KSRE156611208 ECLI:DE:BSG:2023:060623BB4AS13222B0 BSG 4. Senat 20230606 B 4 AS 132/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 131 Abs 1 S 1 SGG, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 19. Oktober 2018, Az: S 12 AS 594/14, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 30. November 2021, Az: L 4 AS 17/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit - Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts - Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. 1 I. Die Beteiligten streiten im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret auf Übernahme der Kosten für Gesangsunterricht und Korrepetition, ablehnen durfte. 2 Die Klägerin beantragte am 23.7.2013 die Übernahme der Kosten für jeweils zehn Stunden für Gesangsunterricht und Korrepetition sowie der anfallenden Fahrkosten. Zur Begründung führte sie aus, für das Vorsingen bei der Künstlervermittlung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit (ZAV-Künstlervermittlung - im Folgenden: ZAV) sowie für eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit müsse sie ständig in der Lage sein, auf höchstem Niveau zu singen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für diese Förderung nicht vorlägen (Bescheid vom 12.5.2014). 3 Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014) und führte aus, unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen der ZAV von Juni 2011 bestünde keine Notwendigkeit für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Die Klägerin habe keine neueren Nachweise über einen entsprechenden Bedarf an Gesangs- und Korrepetitionsstunden vorgelegt. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, die Ablehnungsentscheidung weiterhin auf die bisher vorliegende Feststellung und den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu stützen, auch unter Berücksichtigung der bisherigen erfolglosen Bewerbungsbemühungen der Klägerin in den letzten Jahren im Bereich Opernchoraltistin. 4 Das SG hat die Klage mangels eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 19.10.2018). Der im Streit stehende Bescheid habe sich durch die nachfolgenden weiteren Anträge der Klägerin, die ebenfalls auf Bewilligung der Kosten für Gesangsunterricht- und Korrepetitionsstunden gerichtet gewesen seien, überholt und sich erledigt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht anzunehmen, da im Hinblick auf eventuelle neuerliche Ablehnungsentscheidungen keine unveränderten tatsächlichen Umstände vorlägen. Das Alter der Klägerin sei für die Vermittlung und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen von erheblicher Bedeutung, so dass eventuelle Ablehnungsentscheidungen zwangsläufig aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände, nämlich des fortschreitenden Alters der Klägerin, beruhten. 5 Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.11.2021) und zur Begründung vollumfänglich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils des SG genommen. Ergänzend hat das LSG ausgeführt, der Senat habe am selben Tage in einer anderen Rechtssache bereits entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten habe, die ihr im Zusammenhang mit Stunden für Gesangs- und Korrepetitionsunterricht entstehen, so dass sich weder eine Wiederholungsgefahr aufdränge noch ein Amtshaftungsanspruch bestehen könne. Ein Anspruch auf die konkret begehrte Förderung in Form von Gesangs- und Korrepetitionsstunden scheide bereits deshalb aus, weil diese Förderung allein auf die von der Klägerin begehrte Vermittlung in den von ihr erlernten Beruf der Opernchorsängerin gerichtet sei. Zur Vermittlung in eine allgemeine, der Klägerin zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung seien solche Maßnahmen nicht erforderlich. 6 Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin ua, dass das LSG zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils getroffen habe. Das Interesse an Gesangsunterricht und Korrepetition bestehe unverändert fort, weil sie sich dadurch eine Eingliederung in Arbeit erhoffe. Das LSG habe - für sie überraschend - verneint, dass überhaupt ein Anspruch auf die begehrte Leistung bestehe. Wenn ein Anspruch auf die begehrte Leistung nicht bestehe, müsse ein Sachurteil ergehen. Sie sei 2022 erneut vom S als Chorsängerin engagiert worden und nach wie vor in der Lage, ihren Beruf auf hohem Niveau auszuüben. 7 II. Die jedenfalls bezogen auf die Rüge eines Verfahrensmangels zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. 8 1. Der Entscheidung liegt ein formgerecht gerügter (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zugrunde. Der Senat ist dabei auf die Prüfung der vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt und darf diese auch nur prüfen, soweit der Vortrag der Beschwerdebegründung reicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 19 mwN). 9 Das LSG hätte - ausgehend von seiner materiellen Auffassung - die Klage nicht als unzulässig ansehen dürfen. Dies ist ein Verfahrensmangel, denn bei einem Prozessurteil handelt es sich im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung (stRspr; siehe nur BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 54/20 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 2.9.2021 - B 4 AS 158/21 B - juris RdNr 4 mwN). Weist das SG eine Klage als unzulässig ab und bestätigt - wie hier - das LSG die Unzulässigkeit der Klage im Berufungsverfahren, haftet der Mangel der Entscheidung des LSG selbst an (BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 35/22 B - juris RdNr 7; BSG vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.