Nr 12; vom 28.4.2004 - B 2 U 21/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 5101 Nr 2 RdNr 24 und vom 27.7.1989 - 2 RU 54/88 - SozR 2200 § 551 Nr 35), um auf dieser Basis später konkrete Leistungen geltend zu machen. Um sich diese Möglichkeit offenzuhalten, musste er zugleich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG) verhindern, dass die Ablehnungsentscheidungen in dem Bescheid vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2012 (§ 95 SGG) bestandskräftig (§ 77 SGG) werden. Soweit der Kläger im Klageverfahren noch flankierend die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge geltend gemacht hatte, ist diese weitere Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG) im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr weiterverfolgt und damit konkludent zurückgenommen worden (§ 102 Satz 1 SGG; zur konkludenten Klagerücknahme vgl nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 102 RdNr 7b). 12 B. Ob die Ablehnungsentscheidungen in dem Bescheid vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.3.2012 (§ 95 SGG) rechtswidrig sind, weil der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, kann allerdings anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG stRspr, Urteile vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R -
Nr 13; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858, RdNr 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 11; vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 =
Nr 11 und B 2 U 13/13 R -
Nr 11; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 11; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 12; vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 =
Nr 10; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 25 f). Die Feststellungen des LSG genügen nicht, um abschließend zu beurteilen, ob der Kläger "infolge" (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII) einer Verrichtung, die mit seiner (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit als beschäftigter Fahrdienstleiter (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) in einem sachlichen Zusammenhang stand (dazu I.), einen Unfall (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII) erlitten hat (dazu II.). 13 I. Es lässt sich schon nicht beurteilen, ob der Kläger überhaupt eine versicherte Verrichtung ausgeübt hat. Zwar gehörte er als angestellter Fahrdienstleiter zum Kreis der Beschäftigten und war deshalb gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII dem Grunde nach kraft Gesetzes unfallversichert. Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit erfordert das Vorliegen einer Verrichtung, deren Ergebnis nicht dem Beschäftigten selbst, sondern dem Unternehmer unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Eine Verrichtung ist jedes konkrete, also auch räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 21). Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -
Nr 11; vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R -
Nr 14; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
Nr 12; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R -
Nr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr 13). Auf der Basis des festgestellten Sachverhalts lässt sich schon nicht beurteilen, ob der Kläger überhaupt eine versicherte Verrichtung im soeben aufgezeigten Sinne ausgeübt hat. 14 Das LSG gibt in dem Sachverhalt des angegriffenen Urteils den Vortrag des Klägers wieder, dieser habe sich zusammengekauert und von dem Geschehen abgewendet. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die bloße Vorstellung einer unabwendbaren Kollision zwischen Zug und Pkw sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung, das vorausgesehene Geschehen mit "fahrdienstlichen Maßnahmen" nicht mehr verhindern zu können, als Verhalten aufgefasst werden kann, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet war. Zwar hätten Dritte ggf sehen können, dass sich der Kläger zusammengekauert abwendete, als er den Eintritt des Unglücks subjektiv kommen sah, was Rückschlüsse auf sein Denken zuließ. Es stellt sich dann jedoch die Frage, inwiefern das Sich-Abwenden im Sinne eines "die Augen verschließen" von der erwarteten Katastrophe subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der versicherten Tätigkeit als Fahrdienstleiter ausgerichtet gewesen sein könnte. 