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BSG B 8 SO 2/21 R

Obsah (5)§ 13§ 295§ 130a§ 5§ 4

KSRE155970208 ECLI:DE:BSG:2022:061022UB8SO221R0 BSG 8. Senat 20221006 B 8 SO 2/21 R Urteil § 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 134 BGB,

§ 13Nr 9).

Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Gleiches gilt, wenn der Hilfebedürftige die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert, aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs des leistungserbringenden Krankenhauses einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhausbehandlung hat (vgl dazu im Recht der GKV: BSG vom 22.9.1981 - 11 RK 10/79 - BSGE 52, 134 = SozR 2200 § 182 Nr 76 = juris RdNr 17; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R - BSGE 113, 241 =

§ 13Nr 29, Rd

Nr 10), den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45 RdNr 14; vgl auch BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =

§ 13Nr 9, Rd

Nr 13). 20 Eine wirksame Abtretung setzt in solchen Fällen aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs wie der auf eine Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII schützt den Anspruchsinhaber nämlich nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen Naturalleistungen zu verlieren. Darüber hinaus sichert er weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers (vgl generell dazu: Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 ua - BVerfGE 65, 1, 41 ff; siehe ähnlich zum Kostenerstattungsanspruch wegen erbrachter Sach- und Dienstleistungen nach dem SGB V: BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =

§ 13Nr 9, Rd

Nr 16). Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum Teil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw preisgeben. Anders als im Bürgerlichen Recht gewährt die Abtretung deshalb nur ein begrenztes materielles Recht, nämlich das des bereits festgestellten Anspruchs. Der Zessionar kann auf diese Weise die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben. Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs im AsylbLG oder SGB XII führt also nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges. Vielmehr wird durch die Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte Kostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis des Leistungsberechtigten sowie seiner Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen. Würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I - der Hilfebedürftige vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung (BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =

§ 13Nr 9, Rd

Nr 16). Zudem besteht die Gefahr, dass bei Abtretung nicht feststehender Sozialhilfeansprüche im Falle der späteren Anerkennung durch den Sozialhilfeträger, zB als Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII, für den Hilfebedürftigen nicht absehbare ausländerrechtliche Konsequenzen zB im Hinblick auf eine Versagung des Aufenthaltstitels wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eintreten könnten. 21 Dies hat sich auch nicht durch den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung; ABl L 119 S 1, ber L 314 S 72, 2018 L 127 S 2 und 2021 L 74 S 35 Celex-Nr 3 <2016> R 0679, im Folgenden DS-GVO) geändert, nach der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung (Art 6 Abs 1 Buchst a) DS-GVO) bzw bei besonderen Kategorien auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung (Art 9 Abs 2 Buchst a) DS-GVO) erfolgen darf. Zum einen war dies bereits vor dem Geltungsbeginn der DS-GVO nach § 67b Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung vom 18.5.2001 (BGBl I 904) der Fall (vgl allerdings zum Recht der Krankenversicherung BSG vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 =

§ 295Nr 2, Rd

Nr 19). Zum anderen handelt es sich in Bezug auf die Datenverarbeitung bei § 17 SGB XII insoweit um eine die DS-GVO konkretisierende Norm des deutschen Rechts (Art 6 Abs 2 und 3 DS-GVO), die - soweit das Abtretungsverbot auch die Einwilligungsmöglichkeit in die Datenverarbeitung mit den beschriebenen prozessualen Auswirkungen beschränkt - auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art 9 Abs 4 DS-GVO eine zulässige weitergehende Beschränkung der Datenverarbeitung besonderer Kategorien von Daten bedeutet, zu denen auch Gesundheitsdaten einer Krankenhausbehandlung zählen (Art 4 Nr 15 DS-GVO). Es kann somit dahinstehen, ob die seitens der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung den Voraussetzungen einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art 9 Abs 2 Buchst b) DS-GVO, Art 4 Nr 11 DS-GVO in Form und Inhalt genügt und auch ob die zwingend vorausgesetzte Freiwilligkeit bestand, weil der hier im Streit stehende Sozialhilfeanspruch nicht festgestellt war und daher auch bei restriktiver Auslegung des § 17 Abs 1 SGB XII die Abtretung nicht möglich war. 22 Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem SGB II (BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 47/11 - und BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12 - MDR 2013, 57; kritisch hierzu Radüge, jurisPR-SozR 15/2013 Anm 1) und zur Abtretung eines Freistellungsanspruchs an den Gläubiger der zur tilgenden Leistung (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45), weil es vorliegend - anders als in den Entscheidungen des BGH - um das Surrogat einer Sachleistung geht, das Gegenstand der Abtretung ist und die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den festgestellten Kostenerstattungsanspruch beschränkt ist. Dieser Anspruch muss vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an die Klägerin zu ermöglichen (vgl bereits BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 27 bis 30). 23 Die Klägerin kann auch nicht im Wege der Prozessstandschaft den Anspruch der Patientin gegen die Beklagte erfolgreich geltend machen. Im Unterschied zur Abtretung macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er ist lediglich prozessführungsbefugt (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, Vor § 50 RdNr 18 ff), das materielle Vollrecht verbleibt beim Anspruchsinhaber, im vorliegenden Fall bei der Patientin. Der Prozessstandschafter tritt dennoch zumindest für das Verfahren materiell-rechtlich und prozessrechtlich in die Stellung des Berechtigten ein (BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 - SozR 1500 § 81 Nr 1 S 2 = juris RdNr 25). Unabhängig davon, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten überhaupt zulässig ist (dazu BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =

