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BSG B 8 SO 8/20 R

KSRE156390208 ECLI:DE:BSG:2022:081222UB8SO820R0 BSG 8. Senat 20221208 B 8 SO 8/20 R Urteil § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27

§ 77Nr 1).

Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die Klage in einem Verfahren sui generis gemäß § 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670 erhalten hat, im Folgenden: alte Fassung <aF>) gegen den Vertragspartner, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 77 Abs 1 Satz 6 SGB XII aF). 11 Dabei ist die Klage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF). Dies ist hier der Schiedsspruch über die Vergütung pro Pflegetag und Platz für 47 Plätze nach dem Leistungstyp C.2 für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.7.2013, wobei im Revisionsverfahren lediglich noch Streit über die Höhe der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale besteht. Die Entscheidung der Schiedsstelle zum Investitionsbetrag greift der Kläger ausdrücklich nicht mehr an. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstands und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren ist zulässig (BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =

§ 75Nr 9, Rd

Nr 22). 12 Richtiger Beklagter ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, in dessen Gebiet die Einrichtung des Klägers gelegen ist. Der Senat hat das Rubrum vom Amts wegen entsprechend berichtigt. Im Laufe des Verfahrens ist kraft Gesetzes ein Zuständigkeitswechsel auf der Beklagtenseite eingetreten; um eine Klageänderung (§ 99 SGG) handelt es sich insoweit nicht (BSG vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6 RdNr 13; BSG vom 8.5.2007 - B 12 SF 3/07 S - SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSG vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 - BSGE 62, 269, 270 = SozR 1200 § 48 Nr 14, S 72; BSG vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6 RdNr 6; für die Fälle der Funktionsnachfolge ebenso BVerwG vom 2.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148, 151; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 99 RdNr 34). 13 Zutreffend hat sich die Klage zunächst gegen den KSV gerichtet, dessen Zuständigkeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen sich - auf Grundlage der vom LSG bindenden Feststellungen zum Landesrecht - im Zeitraum der hier geführten Vergütungsverhandlungen und des nachfolgenden Schiedsverfahrens sowie im Zeitpunkt der Klageerhebung aus § 75 Abs 3, § 77 Abs 1 Satz 2, § 97 Abs 1, 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 Satz 1, § 4 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG-SGB XII M-V vom 20.12.2004, GVOBl M-V 546) ergab. Zum 1.1.2016 ist indes ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Seither sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern örtliche und nunmehr auch überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 2 AG-SGB XII M-V idF vom 21.12.2015, GVOBl M-V 603). Sie sind damit umfassend für die Aufgaben der Sozialhilfe zuständig geworden; eine von § 97 Abs 1 SGB XII abweichende landesrechtliche Zuständigkeitsregelung für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (dazu BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 =

§ 76Nr 1, Rd

Nr 20) gibt es nicht mehr. Der KSV als "zentrale Stelle der Sozialhilfeträger" (vgl § 2 Abs 3 AG-SGB XII M-V idF vom 21.12.2015) wird beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII aF nicht mehr im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter der Sozialhilfeträger tätig (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 AG-SGB XII M-V idF vom 21.12.2015; noch deutlicher nunmehr § 2 AG-SGB XII M-V idF vom 16.12.2019 iVm § 4 Abs 2 Nr 1 AG-SGB XII M-V idF vom 11.12.2020, GVOBl M-V 1346). Wegen der örtlichen Zuständigkeit für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (vgl nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 =

§ 76Nr 1, Rd

Nr 20). Der Landrat ist schließlich als Behörde des Landkreises (vgl § 90 Abs 1, § 115 Abs 4 Satz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern <KV M-V> vom 13.7.2011, GVOBl M-V 777) auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmung beteiligtenfähig iS von § 70 Nr 3 SGG (vgl § 17 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes vom 10.6.1992, GVOBl M-V 314). 14 Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII aF (idF des Gesetzes vom 27.12.2003), die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII aF regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 =

