Nr 18; BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R -
Nr 11) stehen nicht im Streit. 15 2. Rechtsgrundlage für die Überprüfungsentscheidung in Bezug auf die Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF vom 26.7.2016, BGBl I 1824) iVm § 44 Abs 1 SGB X (zum Geltungszeitraumprinzip vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f; zuletzt BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - juris RdNr 14 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. 16 Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 vorliegen. Der Beklagte und die Vorinstanzen haben diesen auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die hiernach vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Verhältnisse (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 15 mwN) lag jedoch nicht vor. Der Anwendung des § 48 SGB X steht entgegen, dass der Beklagte nach dem Einzug des Ehemanns am 24.1.2017 noch den Änderungsbescheid vom 25.1.2017 erlassen hat. Dessen Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts (stRspr seit BSG vom 25.8.1982 - 12 RK 69/81 - SozR 5755 Art 2 § 1 Nr 3 - juris RdNr 8) auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist (stRspr; vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; zuletzt BSG vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - RdNr 20). 17 Aufgrund des Verfügungssatzes ("Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> werden für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 in folgender Höhe bewilligt:"), der erneuten tabellarischen Auflistung aller Leistungen sowie der in der Anlage erneut dargestellten vollständigen Berechnungen hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 25.1.2017 bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin vollständig neu über deren Leistungsanspruch entschieden (zum Zweitbescheid vgl BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 18 ff) und hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 12.8.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2016 und 26.11.2016 für die Zeit ab März 2017 ersetzt (§ 39 Abs 2 SGB X). Entgegen der Ansicht des LSG folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass mit dem Bescheid nur die Anpassung der Zuschüsse an die veränderten Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt ist. Denn diese Leistungen stellen im Verhältnis zum Sozialgeld keinen eigenständigen Streitgegenstand dar (stRspr; zuletzt BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R -
Nr 10 mwN), was auch bei der Auslegung eines diesbezüglichen Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Von diesem Regelungsinhalt ist im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen, denn sonst hätte es in dem Änderungsbescheid vom 7.2.2017 keiner teilweisen Aufhebung ("insoweit") des Bescheids vom 25.1.2017 bedurft. Folglich war auf die Verhältnisse bei Erlass des Änderungsbescheids vom 25.1.2017 abzustellen. Da der zuvor erfolgte Einzug des Ehemanns darin nicht berücksichtigt worden ist, war dieser Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (dazu sogleich) und begünstigend für die Klägerin. Seine Aufhebung konnte mangels einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X und nicht - wie vom LSG folgerichtig angenommen - des § 48 SGB X erfolgen. 18 Ob der zu überprüfende Änderungsbescheid vom 7.2.2017 rechtmäßig ist, kann der Senat aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X nicht abschließend entscheiden. Das Auswechseln der Rechtsgrundlagen der §§ 45, 48 SGB X ist zwar grundsätzlich zulässig (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 34 mwN; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4 RdNr 33), es setzt jedoch voraus, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Aufhebung nicht entgegenstehen. Bisher hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Tatsachen festgestellt, nach denen beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des § 45 Abs 2 SGB X erfüllt ist. Diese Feststellungen sind im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. 19 3. Sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sein, hätte der Beklagte die teilweise Rücknahme des zu überprüfenden Änderungsbescheids vom 7.2.2017 allerdings zu Recht abgelehnt. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, ergibt sich der für die Klägerin maßgebliche Regelbedarf im streitigen Zeitraum aus § 20 Abs 4 SGB II iVm § 20 Abs 1a Satz 2 SGB II, § 28 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RBEG (idF vom 22.12.2016 - BGBl I 3159). Die Klägerin hat seit dem Einzug ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern nach der Regelbedarfsstufe 2. 20
Nr 11 und 15; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
Nr 31). Speziell für Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem AsylbLG hat der Senat bereits entschieden, dass seit der Annäherung dieser unterschiedlichen existenzsichernden Systeme kein Anlass mehr besteht, eine Ausnahme von dem geminderten Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, anzuerkennen (BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R -
Nr 19 ff in Abgrenzung zu der das bis Ende Juni 2006 geltende Recht betreffenden Rechtsprechung des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 =
H in § 20 Abs 4 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass beide Partner SGB II-Leistungen beziehen müssen. 23 Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] =
