Nr 23 mwN). Auf das Verhältnis der §§ 24c ff SGB V zu den §§ 27 ff SGB V kommt es insofern vorliegend nicht an (vgl dazu auch BSG vom 24.1.2023 - B 1 KR 7/22 R - BSGE 135, 226 =
Nr 12 mwN). Die stationäre Aufnahme erfolgte auch nicht "zur stationären Entbindung" iS des § 24f Satz 1 und 3 SGB V. Erforderlich hierfür ist, dass die stationäre Aufnahme mit dem Ziel der Entbindung und zu einer Zeit erfolgt, in der mit der Entbindung zu rechnen und die stationäre Aufnahme geboten ist (vgl Wagner, aaO, § 24f SGB V RdNr 10). Bei der Versicherten sollte die Entbindung nach dem geplanten Verlauf der Behandlung aber durch die äußere Wendung lediglich vorbereitet und nicht während des stationären Aufenthalts bereits eingeleitet und durchgeführt werden. 15 b) Die stationäre Behandlung unterscheidet sich von der ambulanten grundsätzlich durch die "Aufnahme" (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die Aufnahme in das Krankenhaus kennzeichnet den Beginn der stationären Behandlung und meint die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses (vgl BT-Drucks 12/3608, S 82; stRspr; vgl BSG vom 9.10.2001 - B 1 KR 15/00 R - SozR 3-2200 § 197 Nr 2 = juris RdNr 17; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 =
Nr 11; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris RdNr 14; ferner BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R - BSGE 92, 223 =
Nr 25; BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 14/03 R -
Nr 19 f). Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 =
Nr 12 mwN; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris RdNr 15). 16 c) In Abgrenzung zur ambulanten Behandlung ist insoweit maßgeblich, wie intensiv die Versicherte die besonderen Mittel des Krankenhauses in Anspruch nimmt bzw nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aufgestellten Behandlungsplan nehmen soll (vgl BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris RdNr 18 ff). Als besondere Mittel des Krankenhauses hat die Rechtsprechung des BSG eine apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und jederzeit präsentes oder rufbereites ärztliches Personal herausgestellt (stRspr; vgl zB BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - BSGE 122, 170 =
Nr 28 mwN; BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R -
Nr 13). 17 Eine Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses liegt auch dann vor, wenn diese während der Durchführung einer ärztlichen Behandlung wegen des damit verbundenen Risikos schwerwiegender Komplikationen für die Versicherte exklusiv vor- und freigehalten werden. Denn auch in diesem Fall werden die besonderen Mittel des Krankenhauses ausschließlich für die Versicherte eingesetzt und dadurch verbraucht, dass sie in dieser Zeit nicht anderweitig verwendet werden konnten. Darauf, ob die vor- und freigehaltenen Ressourcen tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, kommt es insofern nicht an. 18
21 Die äußere Wendung ist nicht in den abschließenden Katalog ambulant durchführbarer Leistungen (AOP-Katalog; § 3 Abs 1 des Vertrages nach § 115b Abs 1 SGB V - Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus <AOP-Vertrag>; vgl BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 1/13 R - BSGE 116, 146 =
Nr 12) aufgenommen, und sie ist nicht Gegenstand der in § 116b SGB V geregelten ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Es handelt sich nach der Legaldefinition in § 115a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V auch nicht um eine vorstationäre Behandlung. Die äußere Wendung dient nicht lediglich der Klärung, ob eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist, und sie ist auch keine bloße Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere stationäre Behandlung. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Eingriff, der bereits selbst die Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses erfordert (siehe RdNr 17). Die insofern erforderliche exklusive Freihaltung der sächlichen und personellen Mittel des Krankenhauses für eine Not-Sectio wäre auch von einer Ermächtigung der Krankenhausärzte des Klägers iS des § 116 SGB V oder der Universitätsklinik selbst gemäß § 117 SGB V zur ambulanten Leistungserbringung nicht umfasst. 22 2. Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen und in Bezug genommenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Versicherte vollstationär oder lediglich teilstationär behandelt wurde. 23
