Obsah (4)
§ 46§ 49§ 50§ 192KSRE156880218 ECLI:DE:BSG:2024:121224UB3KR1023R0 BSG 3. Senat 20241212 B 3 KR 10/23 R Urteil § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 vorgehend SG Mannheim, 30. März 2021, Az: S 10 KR 149/19, Gerichtsbescheidvorgehend L
§ 46Nr 10, Rd
Nr 14 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Im Streit steht hier allein, ob der Krankengeldanspruch wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 22.7.2018 ruhte. 10
- Rechtsgrundlage für das Ruhen des Krankengelds ist § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688). Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. 11 Ausgehend hiervon gingen die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen vom 2.7.2018 (bis 6.7.2018) und vom 9.7.2018 (bis 20.7.2018) nicht rechtzeitig bei der Beklagten ein. 12
- Für das Eintreten der gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Krankengeldanspruchs wegen der nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht darauf an, ob die Krankenkasse subjektiv vom Vorliegen eines objektiv bestehenden Anspruchs auf Krankengeld ausgeht. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V noch dem Sinn und Zweck dieser Regelung entnehmen. Sie soll nach der Rechtsprechung des Senats der Krankenkasse die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen, ohne die Voraussetzungen einer verspätet gemeldeten Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit beitragen kann (stRspr zur Rechtslage bis 31.12.2020; vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 =
§ 49
Nr 8; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6/18 R - BSGE 129, 20 =
§ 49
Nr 9; BSG vom 26.9.2019 - B 3 KR 1/19 R - juris; zur neuen Rechtslage ab 1.1.2021 vgl BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23/22 R - vorgesehen für BSGE =
§ 49Nr 11).
Soll danach die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit die zeitnahe Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld ermöglichen, kann die subjektive Überzeugung der Krankenkasse vom Vorliegen dieser Voraussetzungen weder grundsätzlich noch ausnahmsweise Voraussetzung der Obliegenheit des Versicherten zur rechtzeitigen Meldung einer Arbeitsunfähigkeit sein. Maßgeblich ist für den Versicherten wie die Krankenkasse allein die objektive Rechtslage. 13 5. Das Ruhen war hier weder nach einer bereits anerkannten Ausnahme (hierzu
- a)noch unter Berücksichtigung von sonstigen, insbesondere verfassungsrechtlich gebotenen Erwägungen (hierzu
- b)oder wegen eines Beratungsfehlers (hierzu
- c)ausgeschlossen. 14
- a)Es liegt keine der nach der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannten Ausnahmekonstellationen vor, in denen das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht den Versicherten, sondern die Krankenkasse trifft. Solche sind nur in engen Grenzen anerkannt, zB, wenn der Versicherte geschäfts- oder handlungsunfähig war oder aber seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine allein von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (stRspr zur Rechtslage bis 31.12.2020; vgl zuletzt BSG vom 5.12.2019 - B 3 KR 5/19 R - juris RdNr 20 mwN). 15 Sollte der Kläger bis zum Schreiben der Beklagten vom 1.8.2018 im Unklaren über deren Behandlung des von ihm zuvor geltend gemachten Krankengeldanspruchs gewesen sein, ändert allein dies nichts an seinen gesetzlichen Obliegenheiten bis dahin. Auf Kausalitätserwägungen im Einzelfall kommt es im Rahmen von § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V grundsätzlich nicht an. 16
- b)Die Konstellation hier gibt keinen Anlass, eine weitere Ausnahmefallgruppe für die Rechtslage bis 31.12.2020 anzuerkennen. Dies gebietet auch Verfassungsrecht nicht. Zwar sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Schwere des Nachteils die Anforderungen an Ausnahmefallgruppen nicht zu überspannen (vgl zu § 46 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB V zuletzt BSG vom 21.9.2023 - B 3 KR 11/22 R - vorgesehen für BSGE =
§ 46Nr 14, Rd
Nr 19 und 22). Das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Verletzung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung einer Arbeitsunfähigkeit, das weder den Anspruch auf Krankengeld noch die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld entfallen lässt, ist indes weder unverhältnismäßig noch die Meldeobliegenheit mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannten Ausnahmen von ihr unzumutbar. 17 c) Dem Ruhen steht schließlich auch kein Beratungsfehler der Beklagten entgegen. Zu einer Spontanberatung nach nicht rechtzeitigem Eingang einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet (vgl zu den Anforderungen BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 =
§ 50Nr 2, Rd
Nr 19; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R - BSGE 111, 9 =
§ 192Nr 5, Rd
Nr 28), zumal auf den Durchschlägen der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen für den Versicherten auf die Beachtung der Fristen hingewiesen worden ist. Es würde die Ruhensregelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V konterkarieren, wenn das gesetzlich angeordnete Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei Nichteinhaltung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit stets voraussetzte, dass die Krankenkasse auf eine nicht rechtzeitig eingegangene Meldung hinzuweisen und über die gesetzliche Meldeobliegenheit zu beraten hätte. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156880218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public