Nr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 =
Nr 7) ist unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte - unstreitige - Vergütungsanspruch ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung des Versicherten Z resultierenden Erstattungsanspruch erloschen (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN; stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1). Der beklagten Krankenkasse stand ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. 8 1. Die Klägerin hatte nur Anspruch auf die niedrigere Vergütung nach DRG F28C, nicht auf die abgerechnete und von der Beklagten gezahlte höhere Vergütung nach DRG F59A. Die Klägerin hätte neben der zutreffend kodierten Hauptdiagnose ICD-10-GM E11.75 nicht auch ICD-10-GM L89.38 als Nebendiagnose kodieren dürfen, die die Ansteuerung der DRG F59A bewirkte. Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen. 9 a) Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung des Versicherten Z geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b KHG und § 7 KHEntgG, der hier durch § 9 Abs 1 KHEntgG iVm FPV 2016 konkretisiert wird (vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 10 mwN). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - abgesehen von einem Notfall - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20/19 R - BSGE 130, 73 =
Nr 11 mwN). Diese Grundvoraussetzungen waren nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegend erfüllt. 10 Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2016; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN). Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den DKR (hier Version 2016) für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen Klassifikationen des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) und der ICD-10-GM, der deutschen Fassung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31/21 R - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11). Zu den Abrechnungsbestimmungen gehören insbesondere auch die DKR. Dabei kommt auch den in den DKR enthaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Kodierrichtlinien normative Wirkung zu, soweit sie ergänzende Regelungen enthalten (vgl BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 9/15 R - BSGE 118, 225 =
Nr 15; BSG vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R -
Nr 14; vgl zum Ganzen auch BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 1/23 R - juris RdNr 16). 11
Nr 18 und BSG vom 15.7.2020 - B 6 KA 15/19 R - SozR 4-5531 Nr 31822 Nr 1 RdNr 21, jeweils zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 195, Stand 13.7.2023 mwN). Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt (stRspr; vgl BSG vom 24.9.2003 - B 8 KN 3/02 KR R - SozR 4-5565 § 14 Nr 5 RdNr 21; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R -
Nr 21; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 11/21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 16 zur Nichtberücksichtigung entstehungsgeschichtlicher Umstände; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 195 mwN, Stand 13.7.2023). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 KHG) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27 mwN; s zum Ganzen auch BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -
Nr 12 ff mwN). 13
Nr 25, 24). Das schon durch ICD-10-GM L89 iVm der DKR 0401h normativ-determinierte Begriffsverständnis, wonach die Kodierung eines Dekubitus eine Verursachung durch Druck erfordert, schließt eine weitere Prüfung im Sinne des zweiten oder dritten Schritts aus. 19 e) Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lag beim Versicherten kein durch Druck verursachtes Geschwür vor. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie begehrt vielmehr aufgrund der DKR 0401h die Kodierung eines Dekubitus bei einem Ulcus infolge diabetischen Fußsyndroms auch ohne externes Trauma. Dies liefe auf eine unzulässige analoge Anwendung hinaus. 20 2. Dem Erstattungsanspruch stehen auch keine Einreden oder Einwendungen entgegen (vgl BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R -
Nr 28 ff). Die ordnungsgemäß erklärte Aufrechnung war nicht ausgeschlossen (§ 9 PrüfVV 2014, der im Jahr 2016 für Auffälligkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit Anwendung findet, vgl BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 36/20 R - BSGE 133, 126 =
Nr 11 ff). 21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Estelmann Bockholdt Scholz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156150218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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