15 War der Kläger dagegen - was nach den geschilderten Tatumständen zwar näherliegt, aber vom LSG noch positiv festzustellen ist - objektiv verpflichtet, den Bahnübergang im Interesse der Unternehmerin aus betrieblichen Gründen im Auge zu behalten, hätte er den Schrankendurchbruch des Pkw aufgrund seines beruflichen "Beobachterstatus" (vgl dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Nr 42). Insofern können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen. Da das Auto die Schranke nachweislich durchbrochen hatte, handelte es sich insofern um keinen rein mentalen oder nur "eingebildeten" Vorgang ohne jedes Korrelat in der Außenwelt infolge ausgeprägter Phantasie, Sinnestäuschung oder Überängstlichkeit (vgl dazu BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R - NZS 2012, 390, RdNr 17). Nur wenn jeder äußere Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) für einen (subjektiv als real empfundenen) Sinneseindruck fehlte oder sich nicht mehr feststellen ließe, wäre schon ein "Ereignis" (im Sinne eines tatsächlichen, dynamischen Geschehens), das "von außen" auf den Körper bzw die Psyche einwirkt, zu verneinen (BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R -
Nr 42: Vollbremsung für inexistenten Fußgänger aufgrund optischer Halluzination). Das LSG wird in dem wiedereröffneten Verfahren nochmals genau festzustellen und zu prüfen haben, ob ein "äußeres Ereignis" in dem soeben aufgezeigten Sinne zur vollen richterlichen Überzeugung vorgelegen hat. 19 2. Zu welchen Gesundheitsschäden iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII ein ggf festgestelltes äußeres Ereignis (hierzu soeben unter 1.) geführt hat, ist jedoch unklar. Im Bereich psychischer Störungen sind die Gesundheitsschäden genau zu definieren (Spellbrink, SozSich 2019, 18, 20), was nach der Senatsrechtsprechung zwingend voraussetzt, dass die Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (zB ICD-10, DSM V) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt beschrieben wird (BSG Urteile vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - NZS 2012, 909, RdNr 18 sowie vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
Nr 22 und - B 2 U 26/04 R - juris RdNr 26). Denn je genauer und klarer die Gesundheitsstörungen bestimmt sind, um so einfacher sind ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts, nicht aus. 20 Das LSG hat im Urteilstenor eine "mehrdimensionale psychosomatische Störung (mit Elementen nach ICD-10 F45.1, F34.1, F44 und F41.9)" als Gesundheitsschaden festgestellt und damit Kapitel V (F) - Psychische und Verhaltensstörungen - der Zehnten Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) in deutscher Fassung (German Modification - GM) herangezogen, wobei es konkludent die am Tag der mündlichen Verhandlung am 19.4.2018 geltende Version 2018 zugrunde gelegt hat (abrufbar unter: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018). Überdies hat die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization - WHO) zu Kapitel V der ICD-10 - Psychische und Verhaltensstörungen - "klinische Beschreibungen und klinisch-diagnostische Leitlinien" ("Clinical descriptions and diagnostic guidelines") herausgegeben (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V (F) - Klinisch-diagnostische Leitlinien (Deutsch), 2015, in englischer Sprache abrufbar unter https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/), die bei der Diagnose psychischer Störungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Diese klinisch-diagnostischen Leitlinien der WHO sind generelle Tatsachen, für die die Beschränkung des § 163 Halbsatz 1 SGG nicht gilt (vgl zB BSG Urteile vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - juris RdNr 13 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18) und die das Revisionsgericht deshalb - auch ohne entsprechende Rüge (§ 163 Halbsatz 2 SGG) - selbst überprüfen, feststellen und ggf eigenständig ermitteln darf (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 163 RdNr 7; vgl zur Zulässigkeit einer Beweiserhebung in Bezug auf generelle Tatsachen im Revisionsverfahren Großer Senat des BSG Beschluss vom 12.12.2008 - GS 1/08 - BSGE 102, 166 = SozR 4-1500 § 41 Nr 1, RdNr 33). In den klinisch-diagnostischen Leitlinien der WHO heißt es zur Komorbidität, dh zur Verwendung von mehr als einer Diagnose, unter der Überschrift "Spezielle Benutzerhinweise" auszugsweise: "Wird mehr als eine Diagnose gestellt, so wird zwischen einer Hauptdiagnose und Neben- bzw Zusatzdiagnosen unterschieden. Priorität soll die Diagnose erhalten, der die größte aktuelle Bedeutung zukommt." Unter der Überschrift "Probleme in der Terminologie" und der Unterüberschrift "Psychogen und psychosomatisch" heißt es ausdrücklich: "Der Begriff 'psychosomatisch' wird aus ähnlichen Gründen [dh wegen seiner unterschiedlichen Bedeutung in verschiedenen Sprachen und psychiatrischen Schulen] nicht gebraucht." 