderliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen vom Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen umfasst. Sie bestimmen sich nach der Differenz der Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen zu den Kosten eines nichtbehinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 =

§ 53Nr 9, Rd

Nr 29 f). Dabei zielt das in § 58 Nr 2 SGB IX aF angelegte Verständnis von Hilfen zur Freizeitgestaltung gerade auch auf die Kosten für notwendige Assistenzleistungen ab (vgl Luthe in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 58 SGB IX RdNr 17; nunmehr ausdrücklich § 78 Abs 1 Satz 2 SGB IX idF des BTHG). 18 Ob die hier begehrte konkrete Leistung notwendig iS des § 4 Abs 1 SGB IX ist, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG jedoch nicht beurteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist im Einzelfall jede geeignete Eingliederungsmaßnahme darauf zu untersuchen, ob sie unentbehrlich zum Erreichen der Leistungsziele ist (BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 =

§ 92Nr 1, Rd

Nr 14). Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) bzw unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 =

§ 57Nr 1, Rd

Nr 32 mwN). Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht (vgl nur BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 23; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 =

§ 18Nr 4, Rd

Nr 21; BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 =

§ 57Nr 1, Rd

Nr 32, jeweils mwN); die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich. Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck (vgl bereits BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R -

§ 53Nr 10 Rd

Nr 19). 19 Die einwöchige Kreuzfahrt des Klägers auf der Nordsee ist danach geeignet und erforderlich, um sein Bedürfnis nach Urlaub/Erholung bzw Freizeitgestaltung zu decken. Der Wunsch des Klägers, sich auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, geht nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten Erwachsenen hinaus; denn 72 Prozent der Menschen ohne Beeinträchtigung und 50 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen unternehmen jährlich eine mindestens einwöchige Urlaubsreise (Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, BT-Drucks 19/27890 S 617). Dabei bewegt sich der Gesamtpreis der Reise, die der Kläger selbst aufbringen musste, im Rahmen der üblichen Ausgaben der Vergleichsgruppe der nicht sozialhilfebedürftigen Bürger für Urlaubsreisen (hierzu https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?sequenz=statistikTabellen &selectionname=45413#abreadcrumb Stand 23.2.2022). Auch der Wunsch des Klägers, die Reise als Kreuzfahrt durchzuführen, ist nachvollziehbar, weil gerade für behinderte Menschen eine Kreuzfahrt eine adäquate Alternative zu sonstigen Rundreisen darstellt (Rumpler, Leben in kleinen Portionen, 2020, S 102), die - etwa wegen eines ständigen Zimmerwechsels - bei Angewiesensein auf einen Rollstuhl mit erheblich höherem Aufwand und Anstrengungen für den behinderten Menschen verbunden sind. Auch der Wunsch, eine Reise ans Meer in den Sommermonaten durchzuführen, ist nachvollziehbar und führt nicht zu deren Unangemessenheit. Schließlich war der Kläger nach den Feststellungen des LSG zur Durchführung seiner Urlaubsreise auf die Begleitung durch einen Assistenten angewiesen, sodass die Mitnahme einer Begleitperson mithin erforderlich war, um die Reise überhaupt unternehmen zu können. Erfolgt die Unterstützung im Urlaub des behinderten Menschen allerdings durch Personen aus dem nahen, insbesondere familiären oder freundschaftlichen Umfeld, entstehen daraus - wie bei nichtbehinderten Menschen auch - keine behinderungsbedingten Mehrkosten. Aus den Feststellungen des LSG ist jedoch ersichtlich, dass die Assistenzperson hier nicht auf Grundlage freundschaftlicher Verbundenheit tätig geworden ist. 20 Ob jedoch die Reise im Übrigen den oben dargestellten Kriterien der Angemessenheit entspricht, hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht konsequenterweise nicht geprüft. 21 Zunächst wird zu prüfen sein, ob die Urlaubsreise im Gesamtkontext des Urlaubsverhaltens des Klägers angemessen ist. Dies wäre vor allem dann nicht der Fall, wenn der Kläger im laufenden Jahr bereits mehrere Urlaubsreisen unternommen hätte, so dass die hier streitige Urlaubsreise über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgeht. Die Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen aufgrund des ehrenamtlichen Engagements des Klägers lässt dessen Bedürfnis nach Erholungsurlaub allerdings unberührt; denn das Bedürfnis nach Erholung zielt auf ein anderes, von den ehrenamtlichen Betätigungen des Klägers unabhängiges Bedürfnis nach Freizeit ab. Dies verdeutlicht bereits § 11 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft "auch" ein gesellschaftliches Engagement umfasst, sich aber nicht darauf beschränkt. Auch die UN-BRK differenziert zwischen der in Art 29 geregelten Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, zu der auch die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen zählt (Art 29 lit