Nr 154; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 [83] RdNr 100]; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [376] =
Nr 55). Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] =
Nr 154). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorgesehene Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Haushalt typisch sind (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [375] RdNr 52). Anders als bei der für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG über die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person (dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - zur Veröffentlichung in BVerfGE 163 vorgesehen), begründet § 20 Abs 4 SGB II auch keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sondern es handelt sich um eine Ausgestaltung des Leistungsrechts, bei der der Gesetzgeber zulässigerweise von vornherein von einem geringeren Gesamtbedarf und in der Folge einem geringeren individuellen Anspruch ausgegangen ist (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] =
Nr 154; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 [83] =
Nr 100; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [373] =
Nr 44 ff). 24 c) Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist ein Regelbedarf von 90 vH dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft tatsächlich umfassend "aus einem Topf" wirtschaften können, sodass insgesamt ein finanzieller Mindestbedarf entsteht, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [375 f] =
Nr 53 ff mwN; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R -
Nr 25). Wenn dagegen nicht mehr umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet werden kann - zB wegen einer räumlichen Trennung - kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft bestehen, die Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch und die Bedarfslage entspricht dann der eines Alleinstehenden (vgl BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R -
Nr 22 zur Ehe mit einem dauerhaft stationär untergebrachten Partner; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
Ob in einem solchen Fall - wie das LSG meint - eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 SGB II in Betracht kommt, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden. 25 Mit den ihnen bewilligten Geldleistungen iHv 368 Euro Sozialgeld und 318 Euro Grundleistungen nach dem AsylbLG waren die Klägerin und ihr Ehemann in der Lage, "aus einem Topf" zu wirtschaften und Einsparmöglichkeiten zu erzielen. Der Ehemann der Klägerin hat im streitigen Zeitraum neben den Kosten der Unterkunft ebenfalls einen mit den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II vergleichbaren pauschalen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten, über dessen Verwendung er eigenverantwortlich bestimmen konnte. 26 Auch die um 50 Euro niedrigere Leistungshöhe des ausbezahlten Grundleistungsbetrags nach § 3 AsylbLG aF führt nicht dazu, dass von der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner abgewichen werden müsste. Das Einsparpotential entsteht dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des Haushaltens pro Partner deutlich günstiger sind als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe ist, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft werden (vgl die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 18/9984 S 85). Der Klägerin und ihrem Ehemann war es daher - wie anderen Bedarfsgemeinschaften - möglich, insbesondere im Bereich Lebensmittel, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Nachrichtenübermittlung gemeinsam zu wirtschaften und Einsparungen zu erzielen. 27 Dies gilt auch, soweit in den Grundleistungsbedarf des § 3 AsylbLG aF bestimmte, durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 ermittelte Bedarfe nicht als Geldleistungsbetrag eingeflossen sind. Das Erzielen von Einsparungen im gemeinsamen Haushalt ist auch dann möglich, wenn ein Teil des Bedarfs als Sachleistung erbracht wird (BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R -
Nr 23). Die Nichtberücksichtigung der Bedarfe im Bereich "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände" (Abteilung 5) iHv 27,41 Euro (Wert aus der EVS 2008, abgedruckt in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 17/3404 S 56), die wesentlich zur Differenz des ausgezahlten monatlichen Betrags führt, wird dadurch ausgeglichen, dass Hausrat nach § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG aF neben den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 18/2592 S 21). Gerade wegen dieser gesonderten Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber die in Abteilung 5 (Hausrat) der in den §§ 5 und 6 RBEG als regelbedarfsrelevant anerkannten Verbrauchsausgaben bei der Bemessung der Geldleistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt gelassen (siehe BT-Drucks 18/2592 S 24). 28 Die nicht ausgezahlten Bedarfe des Ehemanns aus dem Bereich "Gesundheitspflege" (Abteilung 6) iHv 9,04 Euro (vgl BT-Drucks 17/3404 S 58; BT-Drucks 18/2592 S 24) betreffen die Rezeptgebühren für pharmazeutische Erzeugnisse (3,47 Euro) und andere medizinische Erzeugnisse (0,67 Euro), die Ausgaben für therapeutische Mittel und Geräte (2,26 Euro) sowie für Praxisgebühren (2,64 Euro). Da der Ehemann der Klägerin als Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hatte, wurde sein medizinischer Bedarf durch den in §§ 4 und 6 AsylbLG geregelten Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen gedeckt. Die in den Grundleistungen nicht berücksichtigten Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege fallen nur bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen und nicht bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG an (vgl BT-Drucks 18/2592 S 24). Zudem handelt es sich um Bedarfe, bei denen durch das gemeinsame Wohnen ohnehin keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können. 