Nr 15; vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R -
Nr 12 und vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R -
Nr 15; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, § 54 RdNr 232). Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage trat nicht hinter die Kombination einer Anfechtungs- und Feststellungsklage zurück, sodass § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verletzt ist. Soweit der Senat früher von einem Vorrang der Feststellungsklage ausgegangen ist (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
10 B. Die Pflicht zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 12.10.2005 richtet sich nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist (gebundene Entscheidung) ein (iS des § 45 Abs 1 SGB X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass (anfänglich) bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 Satz 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des Abs 1 Satz 1 aaO, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2 aaO). Bösgläubigkeit oder ein "sonstiger Fall" iS des nachrangigen § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X liegen nicht vor, wie das LSG zutreffend erkannt hat. 11 Die Rücknahmepflicht folgt hier aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 verkörpert nicht begünstigende Verwaltungsakte (dazu I.), die unanfechtbar geworden sind (dazu II.) und die dem Kläger Sozialleistungen in Form des Verletztengeldes und unfallversicherungsrechtlicher Heilbehandlung zu Unrecht vorenthalten (dazu III.), weil bei deren Erlass das damals geltende Recht unrichtig angewandt worden ist (dazu IV.). 12 I. Der Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 (§ 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV iVm § 21 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) enthält belastende Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X), dh behördliche (§ 1 Abs 2 SGB X) Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts über die Nichtanerkennung des Unfalls vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall sowie über die Nichtaufhebung vermeintlicher Verwaltungsakte im behördlichen (Anhörungs-)Schreiben vom 7.7.2005, mithin einzelfallbezogene Regelungen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet waren. Dabei ging die Nichtaufhebung der vermeintlichen "Verwaltungsakte" vom 7.7.2005 ins Leere, weil es sich nicht um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X gehandelt hat. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung in dem Schreiben vom 7.7.2005 gerade noch nicht endgültig verfügt, sondern lediglich im Rahmen eines Anhörungsverfahrens (§ 24 Abs 1 SGB X) vorbereitet. Folglich kann die fehlgeschlagene Nichtaufhebung des vermeintlichen Verwaltungsakts vom 7.7.2005 und die in der Beschlussbegründung vom 12.10.2005 enthaltene Aussage, die dort angeblich getroffene Entscheidung werde nicht beanstandet, nur so verstanden werden, dass der Rentenausschuss die im Anhörungsverfahren vorbereitete Entscheidung, Verletztengeld und unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung einzustellen, in dem Beschluss vom 12.10.2005 nunmehr erstmalig selbst getroffen hat. 13 II. Diese Entscheidungen wurden wirksam (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X), nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Beschluss vom 12.10.2005 in das (erste) Klageverfahren (S 16 U 235/05) eingeführt und das SG eine Ausfertigung an die Klägerbevollmächtigten weitergeleitet hatte (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB X). Sie wurden für die Beteiligten auch in der Sache bindend (§ 77 Halbsatz 1 SGG), nachdem das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 1.10.2008 verworfen hatte. Auch aus § 39 Abs 3 SGB X, wonach nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind, folgt nichts anderes (§ 77 Halbsatz 2 SGG). Zwar war der Rentenausschuss iS des § 40 Abs 1 SGB X "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung zu beschließen. Denn nach der abschließenden Aufzählung in § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV können in der Unfallversicherung durch Satzung (§ 21 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchst
Nr 12 und vom 23.5.2006 - B 13 RJ 14/05 R - SozR 4-2600 § 315a Nr 3 RdNr 14). Denn während das rechtskräftige Urteil im Ausgangsverfahren die (Anfechtungs-)Klage auf Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts (ggf kombiniert mit einer Leistungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage) abweist, wird im Zugunstenverfahren über die Aufhebung der negativen Zugunstenbescheide und die Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts gestritten, also über einen anderen Streitgegenstand (vgl nur Steinwedel, FS 50 Jahre BSG, 2004, 783, 785 f), sodass der Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht erhoben werden kann. 18 Nichts anderes gilt im zweiten (und allen folgenden) Zugunstenverfahren sowohl im Verhältnis zum Ausgangs- als auch zum ersten Zugunstenverfahren, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - juris RdNr 19). Danach ist der Leistungsträger nach § 44 Abs 1 SGB X verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung inhaltlich zu entscheiden (BSG aaO und Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 12). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen, sondern muss in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 =