  1. b)
  2. i)UN-BRK), und der in Art 30 UN-BRK normierten Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport, welche in Art 30 Abs 5 lit e UN-BRK explizit Tourismusaktivitäten benennt. 22 Im Rahmen des Mehrkostenvergleichs wird das LSG zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Wünsche des Klägers diesem die Buchung einer im Wesentlichen gleichartigen, aber insgesamt kostengünstigeren Reise zB bei einem Anbieter, der eine Assistenzperson kostenfrei befördert, möglich gewesen ist. Allerdings folgt ein gesetzlicher Anspruch auf kostenfreie Beförderung eines Assistenten gegen den Reiseveranstalter bzw den Beförderer des Kreuzfahrtschiffes weder der Regelung aus § 147 Abs 1 Nr 7 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; § 230 Abs 1 Nr 7 SGB IX idF des BTHG) noch aus Art 8 Abs 4 Satz 2 VO (EU) Nr 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung <EG> Nr 2005/2004 (ABl L 334 vom 17.12.2010). Zwar sollen behinderte Menschen den gleichen Zugang zu Kreuzfahrten haben wie andere Bürger (vgl insoweit den 4. Erwägungsgrund der Verordnung <EU> Nr 1177/2010). Die Pflicht zur kostenlosen Beförderung einer Begleitperson gilt aber nur für Personenverkehrsdienste, nicht für Kreuzfahrten (Wersel in Jessen/Werner, EU Maritime Transport Law, 2016, Art 8 EC/1177/2010 RdNr 120). Schließlich wird zu prüfen sein, ob die Mehrkosten der vom Kläger und seinem Assistenten durchgeführten Landausflüge, die mehr als ein Drittel des Reisepreises ausmachten, in ihrer konkreten Ausgestaltung - nicht mit einer Gruppe, sondern mit einem eigenen Reiseleiter - behinderungsbedingt erforderlich waren. 23 Nach § 19 Abs 3 SGB XII aF ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen schließlich nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist. Feststellungen hierzu sind nicht entbehrlich; denn es handelt sich bei den Kosten für die soziale Teilhabe nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF. 24 Der Anspruch ist nicht wegen fehlender Kenntnis der Behörde (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) ausgeschlossen. Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (sog Kenntnisgrundsatz), ohne dass es eines formalen Antrags bedarf. Es genügt die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall, hingegen muss nicht bereits der konkrete finanzielle Bedarf feststehen (zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 =

§ 18Nr 4, Rd

Nr 18 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnis ist der Zeitpunkt des Bedarfsanfalles, hier der Fälligkeit der Forderung des Reiseanbieters (vgl zur Hilfe zur Pflege BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R -

§ 18Nr 5 Rd

Nr 18; zur Fälligkeit der Forderung als Bedarfsanfall im Rahmen der Eingliederungshilfeleistungen BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - RdNr 20). 25 Diese notwendige Kenntnis war im vorliegenden Fall gegeben unabhängig davon, ob und ggf wann der Kläger vor Antragstellung einen Teil der Reisekosten bereits gezahlt hatte. Ausreichend für die Kenntnis iS des § 18 Abs 1 SGB XII ist die Kenntnis des Beklagten von dem Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII aF in Form einer durchgehenden Betreuung durch seine Assistenten (vgl zur Hilfe zur Pflege BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 5/10 R -

§ 62Nr 1 Rd

Nr 18). Die insoweit erforderliche Assistenz stellt dabei die Bedarfslage dar, während die hiermit verbundenen und hier streitigen Kosten lediglich den Umfang der Hilfe betreffen. Der Sozialhilfeträger ist bereits durch die Kenntnis ersterer in die Lage versetzt worden, in die weitere ihm obliegende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Bedarfsumfangs einzutreten (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 =

§ 18Nr 4, Rd

Nr 18), eine völlig neue Bedarfssituation liegt nicht vor (hierzu BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 =

§ 18Nr 3, Rd

Nr 11). 26 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Luik Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155050208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.