§ 130aNr 9, Rd

Nr 10; BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 =

§ 5Nr 13, Rd

Nr 21; bejahend für Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 =

§ 4Nr 3, Rd

Nr 11), darf dadurch das Abtretungsverbot des § 17 SGB XII nicht umgangen werden. Jedenfalls dann, wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam, weil ansonsten das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden könnte (vgl BGH vom 2.12.2003 - VI ZR 243/02 - RdNr 21; BGH vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10 - RdNr 18; BGH vom 14.5.2008 - XII ZB 225/06 - BGHZ 176, 337 RdNr 13; BGH vom 3.7.1996 - XII ZR 99/95 - NJW 1996, 3273, 3275; BGH vom 17.2.1983 - I ZR 194/80 - RdNr 20; BGH vom 27.5.1971 - VII ZR 85/69 - BGHZ 56, 228 = juris RdNr 31; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG,

  1. Aufl 2021, § 70 RdNr 57; Groß in Berchtold, SGG,
  2. Aufl 2021, § 54 RdNr 58; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  3. Aufl 2020, § 54 RdNr 11a unter Verweis auf BVerwG vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 = NJW 1983, 1133; Czybulka/Siegel in NK-VwGO,
  4. Aufl 2018, § 62 RdNr 20; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG,
  5. Aufl 2023, § 54 RdNr 125 hingegen für die Geltendmachung unterhaltsrechtlicher Ansprüche durch den Sozialhilfeträger BGH, Zwischenurteil vom 29.8.2012 - XII ZR 154/09 - NJW 2012, 3642). 24 Ausgleich für den Fall, in dem eine Krankenbehandlung erfolgt, ohne dass der Sozialhilfeträger eingeschaltet werden konnte, ist gerade der Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII, der zudem den Nachweis der hypothetischen Leistungsberechtigung der behandelten Person voraussetzt (Knispel, NZS 2021, 859). Ein Anspruch des Hilfebedürftigen, der kraft Gesetzes übergehen könnte, existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht. (Coseriu/Filges, jurisPK-SGB XII,
  6. Aufl 2020, § 17 RdNr 24, Stand 29.7.2021). 25 Es kann damit in dem vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht den Nothelferanspruch wegen fehlenden Nachweises der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen der Patientin hat ablehnen dürfen. Eine Pflicht zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Sozialhilfeträgers im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht (§§ 20, 21 SGB X; siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2020 - L 12 SO 9/18 - RdNr 41; Waldhorst-Kahnau, jurisPK-SGB XII,
  7. Aufl 2020, § 25 RdNr 43, Stand 31.3.2021) würde voraussetzen, dass es auf die Hilfebedürftigkeit der Patientin für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin ankommt. Der vorliegende Fall bietet deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Raum für die Frage, ob die auch in den von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Prozessordnungen anwendbaren Grundsätzen der Beweisvereitelung in analoger Anwendung des § 444 ZPO zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Tragen kommen könnten (vgl BSG vom 2.9.2004 - B 7 AL 88/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 5 RdNr 10 = juris RdNr 17; BSG vom 10.8.1993 - 9/9a RV 10/92 - SozR 3-1750 § 444 Nr 1 S 2 = juris RdNr 14; BSG vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 18 f = juris RdNr 23; BSG vom 29.9.1965 - 2 RU 61/60 - BSGE 24, 25, 27 f = SozR Nr 75 zu § 128 SGG; BVerwG vom 26.4.1960 - II C 68.58 - BVerwGE 10, 270, 271 f). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht des geringfügigen Obsiegens der Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung der beiden Versagungsbescheide hat der Senat von einer Quotelung abgesehen. Bieresborn Luik Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155970208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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