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BSG B 4 AS 25/15 R

KSRE156121527 ECLI:DE:BSG:2016:260716UB4AS2515R0 BSG 4. Senat 20160726 B 4 AS 25/15 R Urteil § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 169 SGG, Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 5 BEEG vorg

§ 164Nr 4 Rd

Nr 11). 10 Neben einer kurzen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen erfordert eine ausreichende Darlegung der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts auch eine zumindest kurze Darstellung der für die behauptete Rechtsverletzung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/

§ 164Nr 4 Rd

Nr 12 ff; BSG Beschluss vom 27.4.2016 - B 12 KR 17/14 R - juris). Der Senat lässt dahinstehen, welche generellen Anforderungen, ggf orientiert an typischen Fallgestaltungen, an die Präzisierung des Sachverhalts bei einer geltend gemachten Rechtsverletzung zu stellen sind (vgl hierzu nur Beschluss vom 27.4.2016 - B 12 KR 17/14 R - juris RdNr 14 "dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den maßgebenden vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt"; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/

§ 164Nr 4 Rd

Nr 17 "es dient dazu, dass der Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit seiner Rechtsausführungen im Blick behält. … Hierfür genügt es, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung den entscheidungsrelevanten Kernlebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt"; vgl auch BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 f, wonach die Revisionsbegründung klarstellen muss, ob die tatsächlichen Angaben dem Berufungsgericht im Sinne eines festgestellten Sachverhalts zuzurechnen sind, weil nur die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen <§ 163 SGG> maßgeblich seien). 11 Die hier allein zu beurteilende Revisionsbegründung erfüllt die zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Angaben enthält. Selbst dem formulierten Revisionsantrag kann lediglich entnommen werden, dass um Leistungen nach den Vorschriften des SGB II ohne die Anrechnung des Elterngeldes in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 gestritten wird. Demgegenüber lässt sich den Anträgen nicht entnehmen, welche Bescheide streitgegenständlich sind (§ 95 SGG), weil die im schriftlichen und mündlichen Revisionsantrag bezeichneten Bescheide (Bescheid vom 16.4.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012) jedenfalls nicht mit den tatbestandlich festgestellten und in den Vorinstanzen streitigen Bescheiden übereinstimmen. Die weitere Revisionsbegründung enthält keinerlei Angaben zu dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt, insbesondere auch nicht zu einem etwaigen Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des eigenen, aber - ggf - auch weiterem Einkommen und Vermögen eventueller weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere auch nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau des Klägers, die ebenfalls Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein könnte. 12 Mit Rücksicht auf diese aufgezeigten Mängel der Revisionsbegründung braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob die Revision auch deshalb unzulässig ist, weil sich der Kläger in der Revisionsbegründung nicht ausreichend mit den rechtlichen Inhalten der angefochtenen Entscheidung und dem Gedankengang des LSG auseinandergesetzt hat. 13 Wegen der Unzulässigkeit der Revision (§ 169 SGG) ist für eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum, weil nicht - wie gefordert - dargelegt werden kann, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl nur BVerfGE 107, 59, 85). Unabhängig hiervon ist der Senat auch von einer Verfassungswidrigkeit des Art 10 Abs 5 BEEG nicht überzeugt (vgl Urteil des Senats vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156121527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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