Nr 11 mwN). Bei kürzerer Verweildauer kann eine vollstationäre Behandlung vorliegen, wenn sich der in dieser kürzeren Zeit tatsächlich durchgeführte oder zumindest geplante Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen des Krankenhauses, die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind, entsprechend verdichtet (vgl BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris RdNr 20). Demnach gilt: Je intensiver die diagnostische und therapeutische Behandlung des Versicherten den Einsatz sächlicher und personeller Mittel des Krankenhauses erfordert, desto weniger hohe Anforderungen sind für eine vollstationäre Versorgung an die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus zu stellen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat zuletzt auch eine nur kurzzeitige Notfallbehandlung auf Schlaganfallstationen (sogenannte Stroke-Units), die unter umfangreichem Einsatz nur im Krankenhaus verfügbarer intensivmedizinischer Mittel (insbesondere multidisziplinäres Team und besondere apparative Ausstattung der Schlaganfallstationen) erbracht wird, als regelmäßig vollstationäre Versorgung eingeordnet (siehe BSG, aaO, RdNr 22 f). Die Bereitstellung einer Hintergrundabsicherung bei der äußeren Wendung stellt dagegen zwar bereits eine für sich genommen konkludente stationäre Aufnahme dar (vgl oben RdNr 18), nicht hingegen bereits eine vollstationäre Aufnahme ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die sich aus der Behandlungsplanung ergeben. Denn ein für die bloß konkludente vollstationäre Aufnahme genügender, verdichteter personeller und sächlicher Mitteleinsatz, der tatsächlich nicht abgerufen worden ist, erfordert jedenfalls die Prognose, dass er sicher zum Einsatz kommen wird (vgl auch BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris RdNr 20). 24 b) Teilstationäre Behandlung unterscheidet sich nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption von vollstationärer Behandlung im Krankenhaus im Wesentlichen dadurch, dass sie nicht auf eine Aufnahme rund um die Uhr ausgerichtet ist, sondern nur jeweils zumindest einen Teil eines Tages umfasst (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =
Nr 12; BSG vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - BSGE 122, 170 =
Nr 25; BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R -
Nr 21). Eine teilstationäre Behandlung stellt in zeitlicher (und aufgrund dessen auch in organisatorischer) Hinsicht eine wesensgleiche Teilleistung zur vollstationären Versorgung dar (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =
Nr 14; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr 49, Stand Juli 2019; Ricken, SGb 2017, 291, 292; aA <Aliud> LSG Hamburg vom 21.1.2021 - L 1 KR 106/19 - juris RdNr 42 mwN; Gerlach in BeckOK KHR, § 39 SGB V RdNr 27, Stand 1.3.2024). In der Praxis werden teilstationäre Behandlungen häufig in sogenannten Tages- oder Nachtkliniken erbracht und erstrecken sich über einen längeren - zusammenhängenden oder in Intervallen verlaufenden - Behandlungszeitraum. Gleichwohl sind diese typischen Erscheinungsformen nicht begriffsnotwendig. So kann - wie der Senat bereits entschieden hat - eine teilstationäre Behandlung auch eine nur eintägige Behandlung erfassen (vgl BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =
Nr 12, unter Aufgabe der früheren Rspr des 3. Senats; zustimmend Ricken, SGb 2017, 291, 292; siehe auch schon Trefz, SGb 2005, 46, 47; anders nach wie vor § 2 Abs 4 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung - KE-RL: "regelmäßige, aber nicht zeitlich durchgehende Anwesenheit der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus"). Sie setzt auch nicht zwingend eine eigene, auch räumlich getrennte Organisationseinheit im Krankenhaus in Form von Tages- oder Nachtkliniken voraus (vgl auch BVerwG vom 21.4.2023 - 3 C 11.21 - juris RdNr 40; aA LSG Hamburg vom 21.1.2021 - L 1 KR 106/19, juris RdNr 42). Insoweit ergibt sich ein nicht unwesentlicher Überschneidungsbereich zwischen eintägigen teilstationären Versorgungsfällen und vollstationären Behandlungen, die in bestimmten Fällen ebenfalls ohne Übernachtung erfolgen können (vgl zur intensivmedizinischen Notfallbehandlung in Schockräumen und auf Schlaganfallstationen BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15/22 R - juris). 25 c) Abzugrenzen ist die teilstationäre von der vollstationären Behandlung vor diesem Hintergrund anhand der zeitlichen Behandlungsprognose zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung. Eine teilstationäre Behandlung liegt vor, wenn eine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung auf eine Tages- oder Nachtbehandlung von vornherein entsprechend geplant wird. Eine vollstationäre Behandlung liegt dann vor, wenn der Behandlungsplan von Anfang an eine Behandlung über Nacht vorsieht. Entscheidend ist dabei die Planung der Krankenhausärzte im Sinne der Umsetzung eines konkreten Behandlungskonzepts (vgl insoweit BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R -
Nr 21 mwN; ferner BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 21/15 R - BSGE 121, 87 =
Nr 18: Therapieschema). Der Behandlungsplan kann sich nachträglich ändern, etwa wenn eine zunächst teilstationär geplante Behandlung wegen einer Komplikation als vollstationäre (mit Übernachtung) fortgeführt wird, oder wenn - umgekehrt - wegen des gebesserten Gesundheitszustandes eine zunächst vollstationär begonnene Behandlung teilstationär fortgeführt wird (vgl Ricken, SGb 2017, 291, 293; Hedermann, GesR 2014, 321, 325; zu den vergütungsrechtlichen Folgen siehe § 6 Abs 2 und 3 Fallpauschalenvereinbarung 2014). 