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BSG B 8 SO 7/21 R

KSRE155980208 ECLI:DE:BSG:2022:061022UB8SO721R0 BSG 8. Senat 20221006 B 8 SO 7/21 R Urteil § 41 Abs 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 41 Abs 3 SGB 12 vom 20.04.2007, § 42 Nr 4 Halbs 1 SGB 12 vom 21.12.2015,

§ 22Nr 110, Rd

Nr 12). Übersteigen diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 SGB XII zu berücksichtigen ist, anzuerkennen (vgl § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF); dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF). 18 Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG haben die Klägerin und ihr Ehemann tatsächliche Aufwendungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Grundmiete in Höhe von 394,93 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 Euro. Dabei sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf zu verteilen, da die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung gemeinsam bewohnen ("Kopfteilmethode"; vgl nur BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 14/17 R -

§ 22Nr 96 Rd

Nr 13; BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 14/19 R - SozR 4-3500 § 42a Nr 1 RdNr 16). 19 Die tatsächlichen Kosten sind für Grundsicherungsberechtigte nur dauerhaft zu übernehmen, wenn sie angemessen sind, wie sich aus § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF ergibt. Trotz des von § 22 Abs 1 SGB II abweichenden Wortlauts entspricht der Begriff der Angemessenheit in § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF demjenigen aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ausführlich hierzu BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 16 mwN). Dies gilt auch für den (fiktiven) Bedarf des Ehemanns der Klägerin; entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten nicht in jedem Fall in voller Höhe einzustellen. § 42 Nr 4 iVm § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF bezieht in die Angemessenheitsprüfung ausdrücklich die Personen ein, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 SGB XII (bzw bei Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF) zu berücksichtigen sind, mithin die dort genannten Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft. Der Ehemann wird dabei unabhängig von eigener Bedürftigkeit in die Einsatzgemeinschaft einbezogen (im Einzelnen Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 19 RdNr 23). Ihm ist die Aufbringung der Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin aus seinem Einkommen und Vermögen zumutbar, soweit die Mittel seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, worauf § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF ausdrücklich verweist. Zu dem so verstandenen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII gehören (nur) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (hierzu Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII, § 27a RdNr 30 f; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII,
  2. Aufl 2020, § 27a RdNr 29). 20 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs (zusammenfassend BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 13). Die Prüfung der Angemessenheit setzt dabei eine im Streitfall gerichtlich voll zu überprüfende Einzelfallentscheidung voraus. 21 Kernstück der Prüfung ist die auf Grundlage der sog Produkttheorie erfolgte Festlegung einer abstrakt angemessenen Mietobergrenze, dh des im Vergleichsraum zur Existenzsicherung ausreichenden Referenzwerts, die eine Auswertung der vorliegenden Daten über die marktüblichen Wohnungsmieten zur Bestimmung des zur Existenzsicherung ausreichenden Betrags im Wege eines planmäßigen Vorgehens des Trägers erfordert (sog "schlüssiges Konzept"; BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 17 mwN; grundlegend BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =

§ 22Nr 19).

Der Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft muss ein Konzept zugrunde liegen, das sich auf die regionalen Besonderheiten des Vergleichsraums bezieht (vgl BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 18 mwN). Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG bildet die Stadt Minden einen Vergleichsraum. 22 Zutreffend hat das LSG unter Heranziehung von § 18 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) iVm Nr 8.2 Buchst b der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW (WNB) vom 12.12.2009 (Ministerialblatt <MBl> NRW 2010 Nr 1 vom 14.1.2010, S 1 ff) eine angemessene Größe der Wohnung von 65 qm angenommen. Im vorliegenden Fall ist Grundlage ein Zwei-Personenhaushalt. Maßgeblich für die Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist die Zahl der Mitglieder einer Einstandsgemeinschaft (Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 35 RdNr 89). 23 Ob ein Konzept die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (hierzu sowie zu den Voraussetzungen BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 20 mwN). Das BSG hat auch insoweit lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (so zur "Verfahrenskontrolle" bei § 22 SGB II BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 20; vgl auch BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R -

§ 22Nr 100 Rd

Nr 25). Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG). Demgemäß ist eine solche revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 =

