Nr 17; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 93/12 B - RdNr 12; BSG vom 26.2.2018 - B 11 AL 85/17 B - RdNr 3). Etwas anderes kann - unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - allenfalls dann gelten, wenn der konkrete AVGS auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Eintritts des Vermittlungserfolgs abstellt (im Ergebnis offen gelassen in BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - RdNr 21). 6 Soweit die Klägerin eine gleichwohl vorliegende Klärungsbedürftigkeit damit begründet, die Rechtsprechung des BSG sei zu § 421g SGB III aF und nicht zu § 45 SGB III (idF des am 1.4.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) ergangen, liegt eine solche Klärungsbedürftigkeit jedenfalls inzwischen nicht mehr vor (vgl zuvor bereits BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 =
Nr 25 f). Mit Urteil vom 11.9.2019 hat das BSG (für den Fall eines Arbeitsvertragsabschlusses außerhalb und einer Beschäftigungsaufnahme innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS) entschieden, der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem AVGS erfordere als Vermittlungserfolg die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins; an der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 421g SGB III werde auch bezogen auf die seit dem 1.4.2012 geltende Rechtslage festgehalten (BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R -
Nr 22). 7 Es ist nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Arbeitsvertragsabschluss innerhalb und Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Geltungszeitraums des AVGS) weiterhin Klärungsbedarf besteht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerde genannten Gründen. Aus dem im Vergleich zu § 421g SGB III geänderten Wortlaut, der in § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III nunmehr von einem "unterstützen" spricht, kann die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nichts ableiten (vgl hierzu BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R -
Nr 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung des BSG in einem Widerspruch zu den weiteren Regelungen über die Vergütung des Vermittlers steht. Soweit sich die Klägerin insoweit ua auf § 296 Abs 2 Satz 1 SGB III stützt, wonach der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, betrifft dies zunächst nicht den Vergütungsanspruch gegenüber der Behörde. Die Verknüpfung findet erst über die Stundungsregelung des § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III statt. Danach ist die Vergütung nach Vorlage des AVGS - ggf auf Dauer (BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 =
Nr 20; BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - RdNr 17) - bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Abs 6 SGB III gezahlt hat. § 45 Abs 6 Satz 5 SGB III bestimmt aber ohnehin als - weitere - Voraussetzung für die Vergütung eine sechswöchige bzw sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156521027&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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