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BSG B 8 SO 2/22 R

Obsah (5)§ 92a§ 44§ 27b§ 92§ 30

KSRE156670208 ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO222R0 BSG 8. Senat 20230223 B 8 SO 2/22 R Urteil § 19 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 27b Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 30 Abs 1 S

§ 92aNr 1, Rd

Nr 12 mwN). Eine weitergehende Einschränkung des Streitgegenstands ergibt sich aber entgegen der Auffassung des LSG nicht. Mit ihrem Vortrag hat die Klägerin den Anspruch zwar der Höhe nach auf den sich aus § 30 Abs 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011) für Oktober 2015 ergebenden Betrag begrenzt (54,40 Euro), nicht aber eine Einschränkung in Bezug auf eine bestimmte Rechtsgrundlage vorgenommen. Ihr Vorbringen, (auch) bei der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung ergebe sich ein gesonderter Anspruch auf eine Geldzahlung daraus, dass bei ihr das Merkzeichen "G" festgestellt sei, ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips ohne Bindung an den Wortlaut so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl nur BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -

§ 44Nr 2 Rd

Nr 13 mwN). Damit sind die von der Klägerin begehrten höheren Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "G" unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten - in einer stationären Einrichtung vor allem auf Grundlage von § 27b Abs 2 SGB XII - zu prüfen. 11 Ob der Klägerin für Oktober 2015 höhere Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zustehen, kann nicht beurteilt werden, weil das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung keine weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf diese Leistung getroffen hat. 12 Ob sich der geltend gemachte Anspruch zutreffend gegen den beklagten Landrat richtet, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Der Kreis ist Träger der Sozialhilfe und der Landrat ist für die Leistungen nach dem SGB XII zwar sachlich zuständig, die der Kreis als Selbstverwaltungsaufgabe durchführt (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und 2, § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII SH>). Der zuständige Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat in § 62 Landesjustizgesetz (<LJG> vom 17.4.2018, GVOBl 231) insoweit eine anderweitige Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG getroffen, weshalb der Landrat zuständiges Organ des Kreises (§ 7 Kreisordnung <KrO> vom 28.2.2003, GVOBl 94) ist. Ob der Landrat aber auf Grundlage von § 98 Abs 2 SGB XII auch örtlich zuständig für die begehrte Leistung in stationären Einrichtungen ist, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte, mag das LSG noch überprüfen. 13 Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für eine höhere Geldleistung wegen der Bedarfe, die sich aus der Zuerkennung des Merkzeichens "G" ergeben, ist § 19 Abs 1, § 27b Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII (jeweils in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011). Die Klägerin lebt in einer stationären Einrichtung (vgl § 13 Abs 2 SGB XII). Soweit sie einkommens- und vermögenslos ist - was bislang im Einzelnen ungeprüft geblieben ist -, bestehen Ansprüche auf notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen, der den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst (§ 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII). Wegen der fehlenden Verweisung in § 42 SGB XII werden diese Bedarfe auch ggf dem Grunde nach Grundsicherungsberechtigten als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht als solche der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII gewährt (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 11/20 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen mwN; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 RdNr 15, Stand Februar 2022). Zutreffend ist das LSG deshalb davon ausgegangen, dass § 42 Nr 2 iVm § 30 SGB XII unmittelbar als Anspruchsgrundlage ausscheidet. 14 Die Bedarfe wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "G" sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abschließend dem in der Einrichtung erbrachten, sog inkludierten Lebensunterhalt (§ 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII) zuzuordnen. Zwar fallen auch behinderungsbedingte Bedarfe bei Zuerkennung des Merkzeichens "G" im Grundsatz in den Deckungsbereich der Einrichtung. Deckt das Angebot der Einrichtung diese individuellen Bedarfe tatsächlich vollumfänglich ab, scheidet eine Erhöhung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts aus. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Bedarfe dagegen als dem (sonstigen) weiteren notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnende Bedarfe als Geldleistung gesondert zu berücksichtigen, die sich der Höhe nach im Ausgangspunkt nach der in § 30 Abs 1 SGB XII bestimmten Pauschale richtet. 15 Die Regelung des § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII unterscheidet zwischen dem Lebensunterhalt, der nach anderen Vorschriften als dem Dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird und tatsächlich existenzsichernd wirkt (inkludierter Lebensunterhalt), und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der bei stationärer Unterbringung ergänzend geleistet werden muss, um insgesamt die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen. Der Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossener Bedarf gemäß § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII entspricht als "Rechenposten" insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012, BGBl I 2783; vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =

§ 27bNr 2, Rd

Nr 21; BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 =

§ 92Nr 2, Rd

Nr 15). Alle Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, die dem Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zustehen, fließen damit als zusätzliche Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels iS des § 42 Nr 2 SGB XII in den "Rechenposten" ein. 16 Diese Zuordnung zum "Rechenposten" findet jedenfalls wegen des Mehrbedarfs bei Zuerkennung des Merkzeichens "G" in der Struktur der in dem Pflegeheim erbrachten Leistungen im Grundsatz auch eine Entsprechung (anders wohl Eicher in jurisPK-SGB XII,

  1. Aufl 2020, Anhang zu § 19 SGB XII RdNr 7.1; Behrend in jurisPK-SGB XII,
  2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 39). § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII liegt die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung, in der die Gesamtverantwortung des Einzelnen für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, von der Einrichtung zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem Dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird (BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R -

§ 27bNr 1 Rd

Nr 25). Das gilt auch für behinderungsbedingte Bedarfe wegen eines eingeschränkten Gehvermögens, wie ihn der Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII, der zusätzlich an das Alter bzw die (bislang von den Beteiligten bei der Klägerin unterstellte, aber vom LSG nicht überprüfte) vollständige Erwerbsminderung geknüpft ist, umschreibt (dazu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200 =

§ 30Nr 1, Rd

Nr 16 ff). Die Einrichtungen sind nach den Vertragsgestaltungen, wie auch hier dem vom LSG in Bezug genommenen Rahmenvertrag, verpflichtet, entsprechende Bedürfnisse der Bewohner zu erfassen. Die in einer geeigneten stationären Einrichtung erbrachten Leistungen werden deshalb regelmäßig solche zusätzlichen Bedürfnisse, etwa zusätzliche Bedarfe bei der Mobilität, bei notwendigen Hilfeleistungen wegen verminderter Beweglichkeit, bei der Instandhaltung von Kleidung und Schuhen und deren Reinigung, auch tatsächlich, zumindest zum Teil abdecken. Es sind dabei auch weitergehende Angebote denkbar, die nicht dem Ausgleich der eingeschränkten Gehfähigkeit innerhalb des Pflegeheims, sondern außerhalb dienen, etwa Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung oder bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten in- und außerhalb der Einrichtung. Aus der Struktur des § 27b SGB XII, die ihre Entsprechung in den vertraglichen Regelungen zwischen den Einrichtungen und den Trägern der Sozialhilfe findet, lässt sich damit schließen, dass ein Anspruch auf eine pauschale Geldleistung dann nicht besteht, wenn das Angebot der Einrichtung diese individuellen Bedarfe tatsächlich vollumfänglich abdeckt. 17 Vom inkludierten Lebensunterhalt sind im Einzelfall aber nur solche Bedarfe für den Lebensunterhalt abgedeckt, die die Einrichtung tatsächlich erbringt. Entscheidend ist also, dass das Angebot nicht nur abstrakt solche Bedarfe zu decken geeignet ist, sondern die individuellen Bedarfe des Einzelnen ausgehend von seinen Wünschen auch tatsächlich deckt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet ist. Von der Verantwortung für die Existenzsicherung kann sich der Träger der Sozialhilfe nicht dadurch freizeichnen, dass der Leistungsberechtigte darauf verwiesen wird, eine entsprechende Betreuung von der Einrichtung einzufordern oder sich gar mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen (vgl bereits BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 =