§ 76Nr 3, Rd

Nr 11; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R -

§ 75Nr 8 Rd

Nr 12; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 =

§ 76Nr 1, Rd

Nr 14). 15 Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig ergangen; die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Wird die Leistung der Eingliederungshilfe nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden 6. Kapitel des SGB XII von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs 3 Satz1 Nr 2 SGB XII aF (idF des Gesetzes vom 27.12.2003) zur Übernahme der Vergütung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung ua eine Vereinbarung über die Vergütung besteht, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung). Kommt eine solche Vereinbarung mit den Mindestinhalten nach § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl I 1939) nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII aF auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF). Vorliegend ist - wie bereits ausgeführt - mit dem KSV im Schiedsverfahren der für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen seinerzeit sachlich und örtlich zuständige Träger beteiligt worden. Die Frist von sechs Wochen zwischen schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen und der Anrufung der Schiedsstelle ist eingehalten (dazu BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =

§ 77Nr 4, Rd

Nr 14). 16 Der Schiedsspruch leidet nicht an einem Begründungsmangel. Als Verwaltungsakt unterliegt er grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im Schiedsspruch. In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (zum Ganzen bereits BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =

§ 77Nr 4, Rd

Nr 15; BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R -

§ 75Nr 10 Rd

Nr 16). 17 In der Sache verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit für die Festsetzung einer Vergütung durch die Schiedsstelle im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur Notwendigkeit eines solchen Vergleichs allgemein bereits BVerwG vom 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47, 55 = juris RdNr 25), ohne dass das SGB XII in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthielt. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert (vgl zusammenfassend BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R -

§ 75Nr 10 Rd

Nr 17), wie das nunmehr § 124 Abs 1 Satz 3 bis 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) für die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe vorschreibt. 18 Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zunächst zutreffend hinsichtlich der voraussichtlichen Personal- und Sachkosten im Wege eines internen Abgleichs eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen; hierbei steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 =

§ 77Nr 4, Rd

Nr 16 f; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R -

§ 75Nr 11 Rd

Nr 16 f; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =

§ 75Nr 9, Rd

Nr 18). Wegen der Personalkosten hat die Schiedsstelle die sich aus dem AVR DWM ergebenden Personalkosten einschließlich der Jahressonderzahlung und den Sanierungsbeiträgen an die KZVK als plausibel angesehen, wogegen sich der Beklagte im Verlauf der Verhandlung vor der Schiedsstelle nicht mehr gewandt und sein Angebot zuletzt entsprechend erhöht hat. Hinsichtlich der Sachkosten, soweit sie Einfluss auf die Höhe der Grund- und der Maßnahmepauschale haben - also nicht zu den Kosten für betriebsnotwendige Anlagen und deren Ausstattung gehören, die den Investitionsbetrag bestimmen - war im Schiedsstellenverfahren nur die Position der Verpflegungskosten zwischen den Beteiligten überhaupt streitig. Gegen die Auffassung der Schiedsstelle, die von dem Beklagten für Verpflegung angebotenen Kosten seien plausibel, hat sich der Kläger im Klage- und Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr gewandt. Auch insoweit ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren im tatsächlichen Bereich zulässig (vgl BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =

§ 75Nr 9, Rd

Nr 22). 19 Sind die geltend gemachten Kosten nach Prüfung durch die Schiedsstelle plausibel gemacht, schließt sich die eigentliche Festsetzung der Vergütung an. Bei der Prüfung, ob die geltend gemachten Vergütungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Vergleich mit anderen Einrichtungen marktgerecht sind, steht der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII aF ein Entscheidungsfreiraum zu. Soweit der Kläger die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns begehrt, hat die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, ein solcher sei nicht zu berücksichtigen, jedoch diesen Freiraum verkannt. 20 Zutreffend ist die Schiedsstelle davon ausgegangen, dass die Vergütung so bemessen sein muss, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten einer Einrichtung unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos deckt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit der Vergütung von Pflegeeinrichtungen befassten