29 Auch die aufgrund der ungewissen Aufenthaltsdauer bei den Grundleistungen nicht berücksichtigten Bedarfe bei der Bemessung der Geldbeträge des persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs 1 Satz 8 AsylbLG aF stehen der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner nicht entgegen. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant beruht hier auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb typisierend von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden "Integrationstiefe" bzw einer Einbindung in die Gesellschaft einhergeht, sollen diese Ausgaben - wie bei den Beziehern von Leistungen nach SGB II und SGB XII - als bedarfsrelevant anerkannt werden (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drucks 18/7538 S 21). Diese Erwägungen des Gesetzgebers dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass insoweit "fehlende" Leistungen bei dem anderen Partner, der nicht in den Anwendungsbereich des AsylbLG fällt, kompensiert werden. Vielmehr ist es zwangsläufige Folge der Nichtberücksichtigung bestimmter Bedarfe bei der Leistungsberechnung nach dem AsylbLG, dass auch die beiden Partner in der Addition einen Wert von 180 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht erreichen können. 30 Es handelt sich dabei um Verbrauchsausgaben aus dem Bereich "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" (Abteilung 9) iHv insgesamt 7,52 Euro, der sich aus dem Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antenne (2,24 Euro), Datenverarbeitungsgeräte und Software (3,44 Euro), langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung (0,18 Euro), Reparaturen und Installation von langlebigen Gebrauchsgütern (0,05 Euro) sowie außerschulischem Unterricht und Hobbykursen (1,61 Euro) zusammensetzt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 61; BT-Drucks 18/7538 S 21 ff). Zusätzlich werden die Ausgaben im Bereich "Bildungswesen" iHv 1,39 Euro (Abteilung 10 Ausgaben für Gebühren und Kurse uÄ) sowie die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises iHv 0,25 Euro (Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen") nicht berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 S 62, 63; BT-Drucks 18/7538 S 21 und BT-Drucks 18/2592 S 22), wobei letztere bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in der Regel nicht anfallen und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 AsylbLG zu übernehmen wären (BT-Drucks 18/2592 S 22). 31 Diese Bedarfe sind bei dem Ehemann der Klägerin nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist (vgl BT-Drucks 18/7538 S 22). Sie betreffen zudem nur einen geringen Anteil an dem der gemischten Bedarfsgemeinschaft zustehenden Gesamtbetrag (Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, Software ua) oder betreffen Bedarfe, bei denen durch das gemeinsame Wohnen in der Regel keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können (Ausgaben für Kurse, Kultur, Sport). Die Kürzungen bei den Grundleistungen ihres Ehemanns in diesen Bereichen wirken sich daher nicht wesentlich auf den Bedarf und die Einsparmöglichkeiten der Klägerin aus. 32 Die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) ist demgegenüber auch in voller Höhe (31,96 Euro, vgl BT-Drucks 17/3404 S 60) bei der Berechnung des notwendigen Grundbedarfs des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt. Hier lassen sich in besonderer Weise Einsparungen erzielen, weil etwa ein Telefon- und Internetanschluss oder ein Mobilfunkgerät nur einmal angeschafft und unterhalten werden muss. 33 Damit liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Bedarfsdeckung für ihre Bedarfsgemeinschaft vor, die vergleichbar mit Bedarfsgemeinschaften ist, in denen zwei Partner Alg II beziehen. Selbst wenn die Berechnung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, könnte die Klägerin daraus für sich keinen höheren Leistungsanspruch gegen den Beklagten ableiten. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im konkreten Fall ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ehemann der Klägerin Bedarfe hatte, die ihm (ggf als Sachleistung) hätten zusätzlich gewährt werden müssen. 34 d) Zutreffend hat das LSG auch entschieden, dass der Klägerin seit dem Einzug ihres Ehemanns kein Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende mehr zustand. Denn seitdem hat die Klägerin nicht mehr allein für Pflege und Erziehung der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder gesorgt, wie es § 21 Abs 3 SGB II voraussetzt. 35 e) Dagegen kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der Beklagte der Klägerin die Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe bewilligt hat. Dies wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren ebenfalls zu überprüfen haben, soweit sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 nicht schon aus anderen Gründen ergibt. 36 4. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Meßling Burkiczak B. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156620208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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