21 Entgegen dieser Terminologie hat das LSG eine "mittelgradige psychosomatische Störung" als Haupterkrankung angenommen, obwohl die klinisch-diagnostischen Leitlinien der WHO dies ausdrücklich ausschließen. Es weicht damit an entscheidender Stelle von dem Diagnosesystem ab, das es selbst zugrunde legt, und verstößt gegen das zwingende Erfordernis, eine exakte Diagnose der Krankheit in Übereinstimmung mit einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zB ICD-10 bzw DSM-V) anzugeben. Dasselbe gilt, soweit der Sachverständige von einer "Mischung" mehrerer ICD-10-Diagnosen ausgeht, die das LSG zu "Elementen" der mehrdimensionalen psychosomatischen Störung erklärt. Der Sachverständige und ihm folgend das LSG stellen mehrere Codierungen nebeneinander und differenzieren dabei weder exakt zwischen Haupt- und Neben- bzw Zusatzdiagnosen noch nehmen sie eine Priorisierung nach der Bedeutung der jeweiligen Erkrankung vor, obgleich die klinisch-diagnostischen Leitlinien der WHO weder eine "Mischung" mehrerer Diagnosen noch ihre Einordnung als "Elemente" innerhalb einer Leitdiagnose zulassen, sondern nur die Unterscheidung zwischen einer Hauptdiagnose und Neben- bzw Zusatzdiagnosen vorsehen. Zudem bleibt offen, ob es sich bei der beschriebenen Komorbidität um das Auftreten verschiedener Erkrankungen im Querschnitt (simultane Komorbidität) oder um ihr Vorkommen im Längsschnitt (sukzessive Komorbidität) handelt (vgl dazu Jäger, Aktuelle psychiatrische Diagnostik - Ein Leitfaden für das tägliche Arbeiten mit ICD und DSM, 2015, S 90 mwN). Dass die Abweichungen von den Regularien des ICD-10 aufgrund des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Fortschritts gerechtfertigt sein könnten, legt das LSG weder dar noch ist dies sonst ersichtlich. Da die Feststellung des Gesundheitsschadens iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII mit dem vom LSG selbst herangezogenen Diagnosesystem und den dazu herausgegebenen klinisch-diagnostischen Leitlinien unvereinbar ist, fehlt schon deshalb eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Senats in der Sache. Das LSG wird daher mit sachverständiger Hilfe anhand des herangezogenen Diagnosesystems präzise prüfen müssen, ob und ggf welche psychischen Störungen beim Kläger aufgetreten sind. Dafür wird es keinesfalls genügen, lediglich eine Reihe von Befindlichkeitsstörungen zu schildern, die am Morgen nach dem Ereignis aufgetreten sind (innere Unruhe, Kribbelgefühl unter der Haut, ein Zucken des linken Auges, ein Zittern des gesamten Körpers, ein verminderter Antrieb und ein erhöhtes Schlafbedürfnis), ohne sie differentialdiagnostisch ein- und einem oder mehreren (psychischen) Krankheitsbild(ern) zuzuordnen. 22 Soweit der Kläger erschrak, als er sah, dass ein Pkw die Schranke durchbrochen hatte und sich auf den Bahnübergang zubewegte, wird das LSG zu beachten haben, dass die natürliche, biologische Schreckreaktion auf einen bedrohlich empfundenen Sinnesreiz zum evolutionären Überlebensprogramm des Menschen gehört. Sie aktiviert instinktiv Schutz- und Abwehrmechanismen, die in Flucht, Kampf oder einer Schreckstarre ("Totstellreflex") münden können. Der Schreck an sich ist jedoch (noch) kein Gesundheitsschaden, sondern eine normale vitale Reaktion auf einen überraschend wahrgenommenen, potentiell bedrohlichen (Sinnes-)Reiz. Sollte der Kläger zusammengekauert auf den Knall des Zusammenpralls gewartet haben, spräche dies zunächst für eine Reaktion in Form der Schreckstarre. Diese Reaktion auf ein Belastungsereignis umschreibt die Umgangssprache als "Schock" und das Städtische Klinikum D. als "traumatische Belastungsstörung", während das ICD-10 sie als "akute Belastungsreaktion" (F43.0 ICD-10) bezeichnet (ähnlich DSM V 308.3: "akute Belastungsstörung"). 