12 Das Ereignis vom 24.5.1978 ist der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger erst im März 2010 bekannt geworden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG waren keine Unterlagen auffindbar, die auf eine frühere Kenntniserlangung hindeuten könnten. Voraussetzung für die Feststellung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall ist daher gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 1 RVO, dass die Klägerin einen nach dem damaligen Recht der DDR als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfall erlitten hat und dass das Ereignis auch nach dem Recht der RVO ein Arbeitsunfall war (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
13 Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 24.5.1978 als Arbeitsunfall iS des § 548 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO vorliegen, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar ist die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig (hierzu unter 1.). Das LSG hat für den Senat auch bindend festgestellt, dass die Klägerin einen Unfall und einen Gesundheitsschaden iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten hat (dazu unter 2.). Ob die Verrichtung der Klägerin während des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versicherten Tätigkeit als Schülerin stand, kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden. Insbesondere fehlen hier den Senat bindende Feststellungen dazu, ob die Trainerin der Klägerin zugleich ihre Lehrerin war und (auch) als solche die Klägerin bei dem Wettkampf begleitet hat (dazu unter 3.). Hätte die Klägerin einen Arbeitsunfall iS der RVO - hier aufgrund der allein in Betracht kommenden Tätigkeit als Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO - erlitten, wäre weiterhin zu prüfen, ob der Unfall auch ein Arbeitsunfall nach dem damaligen Recht der DDR gewesen wäre (hierzu unter 4.). 14
16 2. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
B BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 16 ff mwN; vgl auch BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20). 17 Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG am 24.5.1978 jedenfalls einen Unfall erlitten. Unfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein von außen einwirkendes körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (vgl BSG Urteil vom 11.6.1990 - 2 RU 53/89 - USK 90162; nunmehr § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG hatte die Klägerin am 24.5.1978 durch den Sprung in die Sprunggrube einen Unfall erlitten, als sie auf dem Boden aufkam, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - mwN). Infolge des Aufkommens erlitt sie eine Kniegelenksverdrehung und damit einen Gesundheitsschaden. 18 3. Ob jedoch der Sprung in die Sprunggrube während des Wettbewerbs im Weitsprung in einem sachlichen Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit iS des § 539 RVO stand, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Als versicherte Tätigkeit kommt hier allein der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO in Betracht. Die Klägerin war Schülerin einer allgemeinbildenden Schule iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO (dazu unter aa). Für eine endgültige Entscheidung, ob die Teilnahme der Klägerin am Weitsprungwettkampf mit ihrer grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schülerin in einem sachlichen Zusammenhang stand, reichen die Feststellungen des LSG jedoch nicht aus (dazu unter bb). 19 aa) Die Klägerin stand während des Besuchs der KJS F. als Schülerin grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO waren in der gesetzlichen Unfallversicherung "Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen" versichert. Zu den allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Vorschrift zählen Schulen, die nach ihrem Schulziel eine auf den Haupt- oder Realschulabschluss oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln. Entscheidend ist nicht allein der erzielbare Schulabschluss, sondern die Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte, die mit den genannten Schulabschlüssen verbunden sind (vgl dazu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
N). Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wurden die Schüler und Schülerinnen der KJS F. nach den staatlichen Lehrplänen auf Prüfungen mit dem Ziel vorbereitet, einen mit dem Realschulabschluss oder der Reifeprüfung vergleichbaren Abschluss zu erlangen. 20 bb) Aufgrund der Feststellungen des LSG kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob der Weitsprung noch eine versicherte Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO war. Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen sog Schulveranstaltungen. Die unfallbringende Verrichtung muss folglich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule vorgenommen werden. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt sind, grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert in der Regel einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule ist jedenfalls gegeben, wenn Schülerinnen oder Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnehmen. Er erfasst damit grundsätzlich Verrichtungen während des Schulunterrichts. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang, zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen, ggf auch außerhalb der Unterrichtszeit, oder wegen des Fehlens wirksamer schulischer Aufsichtsmaßnahmen, zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland oder Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung, weitgehend gelockert ist (vgl dazu BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
N; vgl zuletzt zu § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr 38 mwN). 21 Es kann hier nicht entschieden werden, ob der Weitsprung der Klägerin noch in dem soeben aufgezeigten organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfand. Dies hängt maßgebend davon ab, ob die Klägerin bei dem Wettkampf einer schulischen Aufsicht unterlag. Der Senat hat bereits 2009 unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse an den KJS in der DDR entschieden, dass eine Verrichtung auch dann noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen kann, wenn Schüler während des Schulunterrichts in Mitverantwortung und unter Aufsicht der Schule in der Turnhalle ihres Sportvereins ein Sporttraining absolvieren (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
