Nr 14, vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 =
Nr 15, vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 13 und vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f). Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung (BSG Urteile vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - juris RdNr 12 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15) bzw das objektivierte Empfängerverständnis (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25). Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw durften (vgl BVerwG Urteil vom 7.6.1991 - 7 C 43/90 - NVwZ 1993, 177, 179). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228). Die Mitteilung der Angleichungssätze musste ein objektiver, mit den Umständen vertrauter Empfänger lediglich als Information hinsichtlich der Berechnungsweise der in den folgenden Jahren zu zahlenden Umlagebeiträge auffassen. Als bindende Regelungen der Berechnung der Umlagebeiträge für die folgenden Jahre konnten diese lediglich informatorischen Hinweise nicht verstanden werden. Dementsprechend hat die Beklagte für die Folgejahre auch jeweils gesonderte, die Höhe der Beiträge für die jeweiligen Umlagejahre regelnde Verwaltungsakte erlassen. 11 Im Revisionsverfahren ist Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.11.2019, mit dem die Beklagte nun für das Umlagejahr 2013 noch einen zu zahlenden Beitrag in Höhe von 275,91 Euro verlangt. Die Beklagte hat den zunächst geforderten Beitrag um 11,57 Euro auf 275,91 Euro reduziert, nachdem der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren. 12 Die Revision des Klägers ist unbegründet, denn die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung ist - nach der Annahme des Teilanerkenntnisses - rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als forstwirtschaftlichem Unternehmer Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Höhe von insgesamt nun noch 275,91 Euro festgesetzt. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 162 SGG) war der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (dazu unter 1.). 13 Die Beklagte war als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für den Erlass des angefochtenen Umlagebescheides (dazu unter 2.). Es kann deshalb dahinstehen, ob bereits in der Vergangenheit durch einen Bindungswirkung entfaltenden, bestandskräftigen Verwaltungsakt die Zuständigkeit der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin für den Kläger bzw sein Unternehmen und die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt und sein Unternehmen veranlagt worden ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R -
Die Beklagte hat schließlich den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2013 ohne Verfahrensfehler (hierzu unter 3.) in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Festsetzung der Beitragshöhe aufgrund der Satzung der Beklagten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 4.). 14 1. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer iS der § 123 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII. Der Versicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Landwirtschaftliche Unternehmen sind gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um Wald handelt. Weder ist eine Mindestgröße der landwirtschaftlichen Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R -
N). Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. 15 Nach den bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 18,62 Hektar großen Waldfläche, die er bewirtschaften ließ. Dass die Bewirtschaftung über eine Forstbetriebsgemeinschaft von Fachunternehmen erfolgte, ließ die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen. Als Eigentümer und Nutzungsberechtigter trug er weiterhin das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen, denn ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen, er trug die Kosten und ihm kamen die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute. 16 2. Die Beklagte war auch zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung für das Unternehmen und damit für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Nach § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der hier anwendbaren, ab 1.1.2013 geltenden Fassung (vgl Art 3 Nr 17 Buchst b DBuchst aa des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - LSV-Neuordnungsgesetz <LSV-NOG> vom 12.4.2012, BGBI I 579) ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Unternehmen zuständig, zu denen die Unternehmen der Fortwirtschaft gehören. Die Beklagte ist nunmehr die allein für alle landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft iS des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII (vgl § 2 Abs 1 und 2, § 3 Abs 1 ihrer Satzung vom 9.1.2013). 17 3. Die Beklagte hat den vom Kläger zu zahlenden Beitrag für das Umlagejahr 2013 in Höhe von insgesamt nunmehr 275,91 Euro verfahrensfehlerfrei festgesetzt. Gemäß § 183 Abs 5 Satz 1 SGB VII teilt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (vgl auch § 41 Abs 2 Satz 1 und 2 der bundesweit geltenden Satzung der Beklagten, die nach § 162 SGG revisible Vorschriften enthält). Der Kläger war als pflichtversicherter Unternehmer beitragspflichtig (hierzu unter a). Der Umlagebescheid war hinreichend bestimmt und begründet (hierzu unter b). Er war auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung iS des § 24 SGB X aufzuheben (dazu unter c). 18
N und insbesondere BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 12 =
Nr 19). Sie hatte dem Kläger in dem Bescheid vom 11.4.2014 sowie in einem erläuternden Schreiben vom 6.8.2014 die nach ihrer Ansicht entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Tatsachen zu äußern, wie sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 ergibt. Der Begründung in dem Widerspruchsbescheid ist auch zu entnehmen, dass der Kläger sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 11.5.2014 sowie in einem weiteren Schreiben umfassend äußerte und der Widerspruchsausschuss das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen, erwogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Damit ist im Widerspruchsverfahren die Anhörung wirksam nachgeholt worden (hierzu BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 =
