Nr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 =
Nr 7). Sie ist aber unbegründet. Dem Krankenhaus steht der geltend gemachte weitere Vergütungsanspruch nach Maßgabe der DRG F62A nicht zu. Der Code R09.2 war nicht als Nebendiagnose zu verschlüsseln (dazu 1.). Aus diesem Grund scheidet auch der noch streitige Zinsanspruch (ab dem 8.10.2014) aus. Soweit das LSG darüber hinaus auch einen Zahlungsanspruch aus § 15 Abs 1 Satz 1 LV-NRW verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (dazu 2.). 13 1. Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13, 15; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R -
Nr 10 mwN; BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20/19 R - BSGE 130, 73 =
Nr 11). Diese Grundvoraussetzungen waren nach den nicht angegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist (vgl zur Zugrundelegung unstreitiger Anspruchsvoraussetzungen BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN). 14 Das Krankenhaus hatte Anspruch lediglich auf die von der KK gezahlte Vergütung iHv 2684,18 Euro. Es durfte nach dem maßgeblichen Recht (dazu
Nr 12 ff mwN). Zu den Abrechnungsbestimmungen gehören insbesondere auch die DKR. Dabei kommt auch den in den DKR enthaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Kodierrichtlinien normative Wirkung zu, soweit sie ergänzende Regelungen enthalten (vgl BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 9/15 R - BSGE 118, 225 =
Nr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R -
Nr 14). 17
Nr 25; zu der während der Corona-Pandemie geltenden bundesgesetzlichen Regelung des § 330 bzw - jetzt - § 415 SGB V vgl Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB V, § 415 RdNr 3, Stand Dezember 2021). Die Fälligkeit der Zahlung entstehe unabhängig davon, ob ein Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V (aF) eingeleitet werden soll oder ein solches noch nicht abgeschlossen ist. Außerdem blieben trotz der Zahlung etwaige Einwendungen gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten erhalten (vgl § 15 Abs 4 LV-NRW). Den KK sei es nicht erlaubt, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, es müsse zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung geprüft werden. Die KK sei aber nicht zur Zahlung zu verurteilen, wenn sie im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens oder bereits davor ihre Einwände in dem Sinne spezifiziere, dass sie hiergegen substantiierte und der Höhe nach bezifferte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend mache. Dann sei über den Vergütungsanspruch - ggf nach Beweiserhebung - in der Sache zu entscheiden. Soweit dieser nicht bestehe, sei die Klage abzuweisen. Die Spezifizierung der Einwände müsse nicht notwendig innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist erfolgen. Erfolge sie erst danach, sei aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens im davor liegenden Zeitraum Verzug eingetreten (der Auslegung des LSG zustimmend Rehm, jurisPR-SozR 24/2023 Anm 3; kritisch dagegen Schütz, NZS 2023, 432). 25 Ausgehend davon hat das LSG die Zahlungsklage in der Hauptsache als unbegründet angesehen und dem Krankenhaus lediglich Verzugszinsen für den Zeitraum vom 23.4. bis 7.10.2014 zugesprochen. Die KK habe ihre Einwendungen gegen die Abrechnung mit dem Schreiben vom 1.10.2014 in der erforderlichen Weise substantiiert und beziffert. Hierdurch sei ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bei der Klägerin am 7.10.2014 die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs in der streitigen Höhe entfallen. 26 b) An die Auslegung und Anwendung des § 15 Abs 1 Satz 1 LV-NRW durch das LSG ist der erkennende Senat grundsätzlich gebunden. 27 Es handelt sich bei den Regelungen dieses landesrechtlichen Normenvertrages um Vorschriften iS des § 162 SGG, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Eine Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts besteht insoweit nur dann, wenn im Interesse der Rechtsvereinheitlichung Regelungen in Bezirken verschiedener LSG bewusst und gewollt inhaltsgleich wiederholt worden sind (vgl BSG vom 11.5.2023 - B 1 KR 14/22 R -
Nr 12; BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 20/03 R -
Nr 14, jeweils mwN). Hierfür liegen weder Feststellungen des LSG vor noch hat das Krankenhaus insoweit die Verletzung revisiblen Rechts hinreichend bezeichnet (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl dazu BSG vom 11.5.2023 aaO RdNr 13 mwN). Soweit das Krankenhaus "auf die zutreffenden Hinweise in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen" verweist, legt es weder den Inhalt des dortigen (oder eines anderen) Sicherstellungsvertrages nach § 112 SGB V dar, noch dass insoweit eine bewusste und gewollte Vereinheitlichung vorliege. Allein aus dem Umstand, dass in anderen Landesverträgen ähnliche Fristenregelungen zur zeitnahen Zahlung als Ausfluss des sogenannten kompensatorischen Beschleunigungsgebots enthalten sind (siehe dazu noch RdNr 30 ff), kann nicht zwangsläufig auf eine bewusste und gewollte inhaltsgleiche Regelung geschlossen werden, zumal die Regelungen jeweils in ihrer Gesamtheit, einschließlich etwaiger nachfolgender Erstattungsverfahren, zu betrachten sind. 28 c) Die Auslegung und Anwendung des § 15 Abs 1 Satz 1 LV-NRW durch das LSG, die das Krankenhaus nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 29 aa) Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 Nr 1b SGB V. Die Vorschrift ermächtigt die Vertragspartner ua, die Abrechnung der Entgelte zu regeln. Dies umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ua Zahlungsfristen, Verrechnungsmodalitäten sowie Verzugszinsen bei Überschreitung des Zahlungsziels (vgl BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 11/15 R -
