N). 7 Das von den Klägern schriftsätzlich zu Beginn des Berufungsverfahrens erklärte Einverständnis mit einer - in ihrem Sinne ausfallenden - Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung war nach ihrem im späteren Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgten weiteren Vortrag, in Reaktion auf den ablehnenden Prozesskostenhilfe (PKH)-Beschluss des LSG, und nach ihren weiteren gestellten Anträgen verbraucht. Es hätte neu eingeholt werden müssen, wenn das LSG weiterhin ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden wollen. 8 Die Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, bezieht sich regelmäßig nur auf die nächste gerichtliche Entscheidung und steht unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage. Wenn eine solche Entscheidung nicht das abschließende Urteil ist, wird in der Regel die Einverständniserklärung durch jede gerichtliche Entscheidung verbraucht, welche die Entscheidung sachlich vorbereitet (vgl BSG vom 31.5.1978 - 12 BK 20/77 - SozR 1500 § 124 Nr 3; BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 34/94 - SozSich 1995, 477; jeweils mwN). Dasselbe gilt bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage; auch sie entzieht dem bisherigen Verzicht die Grundlage; das Einverständnis verliert damit automatisch ohne weitere Erklärungen seine Wirksamkeit (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/
Nr 9; BSG vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - SozR 3-1500 § 124 Nr 4). 9 Dahinstehen kann, ob vorliegend die wesentliche Änderung der Prozesslage bereits durch die ablehnende Entscheidung über den PKH-Antrag eingetreten ist. Jedenfalls der sich hieran anschließende weitere Vortrag der Kläger und die von ihnen gestellten weiteren Anträge, über die zu entscheiden das LSG die Notwendigkeit gesehen hat, haben zum Verbrauch des Einverständnisses geführt. Das LSG hat mit seiner Verfahrensweise auch aus der Sicht eines objektiven Prozessbeobachters deutlich gemacht, dass es vor der Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch weitere Schritte für erforderlich erachtet hat. 10 Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs 1 SGG der prozessrechtliche Regelfall ist und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Ausnahme darstellt, hätte das LSG im Entscheidungszeitpunkt von Amts wegen das Bestehen eines wirksamen Einverständnisses nach § 124 Abs 2 SGG prüfen müssen. Die Beteiligten sind bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - RdNr 14). 11 Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) verstoßen wird, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/
R 3-1500 § 124 Nr 4; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/09 B - RdNr 10 f mwN). Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch die weiteren Verfahrensrügen durchgreifen. Es wäre in jedem Fall zu erwarten, dass ein Revisionsverfahren zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen würde (vgl dazu BSG vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - und vom 30.4.2003 - B 11 AL 203/02 B), sodass der Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). 12 Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung des Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden haben. Bieresborn Scholz Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155681008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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