21
Zudem war ein Grundbeitrag - soweit Beiträge zu erheben waren - zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug (§ 40 Abs 5, § 46 Abs 2 und 3 der Satzung). 23 Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag von jetzt noch 275,91 Euro zutreffend ermittelt. Insoweit greift die Revision die Beitragsberechnung auch nicht mehr an. So hat die Beklagte den Kläger entsprechend ihrer Satzung zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 18,62 Hektar veranlagt und unter Errechnung des Arbeitsbedarfes je Einheit von 0,3470 Berechnungseinheiten, damit insgesamt 6,4612 Berechnungseinheiten, sowie unter Zugrundelegung des von dem Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,48 Euro je Berechnungseinheiten, einem Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren 1,00 einen Risikobeitrag errechnet. Die nicht vom Grundbeitrag gedeckten, aber von diesem zu deckenden Aufwendungen hat die Beklagte nun bei der Berechnung des Risikobeitrags des Klägers unberücksichtigt gelassen und seinen Risikobeitrag nunmehr in der Höhe errechnet, wie er sich bei satzungsgemäßer Berechnung der Grundbeiträge der Versicherten ergeben hätte. Dass der Risikobeitrag des Klägers nach Neuberechnung und Abgabe des entsprechenden Anerkenntnisses durch die Beklagte weiterhin nicht satzungsgemäß berechnet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Für den Grundbeitrag hat die Beklagte den Mindestbetrag von 60 Euro zugrunde gelegt. Schließlich hat sie Bundesmittel abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift auf 82,5312 % abgesenkt sowie aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals den Beitrag gesenkt. 24 b) Die in der Satzung der Beklagten geregelten, hier angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 =
Nr 5 mwN). Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 =
N). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs 2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil zB eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl BSG Urteile vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 =
Nr 1 und vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R -
25 Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII, vgl auch BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 =
N). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 =
Nr 5 mwN). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl BSG Urteil vom 9.12.1993 - 2 RU 32/92 - BSGE 73, 253 = SozR 3-2200 § 809 Nr 2 mwN). 26 Es ist nicht ersichtlich, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen. Die Regelungen der Beitragsberechnung entsprachen § 182 SGB VII, der als Berechnungsgrundlage ua das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab (§ 182 Abs 2 Satz 1 SGB VII) und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrages durch Satzungsregelung (§ 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII) zulässt. Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII und § 182 Abs 5 SGB VII. Nach § 182 Abs 2 Satz 2 SGB VII hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs 1 und Abs 2 iVm Anl 2 und Abs 3 Nr 6 der Satzung durch Bildung von Risikogruppen geschehen. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt, wobei die Satzung das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt. Auch dem entsprechen § 40 Abs 1, § 41 iVm der Ziff 1 der Anl 1 der Satzung. Der Satzungsgeber hat sich auf eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 2013 gestützt, die sich wiederum auf weitere Datengrundlagen stützen konnte. 27 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzung zur Errechnung des Risikobeitrages für Unternehmen der Forstwirtschaft keine Differenzierung nach Baumarten, Lage oder sonstiger Produktionsbedingungen des forstwirtschaftlichen Unternehmens vorsieht, sondern nur zwischen Forstflächen mit unterschiedlichen Degressionsfaktoren für Größen bis 100 Hektar und über 100 Hektar sowie solchen, die aus der Produktion genommen worden sind, differenziert. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit überhaupt hinreichend Daten vorhanden sind, um die vom Kläger geforderte differenzierte Berücksichtigung des Unfallrisikos aufgrund der regionalen Lage der forstwirtschaftlichen Fläche, der Art des Baumbestandes sowie der Anzahl und Schwere der bisherigen Arbeitsunfälle bei der Beitragsbemessung zu ermöglichen. Solche Daten müssten für alle das Unfallrisiko bestimmenden Umstände vorliegen, wenn eine möglichst genaue Differenzierung nach der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unter Berücksichtigung ua der unterschiedlichen klimatischen Einwirkungen und Schädlingsbefall, jeweiligem Alter der Pflanzung mit jeweils unterschiedlichem Arbeitsbedarf etc erfolgen soll. 28 In jedem Fall liegt es im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, lediglich insgesamt eine Risikogruppe "Forst" ohne weitere Differenzierung nach der Lage der Grundstücke und der Baumarten vorzusehen, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (vgl hierzu auch BT-Drucks 17/7916, S 27 f sowie S 38 f). Den Gerichten steht eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs bzw einer Gebührensatzung sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG Urteile vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2 und vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Schließlich ist auch schon rein tatsächlich nicht ersichtlich, dass die Unfallrisiken derart unterschiedlich je nach Lage oder Baumart sind, dass eine unterschiedliche Beitragsberechnung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG zwingend geboten wäre. