Nr 14; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - juris RdNr 13). Vielmehr wird die "Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung" festgestellt und zur Begründung dieser Regelung ausgeführt, dass die Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. 13 2. Im streitigen Zeitraum vom 1.7.1987 bis zum 30.6.2019 unterlagen Angestellte bzw Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GRV (§ 2 Abs 1 Nr 1, § 3 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung <idF> des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957, BGBl I 88; § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261, 1990 I 1337, des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594, und des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> idF des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.5.1975, BGBl I 1061 und des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, BGBl I 2343; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1 idF des SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976, BGBl I 3845). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2 idF des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2000, 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 12 mwN). 14 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter (vgl BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 R 8/19 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 =
Nr 30 ff mwN). Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und - wie hier - nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Allein aufgrund der gesetzlichen Gesellschafterrechte besitzt er noch nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Denn das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH obliegt - sofern im GV nichts anderes vereinbart ist - nicht der Gesellschafterversammlung, sondern ist Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Erst unter besonderen Bedingungen, etwa wenn Gesellschafter kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben, unterliegen sie nicht mehr dessen Weisungsrecht (stRspr; BSG Urteil vom 29.6.2021 aaO; BSG Urteil vom 12.5.2020 aaO, RdNr 32 mwN). 15 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung. 16 a) Aufgrund seiner Gesellschafterstellung war der Beigeladene nicht in die Lage versetzt, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern. Er war vielmehr im Rahmen seiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalter für die Klägerin rechtlich an die Weisungen des alleinigen Geschäftsführers gebunden. Allein dieser führte die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft gehörte. Der GV sieht grundsätzlich weder Einschränkungen seiner Vertretungsbefugnis (vgl § 37 GmbHG) noch seines Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten vor. Insbesondere ist der Gesellschafterversammlung nicht das Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen im Allgemeinen vorbehalten (vgl hierzu BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
Nr 21 mit Verweis auf BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 58). 17 b) Hieran ändert auch die in den Geschäftsführervertrag ergänzend aufgenommene Regelung nichts, wonach die Einstellung oder Kündigung von mitarbeitenden Gesellschaftern zu den über den Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften zählt, für die der Geschäftsführer die vorherige Genehmigung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist bereits nicht im GV enthalten. Abreden außerhalb eines GV vermitteln aber - auch wenn sie tatsächlich praktiziert werden - nicht die erforderliche Rechtsmacht (BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R -
Nr 22 mwN). Ungeachtet dessen wird dadurch nicht das dem Geschäftsführer zukommende allgemeine Weisungsrecht verdrängt, sondern lediglich dessen Befugnis zur Einstellung oder Kündigung eines mitarbeitenden Gesellschafters eingeschränkt. Zwar könnte der Beigeladene aufgrund seines Anteils am Stammkapital von 50 vH den notwendigen Beschluss über seine Kündigung durch den Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung verhindern. Dies schließt jedoch seine allgemeine Weisungsunterworfenheit und damit seine Beschäftigung nicht aus. Selbst eine ordentliche Unkündbarkeit steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - juris RdNr 39). Durch ein weisungswidriges Verhalten wird - auch bei fehlenden Sanktionsmöglichkeiten - eine ausreichende Rechtsmacht nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben nicht begründet (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 20 f). 18 c) Selbst wenn die dem Beigeladenen hinsichtlich seiner eigenen Kündigung zustehende Verhinderungsmacht eine Einschränkung seiner Weisungsunterworfenheit bedeuten würde, macht ihn dies nicht zum Selbstständigen. Aus den Senatsentscheidungen, die von einer abhängigen Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters ausgehen, weil dieser in der Regel nicht die Rechtsmacht hat, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer aufzuheben oder abzuschwächen (vgl zB BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
Nr 21; BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 R 8/19 R - juris RdNr 12, 14 ff; vgl Schlegel NZA 2021, 310, 314), folgt nicht, dass im umgekehrten Fall bereits ohne Weiteres Selbstständigkeit anzunehmen ist. 19 Grundsätzlich gilt, dass die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen (BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 25/19 R - BSGE 132, 97 =
Nr 14 mwN). Die Weisungsgebundenheit kann insbesondere auch - wie allgemein bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 20 Selbst bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es bei der statusrechtlichen Beurteilung nicht nur auf dessen Weisungsfreiheit an. Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R -
