dazu Senatsurteil vom 24.9.2002 - USK 2002-56;
auch BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37), mag offenbleiben. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusätzlich beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, Leistungen der Kurzzeitpflege im häuslichen Wohnbereich des Klägers zu versagen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), können die aufgezeigten Bedenken im Ergebnis dahinstehen. Die Klage ist nach der im Revisionsverfahren relevanten Rechtslage unter keinem Gesichtspunkt begründet. 13
BSGE 43, 1, 5 = BSG SozR 1500 § 131 Nr 4; BSG SozR 2200 § 355 Nr 1; BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4; BSGE 89, 294 = SozR 3-2500 § 111 Nr 3; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die den Kläger begünstigende, neue Rechtslage bei nicht genutzten Ansprüchen der Kurzzeitpflege (§ 39 Abs 3, § 42 Abs 2 SGB XI idF des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2014 <PSG I > , BGBl I 2222) ist erst zum 1.1.2015 in Kraft getreten. 15 Die im Streit stehende Kurzzeitpflege begründet aber kein über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortwirkendes Dauerleistungsverhältnis. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung dieser Leistungsart. § 42 Abs 1 Satz 2 SGB XI sieht die Kurzzeitpflege "für eine Übergangszeit" bzw in sonstigen Krisensituationen "vorübergehend" vor (anders die Dauerleistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36-38 SGB XI,
Senatsurteil vom 17.12.2009 - BSG SozR 4-3300 § 37 Nr 3 RdNr 14 mwN). Sie bedarf daher einer auf kurze Zeiträume gerichteten Bewilligung. Der maximale Bewilligungszeitraum ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Abs 2 Satz 1 SGB XI). Für nachfolgende Zeiträume im nächsten Kalenderjahr ist eine gesonderte Bewilligung erforderlich. Auch wenn es dem Kläger darauf ankommt, dass ihm die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht deshalb versagt werden, weil er sie im häuslichen Wohnbereich in Anspruch nehmen will, kann er keine durchgängige, zeitlich unbefristete Dauerleistung erhalten. Es ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum eine gesonderte Verwaltungsentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund ist der Streitzeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 19.8.2013 beschränkt und reicht nicht - wie bei unbefristeten Dauerleistungen - darüber hinaus fort. Vorliegend wurden Leistungen der Kurzzeitpflege im November 2011 beantragt, über die das LSG zutreffend nach der bis 31.12.2014 gültigen Rechtslage (aF) entschieden hat. 16 4. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege setzt voraus, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, sodass Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung besteht (§ 42 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 42 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und Nr 2 SGB XI). 17 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Kläger durchgängig zu Hause in der Wohnung seiner erziehungsberechtigten Eltern gepflegt worden. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG zutreffend keine Feststellungen getroffen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine Situation bzw eine Krise iS von § 42 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XI vorlag, die häusliche oder teilstationäre Pflege unmöglich gemacht hat. Solche Konstellationen liegen in Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson vor oder bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit (
BT-Drucks 12/5262 zu § 38 - Kurzzeitpflege zu Absatz 1 S 115). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine solche Situation unter Berücksichtigung der - nicht näher festgestellten - Angaben der Mutter des Klägers aber nicht generell verneint werden, die auf die besondere familiäre Belastung infolge der 24-stündigen notwendigen Betreuung ihres Sohnes hingewiesen hat und die die Kurzzeitpflege zur temporären Entlastung der häuslichen Pflegesituation wünscht. 18 5. Bei Unmöglichkeit von häuslicher bzw teilstationärer Pflege - wobei letztere hier nicht in Betracht kommt - besteht nach § 42 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI Anspruch auf Pflege "in einer vollstationären Einrichtung". Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist als Sachleistung zur Verfügung zu stellen (
Leitherer in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Dezember 2014, § 42 SGB XI RdNr 11;
auch BT-Drucks 17/9369 zu Nummer 16: "der Anspruch auf die Sachleistung der Kurzzeitpflege", S 41). Nach § 42 Abs 3 Satz 1 SGB XI aF besteht abweichend hiervon der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Der vorliegende Rechtsstreit konzentriert sich daher auf die Frage, ob die Pflege im häuslichen Wohnumfeld eine Kurzzeitpflege "in einer anderen geeigneten Einrichtung" ist. Hiergegen sprechen der Wortlaut (a), die Gesetzessystematik (