Nr 12 mwN). Denn Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG aaO und vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
Nr 12 mwN; vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 und vom 16.5.2001 - B 5 RJ 26/00 R - SozR 3-2600 § 243 Nr 8 S 28 f). Der erkennende Senat weicht daher nicht von den Entscheidungen des
Nr 13; vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 11; vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 =
Nr 11 und B 2 U 13/13 R -
Nr 11; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -
Nr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
Nr 11; vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 =
Nr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 25 f und vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (dazu
Nr 24 f mwN und vom 5.5.1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut eV Sozialrecht 2013, S 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung zur Zwei-Stunden-Grenze bei einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich fest (iE auch BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - <BSGE und SozR 4 vorgesehen>). 25 Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend zuletzt BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 13 f; vgl auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R -
Nr 15; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
Nr 47; vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156, 157). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ergibt (zu den sog "Abwegen" vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -
26 Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger in der Wohnung seiner Freundin "übernachtet" und sich dort folglich länger als zwei Stunden aufgehalten, bevor er von diesem Ausgangspunkt aus aufbrach, um seine Arbeitsstätte in D. als Zielpunkt zu erreichen. Dabei verunglückte er bei dem "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten. 27 bb) Diese konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit führte der Kläger auch subjektiv zu diesem Zweck durch (vgl dazu BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R -
Nr 19; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -
Nr 15; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
Nr 14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R -
Nr 11 mwN). Denn er war mit der Handlungstendenz unterwegs, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglückt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die "objektivierte Handlungstendenz" des Versicherten (BSG Urteile vom 31.8.2017, aaO; vom 20.12.2016, aaO und vom 17.2.2015, aaO, RdNr 14), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein muss (vgl BSG Urteile vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R -
Nr 31 und vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl BSG Urteile vom 31.8.2017, aaO und vom 17.12.2015, aaO, RdNr 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 28 Als der Kläger die A 46 am Unfalltag in Fahrtrichtung N. befuhr, diente diese Verrichtung - nach seiner Vorstellung - allein der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort der versicherten Tätigkeit, weil er die Wohnung seiner Freundin in M. um 7.10 Uhr verlassen hatte, um seine Arbeitsstätte in D. aufzusuchen und dort seine versicherte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufzunehmen. Diese tatsächlichen Feststellungen zur Handlungstendenz des Klägers im Unfallzeitpunkt sind für den Senat bindend (§ 163 Halbsatz 1 SGG), weil die Beklagte in Bezug auf diese Feststellung innerer Tatsachen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 Halbsatz 2 SGG). 29 Soweit das LSG ausführt, der Kläger habe "mit dem Besuch [bei der Freundin] auch rein eigenwirtschaftliche Interessen" verfolgt, könnte der Weg von M. nach D. zugleich auch dazu gedient haben, den eigenwirtschaftlichen Besuch zu beenden. Dann läge eine sog "gemischte Motivationslage" vor, dh eine objektiv beobachtbare Verrichtung (das Autofahren) mit gespaltener subjektiver Handlungstendenz bzw mit zwei subjektiven Zielen: Die Autofahrt hätte einerseits dazu gedient, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (betriebliche Handlungstendenz), und andererseits, um den Besuch bei der Freundin zu beenden (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG Urteile vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 20 ff; vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R -
Nr 24 und vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R -
Nr 1; dazu hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351). Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -
Nr 20). Das ist zu bejahen. Denn der Zeitpunkt der Abreise um 7.10 Uhr und die Autofahrt durch den morgendlichen Berufsverkehr über die A 46 Fahrtrichtung N. war durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, die Beschäftigung als Auslieferungsfahrer um 8.00 Uhr am Ort der Tätigkeit pünktlich zu beginnen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven Umständen die Unfallfahrt im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die private Motivation des Klägers erhielt, den Besuch bei der Freundin zu beenden. Denkt man das private Motiv (Beendigung des Besuchs) hinweg, so blieb der Kläger am Unfalltag arbeitsrechtlich verpflichtet, die Beschäftigung um 8.00 Uhr morgens in D. aufzunehmen. Diese arbeitsrechtliche Pflicht konnte er nur erfüllen, wenn er gegen 7.10 Uhr mit dem eigenen Pkw in M. aufbrach, um über die A 46 nach D. zu fahren, sodass die konkrete Autofahrt hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das eigenwirtschaftliche Interesse entfiel, den Besuch zu beenden. 30 Schließlich besteht nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch kein Zweifel daran, dass sich der Unfall auch auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte ereignete. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von diesem Weg abgewichen wäre oder ihn unterbrochen hätte (vgl zur Unterbrechung des unmittelbaren Wegs durch einen Tankvorgang zuletzt BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 9/18 R - <BSGE und SozR 4 vorgesehen> - "Tanken"). 31 d) Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so BSG Urteile vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13 RdNr 20 f; vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6 RdNr 16 und vom 30.10.1964 - 2 RU 157/63 - BSGE 22, 60, 62 = SozR Nr 54 zu § 543 RVO aF), weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (BSG Urteile vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6; vom 24.1.1992 - 2 RU 32/91 - SozR 3-2200 § 550 Nr 5 = juris RdNr 25 und vom 11.10.1973 - 2 RU 1/73 - juris RdNr 17). Der Senat hat diesen räumlichen Ansatz beginnend mit seinem Urteil vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 =
G vom 30.11.2004 (1 BvR 1750/03 -
R 4 vorgesehen - "Briefeinwurf" und vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R -
Nr 62 - "Metzgereibesuch" und B 2 U 1/16 R - juris - "Brötchenkauf") ausschließlich auf die objektivierte Handlungstendenz ab, die bei "gemischter Motivationslage" (mehrere subjektive Ziele) auch "gespalten" sein kann. 32 Da der Senat die Frage, ob der Weg von einem sog dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, bislang teilweise uneinheitlich behandelt hat, stellt er zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit nunmehr ausdrücklich klar: Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (dazu BSG Beschluss vom 6.1.2006 - B 2 U 372/05 B - juris RdNr 5) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch - im Rahmen einer Gesamtschau - auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6: Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; vgl aber auch BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R -
Nr 21: privater Arztbesuch sowie Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - juris RdNr 20: Wochenendaufenthalt eines Schülers bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater). Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko (Benz, WzS 2003, 71, 77; Krasney, SGb 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 RdNr 219 ff). Entgegen der Ansicht des LSG ist daher schließlich auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 27.7.1989 - 2 RU 10/89 - juris RdNr 21: Weg vom dritten Ort für einen Autofahrer ungewöhnlich lang) oder - wie mutmaßlich hier - darüber hinaus gehen (nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betrug im Jahr 2004 die mittlere Pendeldistanz zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 9,4 km; IAB-Kurzbericht 10/2018). 33 Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und ob dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, dh objektivierbar ist. Die Wegeunfallversicherung setzt in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII lediglich voraus, dass der Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und lässt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Startpunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw Endpunkt nicht an einem dritten Ort, sondern im häuslichen Bereich des Versicherten haben, seit jeher keine Entfernungsgrenze gilt. Fand diese Bevorzugung des Weges "zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit" im Wortlaut des § 550 Abs 2 RVO noch einen gewissen Anhaltspunkt, so ist dieser mit dem Außerkrafttreten der Vorschrift zum 1.1.1997 entfallen. 34 Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten lässt sich im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen denselben Arbeitsweg haben, nur dann versichert sind, wenn sie dort als Bewohner ihren (idealerweise melderechtlich dokumentierten) Lebensmittelpunkt haben und nicht lediglich Besucher waren. Erleiden Bewohner und Besucher in diesem Fall auf dem Weg zur Arbeit mit demselben Verkehrsmittel (außerhalb von Fahrgemeinschaften iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII) denselben Unfall und ziehen sie sich dabei Verletzungen zu, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Besucher - anders als den Bewohner - von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Da der Versicherungsschutz für den Bewohner anerkanntermaßen nicht davon abhängt, ob sein häuslicher Bereich eine (wie auch immer geartete) räumliche Entfernung zum Ort der Tätigkeit unterschreitet, kann für den Besucher aus Gleichbehandlungsgründen nichts anderes gelten. Dabei ist zusätzlich zu bedenken, dass sich