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BSG B 4 AS 133/22 B

KSRE156881208 ECLI:DE:BSG:2023:060623BB4AS13322B0 BSG 4. Senat 20230606 B 4 AS 133/22 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 14

§ 144Nr 27 Rd

Nr 13 ; BSG vom 27.1.2020 - B 4 AS 5/20 BH - juris RdNr 6 ; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 10/18 R - SozR 4-2600 § 236b Nr 1 RdNr 10 ). Anders als § 105 Abs 1 Satz 1 SGG und § 6 Abs 1 Satz 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 SGG keine Anforderungen an den Umfang oder Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ( BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/

§ 144Nr 27 Rd

Nr 12; BSG vom 27.1.2020 - B 4 AS 5/20 BH - juris RdNr 6; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 10/18 R - SozR 4-2600 § 236b Nr 1 RdNr 10 ). Es ist deshalb für eine Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat ( BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13 ; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 14 ; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/

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Nr 12 ; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 10/18 R - SozR 4-2600 § 236b Nr 1 RdNr 10). Das LSG hat auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in erster Instanz vorgelegen haben ( BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/

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Nr 12 ; BSG vom 27.1.2020 - B 4 AS 5/20 BH - juris RdNr 6 ; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 10/18 R - SozR 4-2600 § 236b Nr 1 RdNr 10 ). Der Übertragungsbeschluss muss nicht begründet werden (BSG vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B - juris RdNr 8). 11 Ausgehend von diesen Maßstäben ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu 1 ein Ermessensfehler des LSG nicht ersichtlich. Insbesondere folgt kein Ermessensfehler daraus, dass der Kläger zu 1 der Übertragung des Rechtsstreits auf den kleinen Senat widersprochen hat. Die Rechtmäßigkeit der Übertragung ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig (BSG vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - juris RdNr 8). Die Begründung des Klägers zu 1 für die Ablehnung der Übertragung - er sei Opfer eines Staatsverbrechens und er schwebe aufgrund einer Manipulation seiner Gasheizungsanlage in Lebensgefahr - stützen sich auf unsubstantiierte und fernliegende Behauptungen, die das LSG bei seiner Ermessensausübung nicht zu Lasten des Entschlusses, den Rechtsstreit auf den kleinen Senat zu übertragen, berücksichtigen musste. Dies gilt auch in Bezug auf das nach Erlass des Übertragungsbeschlusses erfolgte Vorbringen des Klägers zu

  1. Soweit der Kläger zu 1 eine mangelnde Rückübertragung auf den Gesamtsenat rügt und die Anwendbarkeit des § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO (gemeint: § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ZPO) behauptet, fehlt es im Übrigen bereits an der Darlegung, weswegen er sich hierauf trotz der Regelung des § 526 Abs 3 ZPO berufen können soll. 12 c) Soweit der Kläger zu 1 schließlich rügt, das LSG habe seinen Terminverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Dass das LSG zugunsten des Klägers zu 1 Maßnahmen vergleichbar einem "Zeugenschutz" hätte ergreifen müssen, um ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, weil die Kläger "Opfer eines Staatsverbrechens" seien und ihnen ein "Mordanschlag" drohe, oder aus diesen Gründen die mündliche Verhandlung hätte verlegen müssen, ist fernliegend (so bereits Senatsbeschlüsse vom 6.1.2023 - B 4 AS 177/22 BH, B 4 AS 178/22 BH - juris RdNr 4 und vom 23.1.2023 - B 4 AS 218/22 BH, B 4 AS 219/22 BH - juris RdNr 3). 13
  2. Die Kläger haben nach Aufhebung der Beiordnung ihrer früheren Anwältin keinen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts; ein solcher Anspruch stand ihnen auch bei Eingang ihres diesbezüglichen Antrags am 31.1.2023 nicht zu. 14 Eine solche Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte (BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris RdNr 22 - auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat. Letzteres ist hier der Fall, weil die Kläger ihrer beigeordneten Rechtsanwältin wiederholt sachfremde Vorgaben und unhaltbare Vorwürfe, unter anderem den der "Täuschung" und des "Betrugs" gemacht haben. 15
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin zu 2 bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Söhngen B. Schmidt Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156881208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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