KSRE156081527 ECLI:DE:BSG:2016:210716BB3SF116R0 BSG 3. Senat 20160721 B 3 SF 1/16 R Beschluss § 17a GVG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 SGG, § 45a SGB 11, § 45b Abs 1 S 6 Nr 4 SGB 11, § 45b
§ 51Nr 9 Rd
Nr 15 mwN). 8 Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts festgelegt (stRspr, zB
§ 51Nr 4 Rd
Nr 26;
§ 51Nr 9 Rd
Nr 17 mwN). Da hier Streitigkeiten unabhängig davon, ob sie nach den vorliegenden Gegebenheiten zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, immer dann schon den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, wenn sie eine "Angelegenheit der SPV" betreffen, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von Bestimmungen des Zivilrechts (dann Rechtsweg-Zuständigkeit des LG Meinigen, § 13 GVG) oder des Rechts der SPV im SGB XI geprägt wird. Dabei kann im Einzelfall auch ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Pflegekassen genügen (
§ 51Nr 6 Rd
Nr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl 2014, § 51 RdNr 14a). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9; BGHZ 89, 250, 252). 9 Ebenso wie die Rückforderung einer Leistung der Rechtsnatur dieser Leistung folgt, folgen auch Ersatz- oder Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche wegen Verletzung besonderer Verpflichtungen der Rechtsnatur, in die das Rechtsverhältnis eingebettet ist und dem die besondere Verpflichtung entnommen ist. Daher sind Sozialgerichte als zuständig anerkannt worden, wenn Leistungsträger Schadensersatzansprüche auf unerlaubte Handlungen gestützt haben, sofern dieser Schadensersatzanspruch aus einem Sozialrechtsverhältnis hervorgegangen war (vgl BSGE 66,176 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1 im Anschluss an BGHZ 103, 255). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der ausdrücklichen Rechtswegzuweisung (§ 40 Abs 2 Satz 1 VwGO) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Zweck dieser Regelung ist, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für solche öffentlichen Streitigkeiten zu erhalten, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 GG) besteht. Keineswegs sind damit aber alle Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den Zivilgerichten zugewiesen worden (stRspr, vgl nur BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 mwN). 10 Hiernach sind zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen (§ 51 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 2 SGG), weil es um den Zahlungsanspruch einer Pflegekasse gegen einen Leistungserbringer der SPV wegen zu Unrecht erbrachter Vermögensaufwendungen im Zusammenhang mit der Versorgung der sozial Pflegeversicherten mit zusätzlichen Betreuungsleistungen (§§ 45a, 45b SGB XI) geht, zu deren Erbringung der FED K. leistungserbringerrechtlich nicht berechtigt war, weil er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 45b Abs 1 Satz 6 Nr 4 und § 45c Abs 3 SGB XI iVm § 2 Abs 2 der Thüringer Verordnung nicht erfüllte. 11 Zusätzliche Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Anspruch nehmen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45a Abs 1 Satz 1 iVm § 45b Abs 1 Satz 1 SGB XI). Die Kosten hierfür werden von den Pflegekassen ersetzt, wobei der Anspruch auf 104 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw 208 Euro (erhöhter Betrag) begrenzt ist (§ 45b Abs 1 Satz 2 SGB XI). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung (§ 45b Abs 1 Satz 5 SGB XI). Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen (Nr 1) der Tages- oder Nachtpflege, (Nr 2) der Kurzzeitpflege, (Nr 3) der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt oder (Nr 4) der nach Landesrecht anerkannten niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oder förderungsfähig sind (§ 45b Abs 1 Satz 6 SGB XI). Niederschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen (§ 45c Abs 3 Satz 1 SGB XI). Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist (§ 45c Abs 3 Satz 4 SGB XI). Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen (§ 45b Abs 4 Satz 1 SGB XI). Von dieser Ermächtigung hatte die Landesregierung des Freistaats Thüringen durch die in den Jahren 2004 bis 2008 geltende Verordnung vom 9.12.2003 Gebrauch gemacht; eine neue Rechtsverordnung ist in Vorbereitung. Bis Ende 2008 ausgesprochene Anerkennungen genießen Bestandschutz, soweit eine Rücknahme oder ein Widerruf nicht erfolgt. Neue Anerkennungen können seit 2009 und auch derzeit nicht erteilt werden. Anerkennungsvoraussetzung war nach § 2 Abs 2 der Verordnung ua die Beschäftigung einer hauptamtlichen Pflegefachkraft in einem Angestelltenverhältnis. 