der Bewohner für seinen längeren Weg üblicherweise einem höheren Unfallrisiko aussetzt als der Besucher, der seine Wegstrecke nur ausnahmsweise, nämlich im Besuchsfall, erweitert. Auf dieser Basis lassen sich mit den Grundsätzen der gespaltenen objektivierten Handlungstendenz auch die sog Rückreisefälle im Sinne einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I - sozialrechtliches effet utile) befriedigend und ohne ausufernde Kasuistik willkürfrei (Art 3 Abs 1 GG) lösen, bei denen Versicherte den Weg zur Arbeitsstätte direkt von ihrem Urlaubsort (dazu BSG Urteil vom 3.12.2002 - B 2 U 18/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 13) oder nach einem Verwandtenbesuch (dazu BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 33/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 6) antreten. 35 Im Übrigen ist die Einführung des Zusatzerfordernisses, dass der Weg vom dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen müsse, der üblicherweise vom Lebensmittelpunkt aus zurückzulegen ist, auch unter Berücksichtigung der juristischen Methodenlehre bedenklich. Der Normtext des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sieht einen solchen Angemessenheitsvergleich weder expressis verbis noch gewohnheitsrechtlich als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme vor. Der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist schließlich auch nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) entsprechend einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 11 mwN <BSGE und SozR 4 vorgesehen>). 36 Der Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist "offen", sodass auf der Grundlage einer Wortlautinterpretation der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von jedem geographischen Punkt aus angetreten werden kann. Einen wertenden Angemessenheitsvergleich zwischen mehreren Punkten sieht die Vorschrift gerade nicht vor. 37 Gegen die Existenz des Angemessenheitsvergleichs als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme spricht bereits § 31 SGB I, der über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus bestimmt, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 14 <BSGE und SozR 4 vorgesehen> und vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R -
Nr 17 <auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen>; Busse, SGb 2016, 650, 652). Ob zu den "Gesetzen" iS des § 31 SGB I auch Gewohnheitsrecht zählt oder nur formelle Gesetze gehören, die gesetzgebende Körperschaften in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassen haben (dazu ausführlich Spellbrink in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, Stand Dezember 2018, § 31 RdNr 17), kann hier dahinstehen. 38 Die Senatsrechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich war auch noch nicht zu Gewohnheitsrecht erstarkt. Gewohnheitsrecht liegt nur dann vor, wenn eine Regel in dauernder tatsächlicher Übung befolgt wird, als Rechtssatz formulierbar und von der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Rechtsgenossen getragen ist (BVerfG Beschlüsse vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 269 und vom 28.6.1967 - 2 BvR 143/61 - BVerfGE 22, 114, 121; Merten in Staudinger, EGBGB, Stand 2018, § 2 RdNr 93). Mit dem Entstehen von Gewohnheitsrecht haben sich sowohl der Große Senat (BSG Beschluss vom 21.12.1971 - GS 4/71 - BSGE 34, 1, 21 f = SozR Nr 24 zu § 29 RVO) als auch der
39 Schließlich ist der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch nicht im Rahmen der teleologischen Restriktion auf solche Wege zu reduzieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen, der vom Lebensmittelpunkt aus üblicherweise zurückgelegt wird. Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten (Ausnahme-)Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Wegeunfall-)Rechts (vgl dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f <BSGE und SozR 4 vorgesehen> und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 26; grundlegend Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 =
Nr 27 ff; vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - juris RdNr 54). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg auch unangemessene Wege von einem sog dritten Ort) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - juris RdNr 14), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f <BSGE und SozR 4 vorgesehen> und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 =
Nr 27; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R -
Nr 20 ff und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 25). 40 Hier ist jedoch eine solche verdeckte Lücke der Norm nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in § 31 SGB I die Änderung und Aufhebung sozialer Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des SGB, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. § 31 SGB I unterstellt konzeptionell eine "lückenlose Rechtsordnung", aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl § 38 SGB I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f <BSGE und SozR 4 vorgesehen> und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f; Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 3 unter Hinweis auf Eichenhofer in ders/Wenner, SGB I,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.