Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Gleiches gilt, wenn der Hilfebedürftige die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert, aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs des leistungserbringenden Krankenhauses einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhausbehandlung hat (vgl dazu im Recht der GKV: BSG vom 22.9.1981 - 11 RK 10/79 - BSGE 52, 134 = SozR 2200 § 182 Nr 76 = juris RdNr 17; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R - BSGE 113, 241 =
Nr 10), den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45 RdNr 14; vgl auch BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =
Nr 13). 20 Eine wirksame Abtretung setzt in solchen Fällen aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs wie der auf eine Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII schützt den Anspruchsinhaber nämlich nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen Naturalleistungen zu verlieren. Darüber hinaus sichert er weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers (vgl generell dazu: Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 ua - BVerfGE 65, 1, 41 ff; siehe ähnlich zum Kostenerstattungsanspruch wegen erbrachter Sach- und Dienstleistungen nach dem SGB V: BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =
Nr 16). Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum Teil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw preisgeben. Anders als im Bürgerlichen Recht gewährt die Abtretung deshalb nur ein begrenztes materielles Recht, nämlich das des bereits festgestellten Anspruchs. Der Zessionar kann auf diese Weise die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben. Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs im AsylbLG oder SGB XII führt also nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges. Vielmehr wird durch die Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte Kostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis des Leistungsberechtigten sowie seiner Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen. Würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I - der Hilfebedürftige vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung (BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 =
Nr 16). Zudem besteht die Gefahr, dass bei Abtretung nicht feststehender Sozialhilfeansprüche im Falle der späteren Anerkennung durch den Sozialhilfeträger, zB als Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII, für den Hilfebedürftigen nicht absehbare ausländerrechtliche Konsequenzen zB im Hinblick auf eine Versagung des Aufenthaltstitels wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eintreten könnten. 21 Dies hat sich auch nicht durch den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung; ABl L 119 S 1, ber L 314 S 72, 2018 L 127 S 2 und 2021 L 74 S 35 Celex-Nr 3 <2016> R 0679, im Folgenden DS-GVO) geändert, nach der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung (Art 6 Abs 1 Buchst a) DS-GVO) bzw bei besonderen Kategorien auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung (Art 9 Abs 2 Buchst a) DS-GVO) erfolgen darf. Zum einen war dies bereits vor dem Geltungsbeginn der DS-GVO nach § 67b Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung vom 18.5.2001 (BGBl I 904) der Fall (vgl allerdings zum Recht der Krankenversicherung BSG vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 =
Nr 19). Zum anderen handelt es sich in Bezug auf die Datenverarbeitung bei § 17 SGB XII insoweit um eine die DS-GVO konkretisierende Norm des deutschen Rechts (Art 6 Abs 2 und 3 DS-GVO), die - soweit das Abtretungsverbot auch die Einwilligungsmöglichkeit in die Datenverarbeitung mit den beschriebenen prozessualen Auswirkungen beschränkt - auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art 9 Abs 4 DS-GVO eine zulässige weitergehende Beschränkung der Datenverarbeitung besonderer Kategorien von Daten bedeutet, zu denen auch Gesundheitsdaten einer Krankenhausbehandlung zählen (Art 4 Nr 15 DS-GVO). Es kann somit dahinstehen, ob die seitens der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung den Voraussetzungen einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art 9 Abs 2 Buchst b) DS-GVO, Art 4 Nr 11 DS-GVO in Form und Inhalt genügt und auch ob die zwingend vorausgesetzte Freiwilligkeit bestand, weil der hier im Streit stehende Sozialhilfeanspruch nicht festgestellt war und daher auch bei restriktiver Auslegung des § 17 Abs 1 SGB XII die Abtretung nicht möglich war. 22 Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem SGB II (BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 47/11 - und BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12 - MDR 2013, 57; kritisch hierzu Radüge, jurisPR-SozR 15/2013 Anm 1) und zur Abtretung eines Freistellungsanspruchs an den Gläubiger der zur tilgenden Leistung (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45), weil es vorliegend - anders als in den Entscheidungen des BGH - um das Surrogat einer Sachleistung geht, das Gegenstand der Abtretung ist und die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den festgestellten Kostenerstattungsanspruch beschränkt ist. Dieser Anspruch muss vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an die Klägerin zu ermöglichen (vgl bereits BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 27 bis 30). 23 Die Klägerin kann auch nicht im Wege der Prozessstandschaft den Anspruch der Patientin gegen die Beklagte erfolgreich geltend machen. Im Unterschied zur Abtretung macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er ist lediglich prozessführungsbefugt (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, Vor § 50 RdNr 18 ff), das materielle Vollrecht verbleibt beim Anspruchsinhaber, im vorliegenden Fall bei der Patientin. Der Prozessstandschafter tritt dennoch zumindest für das Verfahren materiell-rechtlich und prozessrechtlich in die Stellung des Berechtigten ein (BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 - SozR 1500 § 81 Nr 1 S 2 = juris RdNr 25). Unabhängig davon, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten überhaupt zulässig ist (dazu BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =
Nr 10; BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 =
Nr 21; bejahend für Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 =
Nr 11), darf dadurch das Abtretungsverbot des § 17 SGB XII nicht umgangen werden. Jedenfalls dann, wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam, weil ansonsten das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden könnte (vgl BGH vom 2.12.2003 - VI ZR 243/02 - RdNr 21; BGH vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10 - RdNr 18; BGH vom 14.5.2008 - XII ZB 225/06 - BGHZ 176, 337 RdNr 13; BGH vom 3.7.1996 - XII ZR 99/95 - NJW 1996, 3273, 3275; BGH vom 17.2.1983 - I ZR 194/80 - RdNr 20; BGH vom 27.5.1971 - VII ZR 85/69 - BGHZ 56, 228 = juris RdNr 31; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.