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BSG B 8 SO 5/22 B

KSRE155531308 ECLI:DE:BSG:2022:061022BB8SO522B0 BSG 8. Senat 20221006 B 8 SO 5/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 4 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

§ 227Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>).

Prozessbevollmächtigte dürfen zwar nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer Bitte entspricht und den Termin aufhebt, solange sie keine Antwort des Vorsitzenden auf ihre Bitte um Terminsverlegung bzw Terminsaufhebung erhalten haben. Mögliche Versäumnisse der Prozessbevollmächtigten in dieser Hinsicht lassen indessen die Pflicht des LSG unberührt, einen mit einer - auch ggf unzureichenden - Begründung versehenen Antrag noch vor Beginn des Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Dass der Vorsitzende den vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Grund nicht als erheblich oder nicht als hinreichend substantiiert oder nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, hat dessen Pflicht unberührt gelassen, über den Aufhebungs- und Verlegungsantrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung wirksam zu entscheiden (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - RdNr 8; BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 113/09 B - RdNr 9; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B - RdNr 10 ff). In der Rechtsprechung des BSG ist auch geklärt, dass die ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung über einen Verlegungsantrag den Beteiligten formlos zur Kenntnis gegeben werden kann (vgl §

§ 329Abs 2 Satz 1 ZPO; vgl BSG vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B - Rd

Nr 14; BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210/21 B - RdNr 6). 9 Das Verfahren leidet an einer Versagung rechtlichen Gehörs schon dann (ohne dass es auf die inhaltliche Berechtigung zur Vertagung ankommt), wenn der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Bescheidung eines Terminsaufhebungs- bzw Verlegungsantrags nicht nachkommt, obwohl eine Entscheidung nach den Gesamtumständen möglich gewesen wäre (vgl BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 269/12 B; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 27/17 B; BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64/17 B). 10 Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl §

§ 547

ZPO), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - RdNr 10 mwN; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). Eine Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb nicht. 11 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das erkennende Gericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 12 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Bieresborn Scholz Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155531308&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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