Leistungen der teilstationären und der Kurzzeitpflege gehen dabei den Leistungen der vollstationären Pflege vor (§ 3 Satz 2 SGB XI). 21 c) Unter Berücksichtigung des Regelungskonzepts im SGB XI erfordert die Pflege im häuslichen Bereich keine vergleichbare strukturelle Organisation, wie sie für die stationäre Pflege in Einrichtungen vorausgesetzt wird. Hierbei muss das häusliche Wohnumfeld des Pflegebedürftigen nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt sein, weil - in der Abgrenzung zum dauerhaften oder kurzzeitigen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich erfasst wird (
Senatsurteil vom 26.4.2001- SozR 3-3300 § 40 Nr 5 S 25). 22 aa) Zwar definiert das SGB XI nur Pflegeeinrichtungen iS von § 71 SGB XI (
dazu Senatsurteil vom 18.5.2011- SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 27 ff mwN). "Pflegeeinrichtungen" ist der Oberbegriff für die durch Versorgungsverträge mit den Pflegekassen zugelassenen Pflegedienste und zugelassenen Pflegeheime (
Das Gesetz unterscheidet zwischen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), die als selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Dem gegenüber stehen stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne selbstständig wirtschaftender Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und entweder ganztätig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Hierzu zählen auch zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (
Schütze in Udsching <Hg>, 4. Aufl 2015, § 71 SGB XI RdNr 9;
auch Leitherer in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Dezember 2013, § 71 SGB XI RdNr 23). Sowohl ambulante als auch stationäre Pflegeeinrichtungen setzen voraus, dass eine Organisationsstruktur vorgehalten wird. Die zugelassene Pflegeeinrichtung zeichnet sich durch ein Mindestmaß an vorhandener organisatorischer Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln aus (
Schütze aaO § 71 SGB XI RdNr 3, 14;
Leitherer aaO § 71 SGB XI RdNr 6). 23 bb) Von einem Mindestmaß an Organisationsstruktur kann aber auch bei anderen geeigneten Einrichtungen iS von § 42 Abs 3 SGB XI nicht abgesehen werden (
auch Leitherer aaO § 42 SGB XI RdNr 19). Zu diesen Einrichtungen zählen ua auch Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI;
auch § 55 SGB XII), selbst wenn sie nicht dem Leistungserbringerrecht des SGB XI unterliegen (
Abs 4 SGB XI;
auch Senatsurteil vom 13.3.2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr 2). Der im Sozialhilferecht verwendete Begriff der "Einrichtung" (
Die Einrichtung ist der in einer besonderen Organisationsform zusammengefasste Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (
BSG vom 23.7.2015 - SozR 4-3500 § 98 Nr 3 RdNr 18; vom 13.7.2010 - BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2, RdNr 13 und bereits BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG vom 24.2.1994 - FEVS 45, 52 und 45, 183; BVerwG ZfSH/SGB 1995, 535). 24 cc) Bei anderen geeigneten Einrichtungen iS von § 42 Abs 3 SGB XI wird die für die Kurzzeitpflege vorgehaltene Organisationsstruktur durch ein in § 42 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB XI normiertes - vereinfachtes - Abrechnungsverfahren finanziert (anders bei nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeheimen,
Senatsurteil vom 10.3.2011 - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5; und zu § 43a
Senatsurteil vom 25.2.2015 - SozR 4-2500 § 37 Nr 13 RdNr 25 - für BSGE vorgesehen). Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vH des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehnung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Die Pflege im häuslichen Bereich - selbst durch ambulante Pflegeeinrichtungen - setzt aber keine vergleichsweise aufwändig zu finanzierende Organisationsstruktur voraus. 25
BT-Drucks 16/8525 zu Nummer 22 <§ 42> S 97). Diese Öffnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege zielt nicht darauf ab, den Aufenthalt von behinderten Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe jeweils für vier Wochen zu finanzieren, dadurch dass vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege deklariert werden (
