Nr 23 mwN). 4 Dies ist bei den auf die laufende Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerichteten Leistungen nach §§ 7 ff, 19 ff SGB II und den Leistungen nach § 23 SGB XII der Fall, soweit sich die Leistungszeiträume decken. Nach ständiger Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu der bis einschließlich 28.12.2016 maßgeblichen Rechtslage, auf die es hier wegen der ab Februar 2013 begehrten Leistungen ankommt, können materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist im Regelfall bei einem verfestigten Aufenthalt nach mindestens sechs Monaten auf Null reduziert (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
Nr 43; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
Nr 47; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
N; zur Rechtslage ab dem 29.12.2016 auch unter Berücksichtigung von Überbrückungsleistungen vgl nur BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 36). 5 Anstelle der ab Februar 2013 begehrten Leistungen nach dem SGB II kommen vorliegend Leistungen durch den beizuladenden Sozialhilfeträger entsprechend dem allgemeinen Begehren der Kläger auf Leistungen zur Existenzsicherung in Betracht (vgl zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG zuletzt BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 ff; zum Verhältnis von SGB II und SGB XII vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 33 ff), wovon im Grundsatz auch das LSG ausgegangen ist. 6 Der Umstand, dass ein Verfahren vor dem SG anhängig ist, in dem die Kläger einen Anspruch auf SGB XII-Leistungen verfolgen, lässt die Notwendigkeit der Beiladung des SGB XII-Leistungsträgers im vorliegenden Verfahren allerdings nicht entfallen. Ablehnende Bescheide des potentiell Beizuladenden stehen einer Verurteilung im Rahmen des § 75 Abs 5 SGG erst dann entgegen, wenn sie bereits bindend geworden sind (BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr 38). Sind sie dies nicht, dürfen sie im Rahmen der Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG aufgehoben werden. Die Rechtshängigkeit einer Klage gegen diese Bescheide bildet insoweit kein Hindernis. Denn anders als das LSG meint, dient die Beiladung nicht nur dazu, weitere Rechtsstreite zu vermeiden, sondern auch der Vermeidung divergierender Entscheidungen. Deshalb kann eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beizuladenden nicht entgegenstehen; die anderweitige Rechtshängigkeit wird mit der Verurteilung gegenstandslos (BSG vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2 RdNr 38). 7 Auf der unterlassenen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Falle der Beiladung zu einer Verurteilung des Sozialhilfeträgers und damit einer für die Kläger günstigeren Lösung gekommen wäre. 8 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die weiteren von den Klägern benannten Revisionszulassungsgründe formgerecht gerügt worden sind. 9 Der Rechtsstreit war aufgrund des aufgezeigten Verfahrensmangels nach § 160a Abs 5 SGG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar kann uU eine unterbliebene Beiladung auch im Revisionsverfahren noch nachgeholt werden (§ 168 Satz 2 Alt 2 SGG), dies ist hier allerdings nicht angezeigt, weil es für eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers im Revisionsverfahren an notwendigen Feststellungen nicht nur zum Grund des Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik, sondern auch zB zur Hilfebedürftigkeit fehlt, sodass der Rechtsstreit trotz etwaiger Beiladung zurückzuverweisen wäre. 10 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. S. Knickrehm Neumann Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156661227&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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