§ 92aNr 1, Rd

Nr 40-41). 18 Soweit der Leistungsberechtigte Bedarfe wegen seiner eingeschränkten Gehfähigkeit hat, die außerhalb des institutionellen Angebots liegen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs, oder die er wegen eines fehlenden Angebots der Einrichtung selbst decken muss, sind hierfür Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zu gewähren. Der Leistungsberechtigte ist wegen der Deckung solcher Bedarfe dagegen nicht auf den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu verweisen (vgl zu Bedarfen der Mobilität bereits BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =

§ 27bNr 2, Rd

Nr 37). Der Barbetrag dient (lediglich) der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, die außerhalb von Einrichtungen vom Regelsatz abgegolten sind. Er dient zudem (nur) der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen und ist als "kleines Spiegelbild" derjenigen Bedarfsteile, die bezogen auf den Regelbedarf überhaupt in den Deckungsbereich der stationären Einrichtung fallen, kein Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 =

§ 92aNr 1, Rd

Nr 36; zum Ganzen auch BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =

§ 27bNr 2, Rd

Nr 25 ff; Bieback, jurisPR-SozR 25/2021 Anm 5). Um seine Kontur nicht zu verlieren, ist der Barbetrag vom weiteren notwendigen Lebensunterhalt für solche Bedarfe zu trennen, die im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels beschrieben werden (vgl auch Rasch/Stennert, NDV 2013, 236). 19 Nachdem die Klägerin dargelegt hat, dass insbesondere ihre Mobilitätsbedarfe von der Einrichtung nur unzureichend gedeckt werden, wird das LSG von Amts wegen zu überprüfen haben, ob und inwieweit tatsächlich eine Deckungslücke verbleibt. Erst wenn im Einzelnen die konkret von der Einrichtung angebotenen Leistungen, die gerade die Bedarfe des Mehrbedarfs bei Zuerkennung des Merkzeichens "G" abdecken sollen (Unterstützungsleistungen, Mobilitätshilfen etc), ermittelt sind, lässt sich entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin mit diesem Angebot der Mehrbedarf vollständig abgedeckt ist (vgl zur Höhe des Barbetrags BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 =

§ 27bNr 2, Rd

Nr 26). Die Beweislast dafür, dass die Bedarfe in der Einrichtung abschließend gedeckt werden, trägt der Beklagte; denn er beruft sich darauf, dass die Unterbringung in der Einrichtung die bedarfsgerechte Versorgung abschließend sicherstellt. Verbleibt eine Deckungslücke, sind die hierfür notwendigerweise zusätzlich angefallenen Kosten der Klägerin als weitere notwendige Leistungen für den Lebensunterhalt wegen eines Systemversagens zu übernehmen. 20 Die Höhe des ggf zu zahlenden weiteren notwendigen Lebensunterhalts für unmittelbar oder mittelbar mit Einschränkungen des Gehvermögens verbundenen Bedarfslagen orientiert sich im Ausgangspunkt an der Vorgabe in § 30 Abs 1 SGB XII. Im ambulanten Bereich sind die Bedarfe im Grundsatz durch eine solche pauschale Leistung beschrieben; im Einzelfall ist ein höherer Zuschlag möglich. Bei fehlenden Angeboten der Einrichtung ist der finanzielle Aufwand des Leistungsberechtigten im Ausgangspunkt gleich; nicht anders als beim Leben in der eigenen Wohnung gilt insoweit, dass der Gesetzgeber die Höhe der Bedarfe in einer pauschalierenden und typisierenden Regelung erfasst. Allerdings sind beim Leistungsberechtigten, der in einer stationären Einrichtung lebt, Leistungen, die bereits von der Einrichtung erbracht werden, mindernd zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, wie außerhalb einer Einrichtung der Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII von den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (bzw ab dem 1.1.2020 der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - <SGB IX>) abzugrenzen ist und folgt aus der spezifischen Struktur des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen. 21 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Krauß Scholz Bieresborn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156670208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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