26 Dieses Begriffsverständnis legt auch der Gesetzgeber in § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V zugrunde, wenn er es im Zusammenhang mit den vertraglichen Sicherstellungsvereinbarungen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung für umsetzbar hält, einen Katalog regelhaft teilstationär erbringbarer Leistungen zu erstellen. Er geht folglich davon aus, dass sich ein solcher Katalog daran orientiert, ob ein generalisiertes Krankheitsbild und seine Diagnose und Therapie zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung typischerweise eine zeitliche Begrenzung der Behandlung auf nur einen Teil des Tages oder jeweils einen Teil mehrerer Tage zulässt. 27 d) Das LSG hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob die Behandlungsplanung des Klägers im konkreten Fall der Versicherten auf eine Entlassung noch am selben Tag gerichtet war, oder ob grundsätzlich eine Übernachtung zur Überwachung möglicher Spätkomplikationen geplant war. 28 Maßgeblich ist insoweit der komplikationslose Verlauf, der nach den in Bezug genommenen Feststellungen des LSG mit etwa 90 bis 95 Prozent der Fälle den Regelfall darstellt (vgl LSG Hamburg vom 19.12.2019 - L 1 KR 62/18 - juris RdNr 28). Der seltene Fall des Eintritts von Komplikationen würde ohnehin zu einer Änderung der ursprünglichen Behandlungsplanung (ggf verbunden mit einer vollstationären Aufnahme, vgl Diehm, NZS 2023, 189) führen und bleibt daher für die Aufnahmeentscheidung außer Betracht. 29 Denkbar erscheint es nach den vom LSG in Bezug genommenen Ausführungen in seiner früheren Entscheidung deshalb, dass nach dem Behandlungskonzept des Klägers die Entscheidung für eine voll- oder teilstationäre Behandlung (mit oder ohne Übernachtung) bei der Aufnahmeentscheidung zunächst offengelassen und erst nach erfolgtem Eingriff getroffen wurde (vgl LSG Hamburg vom 19.12.2019 - L 1 KR 62/18 - juris RdNr 29). Der Einordnung der teilstationären Versorgung als wesensgleiche Teilleistung zur vollstationären Behandlung (siehe oben RdNr 24) entspricht es, in diesem Fall zunächst von einer teilstationären Behandlung auszugehen, die dann nachträglich gegebenenfalls als vollstationäre fortgeführt wird. 30 3. Sofern die vom LSG nachzuholenden Feststellungen ergeben sollten, dass es sich um eine teilstationäre Behandlung handelte, wäre diese auch erforderlich gewesen. 31 Die äußere Wendung des ungeborenen Kindes war medizinisch erforderlich, um der schwangeren Versicherten eine risikoarme spontane vaginale Geburt in der hierfür günstigen Schädellage zu ermöglichen (vgl zur Qualifizierung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit und einer Schädigung der Leibesfrucht als Erkrankung der Mutter BSG vom 24.1.2023 - B 1 KR 7/22 R - BSGE 135, 226 =
Nr 22 ff). Es handelte sich mit Blick auf die angestrebte vaginale Geburt um einen regelwidrigen körperlichen Zustand, der des ärztlichen Eingriffs bedurfte, und damit um eine behandlungsbedürftige Krankheit iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. 32 Es entspricht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse, eine äußere Wendung des ungeborenen Kindes wegen der damit einhergehenden lebensbedrohlichen Risiken nur in sog relativer Sectiobereitschaft durchzuführen, und damit - wie bereits dargelegt - nur im Rahmen einer stationären Behandlung (siehe RdNr 19). 33 Für den Fall, dass die ursprüngliche Behandlungsplanung des Klägers auf eine Übernachtung der Versicherten ausgerichtet war und es sich um eine vollstationäre Behandlung handelte, wären vom LSG noch Feststellungen dazu zu treffen, ob diese - etwa wegen drohender Spätkomplikationen oder fehlender Compliance der Versicherten - aus der insofern maßgeblichen Ex-ante-Sicht medizinisch erforderlich war oder ob eine teilstationäre Behandlung ausreichend gewesen wäre. Denn auch im Verhältnis zwischen voll- und teilstationärer Behandlung besteht nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis (vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R -
Nr 11 ff). 34 4. Für den Fall, dass es sich bei der Behandlung der Versicherten um eine teilstationäre Behandlung handelte, fehlt es an Feststellungen des LSG, ob die Klägerin hierfür über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügte (vgl dazu auch BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 5/21 R -
Nr 24). Zudem fehlt es für diesen Fall auch an Feststellungen zur Höhe des Vergütungsanspruchs. Der Fallpauschalen-Katalog 2014 sieht für eine teilstationäre Durchführung der äußeren Wendung keine Fallpauschale vor (vgl für die vollstationäre Durchführung die DRG O65C sowie die Prozedur OPS 8-510.0). Insofern richtet sich die Vergütung für eine teilstationäre Behandlung nach den hierfür krankenhausindividuell vereinbarten Entgelten (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 KHEntgG, § 6 Abs 1 Fallpauschalenvereinbarung 2014; vgl hierzu BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 30/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 9 RdNr 12; BVerwG vom 21.4.2023 - 3 C 11/21 - juris RdNr 21; zu dem insofern bestehenden Kontrahierungszwang der Krankenkassen vgl Rau in Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, § 109 RdNr 23, Stand April 2024). Hierzu hat das LSG ebenfalls keine Feststellungen getroffen. 35 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Estelmann Scholz Bockholdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156130218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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