Als unerheblich hat der Senat es dabei angesehen, dass das Training mit der Zugehörigkeit zu einem Leistungskader des Sportclubs verbunden war. Den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule während des Sporttrainings hat er deshalb bejaht, weil das Training in den Stundenplan integriert war, sich die Anordnung sowie Verteilung des Schulunterrichts nach den Stundentafeln und zentralen Lehrplänen des Ministeriums für Volksbildung richtete, das Training durch die Sportlehrer der Schule geleitet wurde und mithin die Zeiteinteilung hinsichtlich des Turntrainings in die Zuständigkeit der Schule fiel. Insbesondere hat der Senat darauf abgestellt, dass wegen der Trainingsleitung sowie Überwachung durch den Sportlehrer wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen gegeben waren und die Schule somit das Training mitgetragen hatte. Maßgebend ist also, ob es sich jeweils um eine Veranstaltung handelt, bei der sich die Schule nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit sowie ordnungsgemäßen Aufsicht begeben hat und daher (Mit-)Verantwortung trägt. Dass das Training als Angehörige eines Sportclubs erfolgte und es sich bei dem DTSB um eine eigenständige, vom Schulwesen der DDR unabhängige Organisation handelte, stand dem nach der damaligen Entscheidung nicht entgegen, weil nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 24.6.1970 die Leitungen der Sportclubs im Prozess von Training, Unterricht und Erziehung für die Erfüllung der sportlichen Leistungsaufträge im Zusammenwirken mit den Direktoren der KJS verantwortlich waren und damit die Einwirkungsmöglichkeit der Schule gegeben war. So hatten sich die Sportorganisationen nach diesem Beschluss hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung von Training, Unterricht und Erziehung mit dem jeweiligen Direktor der KJS abstimmen müssen. Aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen den KJS und den Sportclubs erfolgte das Sporttraining nicht allein im Verantwortungsbereich des Sportclubs, sondern unterlag auch dem Verantwortungsbereich der Schule. Dem entsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26.6.2001 (B 2 U 31/00 R - HVBG-INFO 2001, 2237) den erforderlichen inneren Zusammenhang eines Unfalls mit dem Schulbesuch einer polytechnischen Oberschule im Beitrittsgebiet im Jahre 1975 verneint, den ein Schüler während eines Sporttrainings allein im Verantwortungsbereich der Sportorganisation erlitt, der der Schüler angehörte. Maßgebend nach diesen Entscheidungen ist für die Abgrenzung also vorrangig, in welcher Intensität eine schulische Aufsicht und Verantwortung bei dem Wettkampf gegeben war. 22 Generell kann auch die Teilnahme eines Schülers an einem sportlichen Wettkampf außerhalb des Schulgeländes unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn der Wettkampf im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, die Schule also zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, und sich die Tätigkeit der Schule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung beschränkt (vgl zur versicherten Teilnahme von Studierenden an Veranstaltungen des Hochschulsports BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 49 mwN). Unfallversicherungsschutz ist jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB BSG Urteil vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 55 - Besorgen von Tümpelwasser für den Unterricht). Hierbei ist zudem die enge organisatorische Verzahnung zwischen Schulbesuch und sportlicher Betätigung zu beachten, die in der ehemaligen DDR an den als sportliche Eliteschulen errichteten KJS bestand. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem eher zentralistisch organisierten Staatswesen kann es für die Annahme des sachlichen Zusammenhangs einer Wettkampfteilnahme einer Schülerin einer Sport(elite)schule mit dem Schulbesuch genügen, wenn die Entscheidung über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einem Wettkampf dem Schuldirektor (mit) oblag und eine Wettkampfbetreuung durch eine Lehrkraft der Schule erfolgte. 23 Ob die Teilnahme der Klägerin am Weitsprungwettkampf in diesem Sinne im organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Schule stattfand, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden. Der sachliche Zusammenhang der Wettkampfteilnahme mit dem Schulbesuch ist entgegen der Auffassung des LSG nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 12.10.1977 über die Richtlinie für die Arbeit der KJS der DDR in Verbindung mit der Anlage Nr 5 zum Protokoll vom 12.10.1977, Ziff 2.2.5. und 2.2.7. der Richtlinie, der DTSB bzw seine Sportverbände sowie die Sportclubs zuständig für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der materiellen Bedingungen der Wettkämpfe waren. Denn es bestand eine enge Verflechtung der Aufgaben der Direktoren der KJS und der Sportclubs bei der Teilnahme von Schülern an sportlichen Veranstaltungen (vgl hierzu auch Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
N). Die Direktoren der KJS waren nach dem von dem LSG festgestellten Inhalt der Ziff 2.2.
Gemäß § 220 AGB DDR ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, die durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein muss (Abs 1). Solchen Arbeitsunfällen sind Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt, wobei die Einzelheiten in Rechtsvorschriften festgelegt werden (Abs 3). Als Rechtsvorschrift in diesem Sinne bestimmt § 1 Abs 1 VersSchutzErwVO, dass Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall erhalten. Diesen organisierten Tätigkeiten war gemäß § 2 Buchst e VersSchutzErwVO ua der Besuch von Spezialschulen gleichgestellt (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
31 Danach könnten auch die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vorliegen. Die Klägerin hätte aus den oben zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 Buchst e VersSchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts wohl übertragbar sind (vgl BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 19/
Nr 13), während des Besuchs der KJS als Spezialschule einen Unfall und als Folge eine Verdrehung des Kniegelenkes erlitten. 32 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156160222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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