§ 22Nr 110, Rd

Nr 20). 24 Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Das LSG hat die rechtlichen und methodischen Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts geprüft. Soweit die Klägerin rügt, dass bei der Bestimmung der Nachfragekonkurrenz bundesweite und damit vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen sind, greift dieser Einwand nicht durch. Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 =

§ 22Nr 81, Rd

Nr 30). Um eine solche Hilfsgröße handelt es sich bei der Bestimmung der Nachfragegruppen für günstigen Wohnraum. Insoweit hat die Beklagte zudem noch regionale, wenn auch über den Vergleichsraum hinausgehende Daten einbezogen und das LSG ist zu dem Schluss gekommen, dass die vom Konzeptersteller angenommene Nachfragerquote sowohl oberhalb der bundesweiten als auch der regionalen Daten liegt. Gleiches gilt für den von der Klägerin gerügten "nicht aktuellen Stand" der Datenerhebung. Hierzu ist zumindest schon ersichtlich, dass die regionalen Daten aus dem Jahr 2014 stammen und keine höhere Quote als die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte erkennen lassen. 25 Der Senat kann hingegen nicht abschließend feststellen, ob die klägerischen Aufwendungen für die Unterkunft konkret angemessen sind. Wie § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF zeigt, kommt es darauf an, ob die Aufwendungen den die "Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang" übersteigen. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen konkret angemessen sein können, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Liegen solche Besonderheiten vor, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus im Rahmen des § 35 Abs 2 SGB II aF angemessen sein und dem Leistungsberechtigten einen Verbleib in der Wohnung ermöglichen (vgl zuletzt zu § 22 SGB II BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -

§ 22Nr 118 Rd

Nr 36). Das BSG hat zwar zum inhaltsgleichen § 22 SGB II entschieden, dass eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich nicht besteht (zu Mietspiegeln BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -

§ 22Nr 46 Rd

Nr 30). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen (BeckOGK/Lauterbach, 1.12.2021, SGB II, § 22 RdNr 64; Krauß in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr 162, Stand Januar 2021). 26 Der Zugang zum Wohnungsmarkt ist für Menschen mit geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen generell erschwert, etwa durch Vorbehalte von Vermietern gegenüber diesem Personenkreis (hierzu zB Günther/Abraham, Wohnsituation von Menschen mit Behinderung, 2020, S 33 ff). Erkennbare Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten können die Chancen auf angemessenen Wohnraum daher mindern (vgl BeckOGK/Lauterbach, Stand Dezember 2021, SGB II, § 22 RdNr 64). 27 Aus den Feststellungen des LSG ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin und insbesondere ihrem Ehemann solche Beeinträchtigungen bestehen, die ihnen den Zugang zu preisgünstigerem Wohnraum erschweren könnten. Der Ehemann der Klägerin leidet unter einer Intelligenzminderung, aufgrund derer ihm ein GdB von 90 zuerkannt wurde. Zudem steht er unter Betreuung. Ferner kommt es zwischen den Ehepartnern aufgrund ihrer Behinderungen zu (vermehrt lautstarken) ehelichen Auseinandersetzungen. Für daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche mag hier schon sprechen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt ihres Umzugs keinen günstigeren Wohnraum finden konnte und die Aufwendungen für die Wohnung zumindest zum damaligen Zeitpunkt konkret angemessen waren. Abschließende Feststellungen des LSG zum Umfang und den Auswirkungen der bestehenden Beeinträchtigungen fehlen bislang. Das LSG wird daher zu ermitteln haben, inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann einen körperlichen oder geistigen Eindruck vermitteln, der ihre Chancen auf dem Wohnungsmarkt erheblich mindern könnte (vgl zu Vorbehalten von Vermietern Günther/Abraham, Wohnsituation von Menschen mit Behinderung, 2020, S 33). Hierfür kommt etwa die Einholung ärztlicher Befundberichte in Betracht, ebenso aber auch die Anhörung der Klägerin und ihres Ehemanns, um sich einen persönlichen Eindruck von etwaigen behinderungsbedingten Auffälligkeiten und deren Auswirkungen zu verschaffen. Relevant kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche konkreten Erfahrungen die Klägerin und ihre Ehemann bei der Wohnungssuche gemacht haben. 28 Führen die Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarkts, ist regelmäßig eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten, um eine Wohnung zu finden (Krauß in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr 176, Stand Januar 2021). Kommt der Leistungsträger dieser Obliegenheit nicht nach, ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Konkrete Suchaktivitäten müssen die Betroffenen dann nicht nachweisen. 29 Erst wenn feststeht, dass im Ergebnis der vorgenannten Prüfungsschritte ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen nicht (oder nicht in vollem Umfang) besteht, kommt es auf die Frage an, ob die Klägerin und ihr Ehemann in zutreffender Weise zur Kostensenkung aufgefordert wurden (BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 27; ebenso BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R -