Nr 32; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 13). Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO, RdNr 33). Andernfalls ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 13). Dies gilt grundsätzlich auch für im Leitungsbereich einer GmbH mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter. 21 Die Position des Beigeladenen als mitarbeitender Gesellschafter entspricht nicht derjenigen eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der nach der Senatsrechtsprechung deshalb als nicht beschäftigt beurteilt wird, weil er zumindest 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder als Minderheitsgesellschafter über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität verfügt. Denn selbst wenn er seine Kündigung in der Gesellschafterversammlung verhindern kann, fehlt ihm trotz dieser Besonderheit und seines hälftigen Anteils an der Klägerin die - mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattete - Führungsfunktion des Geschäftsführers, um die Geschicke des Unternehmens wesentlich mitzubestimmen. Gerade die gewöhnliche Geschäftsführung als das wesentliche Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss von der Sperrminorität jedenfalls umfasst sein, um dessen abhängige Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 =
Nr 18). Dem Kläger kommt auch nicht - wie im Fall des Alleingesellschafters (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23) - die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer zu. Denn er kann trotz seiner hälftigen Beteiligung am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit ausüben; bei gegensätzlicher Stimmabgabe führt sein Stimmrecht zur Stimmengleichheit und damit nicht zu der für die Herbeiführung eines Beschlusses grundsätzlich erforderlichen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Damit kann er weder Weisungen an den Geschäftsführer herbeiführen noch die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit (§ 46 Nr 5 GmbHG) durchsetzen. 22 Daher ist der Beigeladene auch nicht in der Lage, die Dienstaufsicht über die nicht an der Gesellschaft beteiligten Angestellten, die der laufenden Geschäftsführung des Geschäftsführers unterliegen, in Widerspruch zu jenem auszuüben. Er hat insgesamt nicht die gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht zu verhindern, dass der Geschäftsführer maßgebende Rahmenbedingungen vorgibt, in die sich die Erbringung seiner Arbeitsleistung eingliedert (vgl BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris RdNr 24 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 23 d) Auch aus der Übernahme einer Bürgschaft ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Das mit Bürgschaften verbundene unternehmerische Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R - juris RdNr 25 mwN). Eine mit einem beherrschenden Gesellschafter(-Geschäftsführer) vergleichbare Position lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 16). 24 e) Dass der Beigeladene mangels Zulassung als Steuerberater aufgrund berufsrechtlicher Regelungen (§ 32 Abs 3 Satz 2 Steuerberatungsgesetz <StBerG> idF der Bekanntmachung vom 4.11.1975, BGBl I 2735; seit 1.8.2022: § 55b Abs 1 Satz 1 StBerG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021, BGBl I 2363) nicht zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt werden konnte, ändert an der statusrechtlichen Beurteilung seiner tatsächlich als Bilanzbuchhalter ausgeübten Tätigkeit im Rahmen von § 7 Abs 1 SGB IV nichts. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht berührt. § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV regelt keine Berufspflichten, sondern allgemein die Merkmale der Beschäftigung als Grundlage der Versicherungs- und Beitragspflicht. Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, wird Art 12 GG dadurch nicht verletzt (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 KR 8/18 R - juris RdNr 36 f mwN). 25
Nr 30 ff mwN; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 R 7/20 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Die im April 2016 abgeschlossene Betriebsprüfung hatte zwar die Tätigkeit des Beigeladenen zum Gegenstand. Weder diese noch die in den Jahren 2000, 2004 und 2012 durchgeführten Betriebsprüfungen wurden aber durch einen Verwaltungsakt mit einer auf die Person des Beigeladenen bezogenen Regelungen zur hier gegenständlichen Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeschlossen. 29 5. Schließlich hat auch der Bescheid der VBG vom 8.9.2017 kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin begründet. Der Senat hat wegen einer geänderten behördlichen Verwaltungspraxis entschieden, dass Beitragspflichtige nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden dürfen, die in Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf deren Rechtmäßigkeit sie vertraut haben und vertrauen durften (vgl BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 10/82 - BSGE 55, 297 = SozR 5375 § 2 Nr 1). Ob und inwieweit für die Annahme von Vertrauensschutz hinsichtlich der Feststellung von Versicherungspflicht und des (Nicht)Vorliegens von Beschäftigung stets eine konkret-individuelle Feststellung im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren gegeben sein muss, kann weiter offenbleiben (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 28). Eine der Beklagten zurechenbare Feststellung iS von § 31 SGB X hat die VBG jedenfalls nicht getroffen (dazu a). Unabhängig davon ist hier schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf die Äußerungen im Bescheid vom 8.9.2017 ein schützenswertes Vertrauen gegründet hat (dazu b). 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.