  1. Senats des BSG (BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4, RdNr 26; BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 24; ähnlich bereits zuvor BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1, S 5) und gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Eine Regelung, wonach die Vergütung auch des Unternehmerrisikos ausdrücklich im Gesetz vorgegeben ist, wie sie § 84 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III - vom 23.12.2016, BGBl I 3191) trifft, fehlt zwar in §§ 75, 76 Abs 2 SGB XII aF wie auch in §§ 124, 125 SGB IX idF des BTHG. Schon seit der Umstellung des Vergütungssystems für stationäre Einrichtungen von einem Selbstkostendeckungssystem auf das prospektive Entgeltsystem im Jahr 1994 (mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms <
  2. SKWPG> vom 21.12.1993, BGBl I 2374) steht die Berücksichtigung einer kalkulatorischen Gewinnchance aber mit einer leistungsgerechten Vergütung in Einklang (vgl bereits BVerwG vom 1.12.1998 - 5 C 29.97 - BVerwGE 108, 56, 60 ff). Es soll seither dadurch, dass der Einrichtungsträger mit im Voraus bestimmten Finanzmitteln rechnen kann, ein Anreiz zum wirtschaftlichen Handeln und die Möglichkeit zur Erzielung eines Überschusses gegeben werden; ein nachträglicher Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen ist dagegen ausgeschlossen (BT-Drucks 12/5510 S 10 f). Damit muss der Einrichtungsträger ein Verlustrisiko tragen, etwa als Folge von unwirtschaftlichem Verhalten oder wegen unternehmerischer Fehlentscheidungen. Umgekehrt muss die Vergütung es aber auch ermöglichen, Gewinne zu erzielen, die als Überschuss verbleiben können. 21 Bei der Festlegung der dieses Unternehmerrisiko ausgleichenden Gewinnchance dienen wiederum die Vergütungen anderer Einrichtungen als Vergleichsgröße im Rahmen der Angemessenheitskontrolle. Soweit das BVerwG zur Rechtslage im Jahr 1994 noch ausgeführt hat, der Grundsatz der Sparsamkeit schränke die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns dahin ein, dass das vom gewerblichen Einrichtungsträger verlangte Entgelt nicht höher sein dürfe als die nicht gewerblichen Einrichtungsträgern zugestandenen Vergütungen (vgl BVerwG vom 1.12.1998 - 5 C 29.97 - BVerwGE 108, 56, 60 = juris RdNr 13), ist an diesem Maßstab nicht mehr festzuhalten. Mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts (vom 23.7.1996, BGBl I 1088) sind 1996 alle Betreiber von Einrichtungen gleichstellt worden (dazu BT-Drucks 13/2440 S 27, Vorbemerkungen zu §§ 93 - 94 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>). Aus dem Grundsatz der Sparsamkeit lässt sich damit keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene ableiten, um die eine Prüfung von Gewinnchancen in Vergütungen nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =

