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BSG B 8 SO 11/22 B

KSRE155241208 ECLI:DE:BSG:2022:061022BB8SO1122B0 BSG 8. Senat 20221006 B 8 SO 11/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgehend SG Regen

§ 160aNr 7).

Die Formulierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was zwar nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; es ist aber nicht Aufgabe des Senats, selbst weitere denkbare Rechtsfragen, die weder ausformuliert sind noch mit einer eingehenden Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur einhergehen, aus dem Vorbringen des Klägers herauszulesen und kommentar- oder lehrbuchartig aufzubereiten (vgl nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - RdNr 8; BSG vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - RdNr 6; BSG vom 5.10.2021 - B 8 SO 32/21 B - RdNr 6). 6 Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/

§ 160a

Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/

§ 160aNr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - Soz

R 1500 § 160a Nr 36). 7 Einen Verfahrensfehler bezeichnet der Kläger nicht diesen Anforderungen entsprechend, indem er die Ausführungen in den Entscheidungsgründen lediglich als "oberflächlich" und nicht hinreichend begründet bezeichnet und damit wohl sinngemäß Verstöße gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geltend machen will. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG setzt die vorliegend nicht vorhandene Darlegung voraus, dass ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte fehlen (vgl Giesbert in jurisPK-SGG,

  1. Aufl 2022, § 128 RdNr 83; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2020, § 128 RdNr 18). Hinsichtlich des sinngemäß geltend gemachten Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG fehlt es ebenso an einer ausreichenden Darlegung. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandelt, der erwähnt werden könnte (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung <ZPO>: "Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht."), oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - RdNr 7; BSG vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - RdNr 11; BSG vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - RdNr 12 mwN). Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen (vgl BSG vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65 - SozR Nr 9 zu § 136 SGG; BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - RdNr 7 mwN). Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise vorgebracht. 8 Aus den dargelegten Gründen kann auch PKH dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Bieresborn Scholz Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155241208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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