12 Die Klägerin erhebt gegen den FED K. den Vorwurf, die Anerkennung seines niedrigschwelligen Betreuungsangebots durch Täuschung erlangt zu haben, weil die angegebene Beschäftigung der ausgebildeten Heilerziehungspflegerin L. als hauptamtliche Pflegefachkraft nicht der Wahrheit entsprochen habe. Mit dem rechtswidrig beschafften Anerkennungsbescheid des LASF vom 28.03.2007 sei der FED in der Lage gewesen, als Leistungserbringer am Markt für zusätzliche Betreuungsangebote (§ 45b SGB XI) aufzutreten, mit den Versicherten Verträge über die Durchführung dieser Betreuungsangebote abzuschließen und zugleich sicherzustellen, dass die Pflegekassen die nachgewiesenen Aufwendungen ihren Versicherten erstatten oder, soweit ihnen noch nicht beglichene Rechnungen vorgelegt wurden, mit dem FED direkt abrechnen und so die Versicherten von den Kosten freizustellen. Demgemäß seien nicht nur das LASF getäuscht worden, sondern auch alle Versicherten, denen Betreuungsleistungen "verkauft" wurden, die mangels Beschäftigung einer hauptamtlichen Pflegekraft nicht die geforderte Qualität besaßen, und schließlich seien auch die Pflegekassen getäuscht worden, die von einer rechtmäßig erlangten Anerkennung des niedrigschwelligen Betreuungsangebots ausgehen mussten und im Vertrauen darauf die Aufwendungen ihrer Versicherten erstattet hätten. Die Beklagten haben nach dem Vortrag der Klägerin gemeinschaftlich gehandelt und gewusst, dass der FED die Leistungen nur aufgrund der Täuschung erbringen und abrechnen konnte. Der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil von 10 595 Euro auf Seiten der Beklagten entspreche einer Vermögenseinbuße in gleicher Höhe bei ihr, der Klägerin, weil sie in der irrigen Annahme, der Anerkennungsbescheid des LASF vom 28.3.2007 sei rechtmäßig erteilt worden, Erstattungen bzw Freistellungen auf die nachgewiesenen Vergütungsbeträge vorgenommen habe, die sie von den Versicherten wegen deren Gutgläubigkeit nicht zurückfordern könne. 13 Aus diesem Lebenssachverhalt leitet die Klägerin Erstattungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 10 595 Euro ab, wobei sie sich in erster Linie auf einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB) stützt. Diese unerlaubte Handlung geschah im Rahmen der Versorgung pflegebedürftiger Versicherter mit zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) und deren Abrechnung, wobei die Beklagten wussten, dass die Kosten zwar formal von den Versicherten als Vertragspartner der mit dem FED geschlossenen Dienstverträge (§ 611 BGB) geschuldet, letztlich aber von den Pflegekassen wegen der von diesen zu erbringenden Erstattungsleistungen (§ 45b Abs 1 Satz 2, 6 und 7 SGB XI) zu tragen waren. Dass die Anbieter von niedrigschwelligen Betreuungsleistungen systembedingt keine Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abschließen und auch die Anerkennung (§ 45b Abs 1 Satz 6 Nr 4 und Abs 4 SGB XI) nicht von den Pflegekassen, sondern allein vom zuständigen Landesministerium bzw einer ihm nachgeordneten Behörde (LASF) ausgesprochen wird, steht der Einordnung des Schadensersatzanspruchs als "Angelegenheit der SPV" nicht entgegen. 14 Die gesetzliche Ausgestaltung der Versorgung der Versicherten mit zusätzlichen Betreuungsleistungen nach dem Kostenerstattungsprinzip statt dem sonst üblichen Sachleistungsprinzip (§ 4 Abs 1 Satz 1 SGB XI) und dem dadurch bedingten Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen schließt zwar Erstattungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus, hindert aber nicht an der Prüfung, ob hier Ansprüche aus Pflichtverletzungen im Rahmen "geschäftsähnlicher Kontakte" aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen analog § 311 Abs 2 Nr 3 und § 241 Abs 2 BGB in Betracht kommen könnten (Grüneberg in Palandt, BGB,
- Aufl 2016, § 311 RdNr 12, 24, 27). Auch ein solcher Anspruch beträfe eine "Angelegenheit der SPV". Auf die Einordnung der denkbaren Ansprüche als eher zivilrechtlich oder eher öffentlich-rechtlich geprägt kommt es nicht an, weil das Gesetz in § 51 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGG beide Arten von Anspruchsgrundlagen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, solange es sich jedenfalls um eine "Angelegenheit der SPV" handelt. 15 Die - in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (
§ 51Nr 6 Rd
Nr 19, 20) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 GKG. Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des eingeklagten Zahlungsanspruchs auszugehen (
§ 51Nr 4 Rd
Nr 85). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156081527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public