Nr 20; BSG vom 11.5.2023 - B 1 KR 14/22 R - SozR
Nr 21, jeweils mwN). 30 Die in § 15 Abs 1 Satz 1 LV-NRW geregelte kurze Zahlungsfrist für die Begleichung der Krankenhausrechnung ist hiervon ebenfalls umfasst. Sie ist Ausdruck des mit der Vorleistungspflicht des Krankenhauses (vgl dazu BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 15/06 R -
Nr 10) korrespondierenden und auch in § 8 Abs 7 Satz 2, § 11 Abs 1 Satz 3 KHEntgG bzw § 8 Abs 4 Satz 2 und § 11 Abs 1 Satz 3 BPflV zum Ausdruck kommenden kompensatorischen Beschleunigungsgebots. Dieses verwehrt es der KK unter anderem, vorläufige Vergütungszahlungen unter Verweis auf eine noch nicht abgeschlossene Prüfung zu verweigern (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 24/08 R - BSGE 104, 15 =
Nr 13; BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 =
Nr 27; BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - BSGE 116, 165 =
Nr 24; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
Nr 17). Denn es liegt auf der Hand, dass bei Ablauf der vertraglich vereinbarten kurzen Zahlungsfrist eine von der KK eingeleitete Abrechnungsprüfung auch bei zügiger Bearbeitung in der Regel noch nicht abgeschlossen sein kann, erst recht, wenn - wie hier - der SMD bzw der MD(K) mit einer Abrechnungsprüfung beauftragt wird (vgl BSG vom 28.5.2003 - B 3 KR 10/02 R -
Nr 18). 31 Es kann der KK nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht verwehrt werden, die Zahlung der Krankenhausvergütung zu verweigern, wenn und soweit für sie feststeht, dass der Vergütungsanspruch nicht besteht (vgl BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
Nr 17). Die KK ist weder verpflichtet, ein Prüfverfahren durchzuführen (vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - BSGE 134, 172 =
Nr 25 ff) noch muss sie sich auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs verweisen lassen. Ihre Einwände gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch kann die KK auch noch im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens spezifizieren (vgl BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 20/03 R -
Nr 16). Die Regelungen des kompensatorischen Beschleunigungsgebots bieten insofern keine Grundlage dafür, dennoch Zahlungspflichten - und sei es auch vertraglich - zu begründen (vgl BSG vom 25.10.2016 aaO). 32 Die KK geht mit der Zahlungsverweigerung allerdings Risiken ein. Verzichtet sie auf ein Prüfverfahren, beschränkt sich die Ermittlungspflicht des Gerichts auf die von ihr erhobenen Einwände. Die Erhebung und Verwertung derjenigen Daten, die nur im Rahmen des Prüfverfahrens durch den MD(K) beim Krankenhaus hätten erhoben werden können, ist dem Gericht verwehrt. Hieraus können sich für das Krankenhaus Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr ergeben (vgl zum Ganzen BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - BSGE 134, 172 =
Nr 32 ff). Stellt sich im Prozess die Unrichtigkeit der Auffassung der KK heraus, hat sie zudem dem Krankenhaus den aus der Zahlungsverweigerung erwachsenden Schaden zu ersetzen (vgl BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
Nr 17). Sie kann überdies - wie hier nach der Auslegung des LSG - landesvertraglich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sein (vgl BSG aaO RdNr 16; BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 20/03 R -
Nr 16). 33 bb) Von diesen Grundsätzen ist das LSG bei der Auslegung von § 15 Abs 1 Satz 1 LV-NRW im Kern ausgegangen. Die Auslegung ist insofern jedenfalls nicht objektiv willkürlich und auch insoweit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl zu diesem Maßstab BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R -
Nr 19; BSG vom 22.7.2004 - B 3 KR 20/03 R -
Nr 15 f). 34 cc) Ob das LSG die ursprüngliche Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zu Recht bejaht hat, muss der erkennende Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden, weil nur das Krankenhaus Revision eingelegt hat und deshalb das LSG-Urteil hinsichtlich der diesem zugesprochenen Verzugszinsen rechtskräftig geworden ist (vgl dazu, dass bei fehlerhaft abgerechneter Vergütung - jedenfalls unter Geltung der PrüfvV - <nur> derjenige Teil der fehlerhaft abgerechneten Vergütung fällig wird, der ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Daten verbleibt, BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37/20 R -
Nr 27; vgl zur früheren Rspr BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3/18 R - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 22 ff mwN). 35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1, Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Schlegel Bockholdt Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155660218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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