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BSG B 14 AS 74/08 R

KSRE156881505 ECLI:DE:BSG:2010:180210UB14AS7408R0 BSG 14. Senat 20100218 B 14 AS 74/08 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2

§ 12

Nr 3; BSGE 100, 186 =

§ 12Nr 10, jeweils Rd

Nr 34 ff; Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -

§ 22Nr 13; vgl auch 4.

Senat des BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -

§ 22Nr 17 Rd

Nr 14). In dem Widerspruchsbescheid der Beklagten findet sich der Hinweis, dass im Bereich der Stadt Heilbronn für einen Drei-Personen-Haushalt bei einer maximalen Wohnfläche von 75 qm eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 444 Euro als angemessen betrachtet werde. Ob dieser Betrag eine richtige Grenzziehung bezüglich der Angemessenheit der KdU enthält, kann nur auf Grund der Überprüfung des "schlüssigen Konzepts" des Grundsicherungsträgers entschieden werden (hierzu zuletzt Urteil des Senats vom

  1. August 2009 - B 14 AS 65/08 R und Urteil des
  2. Senats des BSG vom
  3. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Jedenfalls hätte es einer Prüfung und gegebenenfalls eingehenden Begründung durch das LSG bedurft, wieso die Kläger als Wohnungseigentümer auf Grund des Tenors des SG KdU in Höhe von 716 Euro monatlich als noch angemessen zugesprochen bekommen haben. 15 Das LSG wird mithin nach der Zurückverweisung zunächst einen Vergleich anzustellen haben, welche KdU für Mieter im hier streitigen räumlichen Bereich aufgrund des schlüssigen Konzepts des zuständigen Grundsicherungsträgers als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II betrachtet werden. Insofern könnte es sich - zu Gunsten der Beklagten und Revisionsführerin - erweisen, dass der insgesamt zugesprochene Betrag über dem für einen Drei-Personen-Haushalt als angemessen geltenden Mietbedarf liegt. 16
  4. Der Senat kann des Weiteren nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zufließende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den KdU abzusetzen ist. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu Lasten der Grundsicherungsempfänger zu berücksichtigen ist, wenn sie nachweislich ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (grundlegend Urteil des
  5. Senats vom
  6. September 2008 - BSGE 101, 281 =

§ 11Nr 14; bestätigt in dem Urteil vom 3.

März 2009 - B 4 AS 38/08 R -

§ 22Nr 17).

So lagen die Verhältnisse auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG jedenfalls hier. Die Kläger haben die Eigenheimzulage direkt an ihren Gläubiger, die Kreissparkasse Heilbronn, abgetreten. Damit war der von ihnen geforderte Nachweis geführt, dass die Eigenheimzulage zur Finanzierung des geschützten Eigenheims - hier der Eigentumswohnung - dient (vgl jetzt den Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499). 17 Andererseits hat der 4. Senat des BSG aber auch zu erkennen gegeben (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -

§ 22Nr 17 Rd

Nr 20), dass die Eigenheimzulage, soweit sie direkt auf die Schuldzinsen verrechnet wird, den Wohnbedarf senken kann. Zu Recht hat insofern die Revisionsführerin vorgetragen, dass im Rahmen der KdU jeweils der tatsächliche Bedarf der Kläger zu decken ist. Würden sich die Vertragsgestaltungen zwischen der Kreissparkasse und den Klägern so darstellen, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt hätte, so könnten nach der Logik des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch nur die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen als KdU geltend gemacht werden (zur lediglich ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglichen Übernahme auch von Tilgungsleistungen als KdU vgl BSG

§ 22Nr 13 Rd

Nr 27 ff). Wie sich die Rechtsverhältnisse und die Zahlungsflüsse hier tatsächlich dargestellt haben, insbesondere wie die in einem Betrag ausbezahlte Eigenheimzulage sich auf die monatlichen Schuldzinszahlungen auswirkte, kann der Senat den Feststellungen in dem Beschluss des LSG nicht entnehmen. Das LSG hat zwar ausgeführt, dass durch die Gewährung einer Eigenheimzulage der Anspruch der Kreissparkasse gegen die Kläger auf Zahlung von Schuldzinsen nicht berührt, der Bedarf insoweit also gar nicht verändert werde. Es bleibt unklar, ob es sich hierbei um eine generelle Aussage des LSG handelt oder ob die konkreten Vertragsbeziehungen zwischen der Kreissparkasse und den Klägern berücksichtigt werden. Soweit der Zinsanspruch der Bank tatsächlich monatlich nicht durch die Eigenheimzulage gemindert wird, bestehen die Schuldzinsen und der Anspruch auf KdU aber wohl in ungeminderter Höhe. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, geht es bei den KdU um den tatsächlich anfallenden Bedarf. Wird die Eigenheimzulage jährlich einmal auf einem Konto der Kreissparkasse in irgendeiner Form verrechnet, ohne dass dies zu einer Reduzierung der monatlichen Schuldzinszahlung führt, so sind diese real anfallenden Schuldzinsen auch als tatsächlicher Bedarf bis zur Angemessenheitsgrenze anzuerkennen. Eine (fiktive) Umlage der einmalig gezahlten Eigenheimzulage auf die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Eigenheimzulage nicht zu einer tatsächlichen Reduktion der Schuldzinsen geführt hat. Insofern hat das LSG zutreffend entschieden, dass der Privilegierungscharakter der Eigenheimzulage im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen durch ein solches Vorgehen bei den KdU konterkariert würde. 18 Das LSG wird also im Einzelnen festzustellen haben, in welcher Weise die jährlich gewährte Eigenheimzulage sich auf die monatlich tatsächlich anfallenden Zinszahlungen der Kläger auswirkte. Diese tatsächlich anfallenden Zinszahlungen sind jedenfalls als Schuldzinsen dann bei der Berechnung der angemessenen KdU zu Grunde zu legen. Hierbei ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - jedoch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Schuldzinsen - und die KdU insgesamt - nicht in jeder Höhe sondern nur in Höhe der angemessenen Kosten zu übernehmen sind. Die Angemessenheitsgrenze bestimmt sich dabei für Hauseigentümer - worauf auch bereits hingewiesen wurde - nach denselben Kriterien wie für Mieter. 19 Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE156881505&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.