Satz 2 GVG) und das LSG sei deshalb unzutreffend besetzt gewesen (absoluter Revisionsgrund, §
Nr 1 ZPO), weil die Anhörungsmitteilung vom 7.11.2019 für einen Rechtsunkundigen inhaltlich unzureichend gewesen sei und deshalb gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verstoße. Die vorbezeichneten Vorschriften seien aber auch deshalb verletzt, weil ihn das LSG nach Eingang seiner Stellungnahme vom 3.12.2019 nicht nochmals angehört habe, obwohl er mit dem Hinweis auf die bislang unterbliebene MRT- bzw neurologische Untersuchung weitere Sachaufklärung geltend gemacht habe. 5 II. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist begründet. Die formgerecht (§ 160 Abs 2 Nr 2 Halbsatz 2 SGG) gerügte Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG liegt vor. 6 Hat das SG - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden, kann das LSG gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf (vgl BSG Beschlüsse vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - juris RdNr 8, vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 5 und vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 11 f mwN). Zwar hat das LSG die Beteiligten mit Verfügung vom 7.11.2019 - entgegen der Ansicht des Klägers - ordnungsgemäß zum beabsichtigten Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren angehört. Gleichwohl hat das LSG die Berufung verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl nur BSG Beschlüsse vom 30.10.2019 - B 14 AS 330/18 B - juris RdNr 2, vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 13 sowie vom 17.9.1997 - 6 RKa 97/96 - SozR 3-1500 § 153 Nr 4 S 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
Satz 2 GVG; § 33 Abs 1 Satz 1 SGG) zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank führt und deshalb stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (absoluter Revisionsgrund, §
Nr 5 und vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 6 sowie andererseits Beschlüsse vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - BeckRS 2013, 67152 RdNr 17, vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B - BeckRS 2013, 65453 RdNr 6 und vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; vgl auch Bienert, NZS 2012, 885, 891 f). 9 Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung sowie weiterer Kosten hebt der Senat die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 160a Abs 5 SGG an das LSG zurück. 10 Lediglich beiläufig wird darauf hingewiesen, dass fraglich ist, ob das Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren hier nach den Gesamtumständen des Einzelfalles sachgerecht war. Der nicht vertretene Kläger hat erkennbar einen Migrationshintergrund und ersichtlich Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern und sich damit Gehör zu verschaffen. Dies hatte im ersten Berufungsverfahren zur Folge, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis dahin unbeachtete Arztberichte vorlegten, die dann im hiesigen Verfahren zu prüfen waren. Zudem hat der Kläger der Beklagten Aktenmanipulation vorgeworfen und dem Verwaltungsgutachter eine Patientenverwechslung. Gerade weil diese Anschuldigungen nach Ansicht des LSG jeglicher Grundlage entbehrten, könnte es tunlich sein, auf diese Vorwürfe in einer mündlichen Verhandlung einzugehen. Schließlich hat der Kläger "im Berufungsverfahren keinen bestimmten Antrag gestellt", was zumindest ein Formulierungshilfeangebot des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren (§ 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG) oder - im Misserfolgsfall - des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung (§ 112 Abs 2 Satz 2 iVm § 153 Abs 1 SGG) erfordert hätte (vgl BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R - juris RdNr 10 <zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen>), um den berufungsrechtlichen Streitgegenstand zu klären. 11 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156441222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.