N). 7 Die Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, steht unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/
Nr 9; BSG vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - SozR 3-1500 § 124 Nr 4), da die Erklärung unter der Voraussetzung abgegeben wird, die Entscheidung werde auf der Grundlage des bis zur Abgabe der Erklärung bekannten Sach- und Streitstandes erfolgen (vgl BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B). Von einem Verbrauch ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Tatsachengrundlage geändert hat, weil neue Erkenntnisse zu den Akten gelangt sind, neues schriftsätzliches Vorbringen des anderen Beteiligten erfolgt ist, die Rechtslage sich geändert hat oder sich das Gericht auf Gesichtspunkte stützen will, die im Zeitpunkt des Verzichts noch nicht von Bedeutung waren (vgl BSG vom 31.5.1978 - 12 BK 20/77 - SozR 1500 § 124 Nr 3; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660; BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B; weitere Beispiele bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 124 RdNr 3e). Das vom Kläger schriftsätzlich erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung war nach den im späteren Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgten weiteren Sachermittlungen von Amts wegen des LSG zur Frage der anzuerkennenden Unterkunftsbedarfe, zur Frage des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts bzw dessen Nachholung und insbesondere zur Frage des Vorliegens einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung verbraucht. Es hätte neu eingeholt werden müssen, wenn das LSG weiterhin ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden wollen. Das LSG hat mit seiner Verfahrensweise aus der Sicht eines objektiven Prozessbeobachters deutlich gemacht, dass es den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif gehalten, sondern eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich erachtet hat. 8 Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs 1 SGG der prozessrechtliche Regelfall ist und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Ausnahme darstellt, hätte das LSG im Entscheidungszeitpunkt von Amts wegen das Bestehen eines wirksamen Einverständnisses nach § 124 Abs 2 SGG prüfen müssen. Die Beteiligten sind bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen (vgl BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - RdNr 14). 9 Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung <ZPO>), ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) verstoßen wird, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 359/12 B; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/
R 3-1500 § 124 Nr 4; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/09 B - RdNr 10 f mwN). Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob auch die weiteren Verfahrensrügen durchgreifen. Es wäre in jedem Fall zu erwarten, dass ein Revisionsverfahren zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen würde (vgl dazu BSG vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - und vom 30.4.2003 - B 11 AL 203/02 B), sodass der Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). 10 Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung des Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden haben. Bieresborn Scholz Luik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155691008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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