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob der Vortrag des Klägers schon rein tatsächlich zutrifft. Soweit er meint, das Unfallrisiko sei in anderen Regionen höher, so dass er deshalb fremde Risiken mitfinanziere, ist dies zudem Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung, die - wie auch § 182 SGB VII - grundsätzlich nicht bei der Beitragsberechnung auf das individuelle Risiko innerhalb von Risikogruppen und des Gefahrtarifs abstellt. 29 Auch die in § 40 Abs 5, § 46 Abs 2 und 3 der Satzung geregelte Erhebung eines Grundbeitrages in Höhe eines Mindestbeitrages von 60 Euro ist mit höherrangigem Recht des § 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII vereinbar. Es ist nicht ersichtlich, dass dessen Höhe außer Verhältnis zu seiner Funktion steht, bestimmte Grundkosten, die auch bei kleinen und kleinsten forstwirtschaftlichen Unternehmen mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind, sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen dieser Betriebe aber nicht bestreiten lassen, auf die betreffenden Unternehmer umzulegen (vgl dazu BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 =
30 c) Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf den Kläger verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (eingehend zuletzt BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 11/17 R - BSGE 125, 225 =
G Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 - stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG Urteil vom 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 sowie Beschlüsse vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 ua - BVerfGE 88, 87, vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1). Vorliegend handelt es sich um eine rein technische Regelung, die an die Größe des Betriebs anknüpft und keine weitere Differenzierung (nach der Art des Baumbestands etc) vorsieht. Der Kläger rügt insoweit hier eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung aller Unternehmer durch das alleinige Abstellen auf die Betriebsgröße. 31 Wie soeben dargelegt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter weitergehender Binnendifferenzierung der Risikogruppe (Baumbestand in Niedersachsen versus Baumbestand in Bayern etc) auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten. Auch im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass und wie die Beitragserhebung den Kläger sachwidrig gegenüber anderen Forstbetrieben benachteiligen könnte. Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art 20 iVm Art 2 Abs 1 GG. Aufgrund der Übergangsregelungen des § 49a der Satzung iVm § 221b SGB VII hat der Kläger einen Beitrag in Höhe von nunmehr 275,91 Euro zu zahlen, der sich im Vergleich zu den für die vorangegangenen Jahre zu zahlenden Umlagebeiträgen, zuletzt in Höhe von 238,40 Euro für das Jahr 2012, nicht unverhältnismäßig erhöhte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Beitragserhebung für das Umlagejahr 2013 unzumutbar belastet wird (vgl auch von Hofe, Der solidarische Ausgleich innerhalb der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Auswertung des Umlagejahrs 2013, SdL 2014, 27). Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und ggf abweichende Regelungen zu treffen (vgl zur Beobachtungspflicht zB BVerfG Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 17/89 - BVerfGE 87, 348), denn hier erfolgte die Beitragsfestsetzung erstmalig nach neu gestalteten bundesweit geltenden Beitragsregelungen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des § 183 SGG, so dass § 193 SGG keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendete sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer iS der §§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a, 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 3.1.2006 - B 2 U 367/05 B -, vom 14.7.2006 - B 2 U 98/06 B -, vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - LSV RdSchr V 32/2008 sowie Urteile vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 =
Nr 2 und vom 20.8.2019 - B 2 U 35/17 R -
Wenden sich gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII versicherte landwirtschaftliche Unternehmer gegen die Erhebung oder die Höhe der Beiträge, führen sie dieses Verfahren zwar auch als Versicherte, die Beiträge selbst zu entrichten haben, aber auch zugleich als beitragspflichtiger Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Dies gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gegen eine Abgrenzung danach, ob auch Beschäftigte vorhanden sind, zu deren Versicherung der versicherte Unternehmer durch seine Beiträge beiträgt, spricht, dass die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängt, ob und wie viele Beschäftigte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind. So bewirtschaftet hier der Kläger seine Forstflächen über eine Forstbetriebsgemeinschaft durch Lohnunternehmen und hat damit keine eigenen Beschäftigten, könnte die Arbeiten jedoch auch durch eigene Beschäftigte erledigen lassen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 19.6.2018 (B 2 U 9/17 R -
Nr 45) die sich gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die daraus resultierende Festsetzung der Beiträge wendende Klägerin als Versicherte iS des § 183 SGG angesehen. Diese Entscheidung beruhte aber darauf, dass die dortige Klägerin separat "in ihrer Eigenschaft als Versicherte" zu Beiträgen herangezogen worden war und ihre dagegen gerichtete Klage mithin lediglich die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die Erhebung der Beiträge für diese betraf (vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R -
Demgegenüber wendet sich der Kläger hier in seiner Eigenschaft als Unternehmer gegen die Erhebung von Beiträgen, ohne dass seine Pflichtversicherung streitig ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156150222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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