§ 75Nr 9, Rd

Nr 17). 22 Zieht die Schiedsstelle - wie hier - ausdrücklich die richterrechtlich entwickelten Grundsätze des sog externen Vergleichs zum SGB XI heran, muss sie diese Maßstäbe entsprechend konsequent anwenden oder ausführen, aus welchen Gründen sie ggf abweichen will. Maßgebend sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen; Ausgangspunkt müssen damit die Kosten von auf gleicher wirtschaftlicher Basis tätigen Einrichtungen sein. An einer entsprechenden Überprüfung fehlt es hier aber. Die Annahme der Schiedsstelle, dass ein "Unternehmergewinn bzw. Risiko-/Wagniszuschlag letztlich für jede Einrichtung, die über Jahre am Markt existieren kann, unabdingbar gewesen ist und somit auch in den in der Vergangenheit gezahlten Vergütungen enthalten gewesen sein muss", ersetzt die notwendige Prüfung nicht. Ein solcher Erfahrungssatz existiert nicht. Denkbar ist auch, dass eine Einrichtung oder auch eine Vielzahl von Einrichtungen über Jahre Verluste hinnehmen mussten, die sie gar nicht oder nur auf andere Weise als über die prospektiv verhandelten Entgelte abfangen konnten. 23 Die Schiedsstelle muss sich vielmehr zunächst davon überzeugen, woraus sich im Einzelfall in den Vergütungssätzen der Einrichtung Gewinnchancen ergeben können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass über die geltend gemachten Kosten auch Gewinnchancen abgebildet werden (dazu BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr 5, RdNr 30). Auf Grundlage der bisherigen Prüfung der Schiedsstelle ist dafür hier allerdings nichts erkennbar. Da die Schiedsstelle die geltend gemachten Personal- und Sachkosten vollumfänglich als zur Deckung der prospektiven Kosten notwendig angesehen hat, hat sie selbst gerade nicht aufgezeigt, wie hier zusätzlich Gewinnchancen abgebildet sein sollten. In einem solchen Fall bilden die prospektiven Gestehungskosten für sich genommen aber keine abschließende Grundlage für Gewinnchancen, weil das dazu führen könnte, dass langfristig die Leistungen unterhalb der tatsächlichen Gestehungskosten anzubieten wären. Die Realisierung von Gewinnchancen kann auch über die Auslastungsquote der Einrichtung erfolgen (dazu BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4, RdNr 26). Ob vorliegend bei einer Auslastungsquote von 98 Prozent, die der Verhandlung ohnehin entzogen, sondern über den Landesrahmenvertrag für alle Einrichtungen vorgegeben war, Gewinnchancen realistisch abgebildet worden sind, muss allerdings bezweifelt werden. 24 Wenn die Schiedsstelle nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass weder über die konkret geltend gemachten Gestehungskosten noch über die Auslastungsquote Risiken bzw Gewinne abgebildet sind, wäre Raum für einen Zuschlag, wie der Kläger ihn hier geltend macht. Wie diese allgemeine Gewinnchance im Einzelnen zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber der weiteren Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle überlassen. Insbesondere die angemessene Höhe eines solchen Zuschlags hat die Schiedsstelle dann über einen Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu bestimmen. 25 Auch einen solchen Vergleich hat die Schiedsstelle bislang nur unzureichend durchgeführt. Sie hat sich zwar auf die Höhe der Vergütung anderer Einrichtungen bezogen; es fehlt jedoch schon an von ihr festgelegten Kriterien für deren Vergleichbarkeit. Es genügt nicht allein als Kriterium, dass diese Einrichtungen nach demselben Tarifwerk (hier AVR DWM) entlohnen. Vielmehr sind daneben die Größe der Einrichtungen und ihr Leistungsangebot miteinander zu vergleichen; zusätzlich können einrichtungsbezogene Besonderheiten aufgrund von Lage oder Ausrichtung der Einrichtung betrachtet und bei der Angemessenheitsbewertung berücksichtigt werden. Da vom Beklagten unter anderem auf Einrichtungen Bezug genommen worden ist, mit denen zuletzt einige Jahre vor 2010 verhandelt worden ist, drängt sich schließlich die Frage auf, ob bei allen bislang in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen noch die aktuellen Marktpreise zugrunde liegen. Jedenfalls lässt sich aber erst in Kenntnis dieser Bezugskategorien im Vergleich mit anderen Einrichtungen überhaupt beurteilen, ob und in welcher Höhe ein am Umsatz bemessener Gewinnzuschlag leistungsgerecht sein kann (BSG vom 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R - BSGE 129, 116 = SozR 4-3300 § 85 Nr 5, RdNr 32). 26 Entgegen der Ansicht des LSG ist das Begehren des Klägers nicht darauf gerichtet, zusätzlich zu der dem allgemeinen Unternehmer-/Verlustrisiko geschuldeten Gewinnchance eine weitere pauschale Vergütung zu erhalten. Es kann dahinstehen, ob überhaupt der Einrichtung ein solcher weiterer Zuschlag bei außerordentlichen Risiken des Betriebs zustehen kann (dazu BSG vom 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - BSGE 113, 258 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4, RdNr 27), weil der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat. Dementsprechend musste die Schiedsstelle den Sachverhalt in diesem Punkt nicht weiter aufklären (zur nur eingeschränkten Geltung des Amtsermittlungsprinzips im Schiedsstellenverfahren vgl bereits BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 =

§ 75Nr 9, Rd

Nr 20 - 21). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Krauß Luik Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156390208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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