23 Die "akute Belastungsreaktion" (F43.0 ICD 10-GM 2018) ist "eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt." Für die Frage, ob das Vorliegen einer außergewöhnlichen psychischen Belastung und damit einer "akuten Belastungsreaktion" zu bejahen oder zu verneinen ist, könnte es ua darauf ankommen, ob der Kläger das letztlich eine Gefahr ausschließende Steckenbleiben des Pkw in der Schranke gesehen hat und zugleich plausibel ist, dass er diese "objektive Gefahrlosigkeit" des Vorgangs erst "im Nachhinein" realisierte, weil er einer Bewusstseinstrübung erlag, oder ob er das Hängenbleiben des Pkw unter der Schranke überhaupt nicht (mehr) bemerkte, weil er sich vorher bereits abgewandt hatte. Darüber hinaus könnte zu berücksichtigen sein, ob sich der Kläger - zB wegen einer Fehlbedienung der Schrankenanlage oder eines sonstigen vermeintlichen Fehlverhaltens - eigenen oder fremden Fahrlässigkeitsvorwürfen ausgesetzt sah, ob und ggf wie nahe er dem Pkw-Fahrer stand (Eigen- bzw Drittbetroffenheit) und inwiefern seine Fähigkeit, mit vergleichbaren Gefahrereignissen umzugehen, durch den tödliche Bahnunfall 2003 und den zwei Jahre zurückliegenden Fastzusammenstoß zweier Züge gemindert war. Gegebenenfalls wird das LSG mit sachverständiger Unterstützung eruieren müssen, ob das wahrgenommene Geschehen, das lediglich geringfügigen Sachschaden an Pkw und Schranke hervorgerufen hat, allein oder aufgrund weiterer Tatumstände als außergewöhnliches psychisches Belastungsereignis eingestuft werden kann oder ob es sogar schon genügt, dass sich ein dramatisches Geschehen zwar nicht in der Realität, aber in der Vorstellung des Klägers abgespielt hat. Dabei könnte auch zu erörtern sein, warum er die Situation psychisch nicht bewältigen konnte, obwohl die befürchteten katastrophalen Folgen gänzlich ausgeblieben sind, dh warum sich die sofortige Relativierung des Stressors nicht dämpfend auf das Stresserleben auswirkte, die emotionale bzw physiologische Reaktion verminderte und sowohl die Erlebnisverarbeitung als auch die rasche Bewältigung des Ereignisses erleichterte (vgl zur fortlaufenden und wechselseitigen Inter- bzw Transaktion zwischen Person und Umwelt im Bewältigungsprozess: Bengel/Hubert, Anpassungsstörung und akute Belastungsreaktion, 2010, S 23 f). 24 Dies schließt es nicht aus, anstelle oder neben einer "akuten Belastungsreaktion" (F43.0 ICD-10) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1 ICD-10), Dysthymie (F34.1 ICD-10), dissoziative Störung (F44 ICD-10), generalisierte Angststörung (F41.9 ICD-10) oder eine sukzessive posttraumatische Belastungsstörung und/oder andere Störung als Haupt- oder Neben- bzw Zusatzdiagnose festzustellen. 25 3. Ob das Belastungsereignis hinreichend wahrscheinlich und rechtlich wesentlich psychische Gesundheitsstörungen hervorgerufen hat, wird das LSG mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten ermitteln und dabei berücksichtigen müssen, dass kein Rechts- oder Erfahrungssatz existiert, wonach Bagatellereignisse von vornherein ungeeignet sind, psychische Gesundheitsschäden hervorzurufen. Der Senat hat insoweit in einem weiteren Urteil vom 9.5.2006 (B 2 U 40/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 419) klargestellt, dass es bei seelischen Erkrankungen keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, wonach ein als geringfügig beurteiltes Trauma stets als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist. Auch eine "abnormale seelische Bereitschaft" schließt deshalb die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus. Gleichwohl wird bei einem groben Missverhältnis zwischen Ereignis und Reaktion kritisch zu prüfen und ggf vertieft zu hinterfragen sein, ob den bereits festgestellten unversicherten Mitursachen (ua gescheiterte Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, Erkrankungen der Ehefrau, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, unfallbedingte HWS-Schädigung 2001, chronische Magen-Darm-Beschwerden seit 2001, Sicca-Syndrom der Augen sowie rechtliche Auseinandersetzungen in der Folge des Geschehens vom 25.11.2011) überragende Bedeutung zukommt. Das LSG hat dem insoweit bereits Rechnung getragen, als es die psychischen Folgen des Ereignisses über den 9.12.2011 hinaus als nicht mehr unfallbedingt betrachtet hat. Auch insofern wird aber zu prüfen sein, inwieweit die Festlegung eines bestimmten Tages, ab dem Unfallfolgen als nicht mehr auf das Unfallereignis rückführbar betrachtet werden, mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen übereinstimmt bzw belegt werden kann. 26 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156140222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.