BT-Drucks 16/8525 aaO). 27 Für die vom Kläger vertretene Sichtweise, dass er sein Klagbegehren auf die oben genannten Gesetzmaterialien stützen könne, ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Erleichterung der häuslichen Pflegesituation und Entlastung der Familie mittels einer temporären stationären Unterbringung des zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen in einer geeigneten Einrichtung dient letztlich auch der Stärkung der dauerhaften häuslichen Pflege. 28 6. Auf die tatsächlichen Schwierigkeiten einer zeitweiligen auswärtigen Unterbringung in geeigneten Einrichtungen hat der Gesetzgeber - über die in § 42 Abs 3 Satz 1 SGB XI aF eingeführte Öffnung der Kurzzeitpflege für nicht zugelassene Einrichtungen - mit einem neuen Gesetzeskonzept bei zu Hause gepflegten, auch erwachsenen Pflegebedürftigen reagiert. Er hat bis dahin nicht vorgesehene gesetzliche Flexibilisierungs- und Kombinationsmöglichkeiten zwischen Ansprüchen der Verhinderungspflege nach § 39 Abs 3 SGB XI und denen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs 2 Satz 3 bis 5 SGB XI unter gegenseitiger Anrechnung der Erhöhungsbeträge eingeführt (durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2014 <PSG I>, BGBl I 2222). Dies zeigt zugleich, dass die vom Kläger erwünschte Kurzzeitpflege in häuslicher Umgebung auch nach aktueller Rechtslage nicht möglich ist, weil die aufgezeigte strukturelle Trennung von häuslicher Pflege und (stationärer) Pflege in Einrichtungen nach neuem Recht beibehalten worden ist. 29 Seit 1.1.2015 kann die - hier nicht streitgegenständliche - Verhinderungspflege für sechs Wochen (anstelle von bisher vier Wochen) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können zudem bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebetrags nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB XI (= 806 Euro) für häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt und somit der Anspruch nach § 42 SGB XI bisher nicht genutzt werden konnte. Auch Pflegebedürftige und deren Angehörige, die eine stundenweise Verhinderungspflege nutzen, werden durch die Erweiterung des Zeitrahmens auf sechs Wochen und die Nutzbarkeit des 50%igen Kurzzeitpflegebetrags bessergestellt (
BT-Drucks 18/1798 zu Nummer 9 <§ 39> S 26 f). Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die verlängerte Verhinderungspflege ebenfalls flexibler ausgestaltet. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs 1 Satz 3 SGB XI beschränkt (
BT-Drucks 18/1798 zu Nummer 9 <§ 39> S 27). 30 Die Beklagte hat sich hinsichtlich dieser neuen Rechtslage und des hier nicht streitgegenständlichen Zeitraums in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereit erklärt, nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege iS von § 39 Abs 1 SGB XI aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs 2 Satz 2 SGB XI bis zur Ausschöpfung des gesetzlichen Maximalbetrags nach § 39 Abs 3 Satz 1 SGB XI dem Kläger zu erstatten. Damit können die Leistungen um bis zu 806 Euro auf insgesamt 2418 Euro pro Jahr erhöht werden. 31 7. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach der bis zum 31.12.2014 gültigen Rechtslage nicht entgegen. Die Revision hat keine Gründe substantiiert vorgetragen, die auf eine Grundrechtsverletzung des Klägers (Art 1 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG) oder seiner Familie (Art 6 Abs 1 GG) hindeuten könnten. Allein der Wunsch nach einer höheren Unterstützung in der häusliche Pflege begründet keine Verfassungswidrigkeit des Normkonzepts. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn ein Sozialleistungssystem - wie die soziale Pflegeversicherung - ohnehin nur die Teilabsicherung eines Risikos bewirken soll (
auch BVerfGE 103, 242, 244) und auch Lücken im Leistungskatalog unter bestimmten Voraussetzungen teilweise anderweitig geschlossen werden können. Auch das BVerfG prüft regelmäßig nicht, ob der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (
BVerfGE 81, 156, 206). Ebenso wenig kann im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung darauf abgestellt werden, was aus Sicht der Menschen, die einen nachvollziehbaren Unterstützungsbedarf haben, und aus der Sicht ihrer Angehörigen wünschenswert oder gar unerlässlich erscheint (so BVerfG vom 22.5.2003 - 1 BvR 1077/00 - SozR 4-3300 § 14 Nr 1). Der Gesetzgeber ist im Übrigen den Wünschen nach Entlastung der Familien von Zuhause gepflegten Pflegebedürftigen durch die aufgezeigten Gesetzesänderungen im bestimmten Umfang nachgekommen. Nicht zu übersehen ist, dass das PSG I - neben den Kombinationsmöglichkeiten zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege - nicht nur die Leistungsbeträge dynamisiert hat, sondern auch bestehende Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege ausgebaut und Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen eingeführt hat, um die Bereitschaft der häuslichen Versorgung hilfebedürftiger Menschen zu stärken (
BT- Drucks 18/1798, S 17). 32 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155411527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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