§ 22Nr 118 Rd

Nr 44). Dabei bedarf es entgegen der Ansicht des LSG grundsätzlich auch einer Kostensenkungsaufforderung für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus § 35 Abs 2 SGB XII aF, der in Satz 1 nicht allein von Leistungsberechtigten, sondern vielmehr von den "Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind", spricht. In § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF wird dann auf diese Personen Bezug genommen. Wenn aber § 35 Abs 2 SGB XII aF die nichtleistungsberechtigten Mitglieder der Einsatzgemeinschaft in seinen Anwendungsbereich mit einbezieht, sodass sich deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII bestimmen (so bereits BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 21), gleichzeitig § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII normative Grundlage des Erfordernisses eines Kostensenkungsverfahrens ist (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 23), gilt dieses Erfordernis auch für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten. Ob eine Kostensenkungsaufforderung im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl hierzu nur exemplarisch BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 =

§ 22Nr 28, Rd

Nr 17; hierzu auch Krauß in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr 187, Stand Januar 2021), mag das LSG ggf prüfen. 30 Bei der abschließenden Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 43 Abs 1 SGB XII aF, der auf §§ 82 bis 84 SGB XII verweist, hat das LSG zunächst ein monatliches Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 254,05 Euro zugrunde gelegt. Es hat jedoch bislang keine Feststellungen zu etwaigen Absetzbeträgen getroffen (§ 82 Abs 2 SGB XII). 31 Zutreffend hat das LSG hingegen das auf den Bedarf anzurechnende Einkommen des Ehemannes nach § 82 SGB XII bestimmt. Dieser erhielt aus seiner Tätigkeit in der WfbM 325 Euro monatlich brutto, wovon der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,45 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; im Folgenden aF) abzusetzen ist, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge und der Beitrag zur Hausratversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII aF in Höhe von 6,67 Euro und 6,25 Euro und schließlich die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB XII iVm § 3 Abs 5 DVO zu § 82 SGB XII) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 6,40 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB XII aF). 32 Zur Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII für die Tätigkeit in der WfbM ist die Beklagte zutreffend vom Bruttoeinkommen ausgegangen, von dem das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen ist, da es nicht zum Arbeitsentgelt (§ 138 Abs 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - <SGB IX> aF, jetzt § 221 Abs 2 SGB IX) zählt, sondern von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz weitergereicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014 - L 8 SO 212/11 - juris RdNr 30; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2018 - L 23 SO 286/16 - juris RdNr 38; Schmidt in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2020, § 82 SGB XII RdNr 119; Luik in jurisPK-SGB IX,
  2. Aufl 2018, § 59 RdNr 33). Ausgehend von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 im hier streitigen Zeitraum zuzüglich eines Betrages von 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts ergibt dies einen Absetzbetrag in Höhe von 117,53 Euro (§ 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII). Eine Anwendung der Öffnungsklausel des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist als generelle Härteklausel auf alle Einkommensarten anzuwenden (vgl BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 24). Voraussetzung ist jedoch ein begründeter Fall. Soweit dies für eine zusätzlich erforderliche Motivation bei schweren gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen angenommen werden kann (vgl BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, RdNr 20), hat der Gesetzgeber diese Anreize für Werkstatttätigkeiten jedoch bereits durch die Freibetragsregelung des § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII berücksichtigt. Weitere spezifische Gründe des Einzelfalls sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die zum 1.1.2017 in § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII erfolgte Erhöhung des Freibetrages auf 50 vom Hundert (Art 11 Nr 5 Buchst a Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016 <BGBl I 2016, 3234>) führt nicht zu einem "besonderen Fall", sondern ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden, denn die Betroffenen sollen hierdurch lediglich "künftig ein höheres Netto-Arbeitsentgelt" erhalten (BR-Drucks 428/16 S 338). 33 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Bieresborn Luik Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE155980208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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