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BSG B 7 AS 1/22 B

KSRE156750627 ECLI:DE:BSG:2022:190722BB7AS122B0 BSG 7. Senat 20220719 B 7 AS 1/22 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG vorgehend SG Berlin, 23. Dezember 2

§ 160aNr 31).

Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/

§ 160aNr 31).

Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/

§ 160aNr 31).

Daran fehlt es hier. 8 Der Kläger nimmt zur Begründung zwar Bezug auf das Urteil des BSG vom 30.6.2021 (B 4 AS 76/20 R), wonach der Unterkunftsbedarf auch solche Zahlungsverpflichtungen umfasst, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und er weist darauf hin, das BSG habe - anders als das LSG - gerade nicht den Nachweis des Abschlusses oder Fortbestands der Zahlungsverpflichtung gefordert. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Rechtsfrage fehlt es allerdings schon an Ausführungen dazu, dass die von ihm abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung in einem "engen sachlichen Zusammenhang" zur Anmietung von Wohnraum steht. Dies hatte das BSG angenommen, weil in dem entschiedenen Fall Schäden versichert worden sind, für deren Ersatz der Mieter gegenüber seinem Vermieter einzustehen hat. Fehlte es daran, wären Kosten einer Privathaftpflichtversicherung denknotwendig nicht den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 SGB II zuzuordnen. 9 Aus dem gleichen Grund mangelt es an hinreichendem Vortrag zur Darlegung der hilfsweise geltend gemachten Divergenz der Entscheidung des LSG zu der des BSG vom 30.6.2021. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2 RdNr 9 f mwN). Daran fehlt es hier. Denn selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei das LSG "irrigerweise" bei seiner Subsumtion unter den vom BSG formulierten Leitsatz davon ausgegangen, das BSG habe auch einen Nachweis des Abschlusses oder des Fortbestands der Versicherung eingefordert. Damit liegt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers aber keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern ggf (nur) eine inhaltlich unrichtige Entscheidung vor, die die Zulassung der Revision aber nicht zu begründen vermag. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Neumann Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156750627&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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