Nr 10 ff). 13 3. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist durch den Tod der Leistungsberechtigten für den revisionsführenden Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren nicht entfallen. Er ist aus dem Urteil des LSG beschwert, das die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Pflicht der Leistungsberechtigten, 80,80 Euro zu erstatten, verneint hat. Ob dies zu Recht erfolgte und wie sich ggf der Tod der Leistungsberechtigten während des Revisionsverfahrens auf die geltend gemachten Ansprüche auswirkt, ist eine Frage des materiellen Rechts. Vergleichbares gilt für den Kläger, der das Verfahren als Alleinerbe nach seiner Tochter fortführt. Er berühmt sich des noch von seiner Tochter geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen als ihr Erbe, was genügt, um auch für ihn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren zu bejahen. Ob und inwieweit ihm als Erbe der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts. 14 Das Urteil des LSG ist zudem nicht wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs 3 und 4 SGG verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Berichterstatter konnte trotz der vom BSG bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache ermessensfehlerfrei als sog konsentierter Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden. 15 Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das LSG grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Abweichend hiervon kann gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG der Vorsitzende oder - sofern bestellt - der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (sog konsentierter Einzelrichter). Voraussetzung dafür ist zum einen das - hier vorliegende - Einverständnis der Beteiligten. Darüber hinaus hat der Vorsitzende oder Berichterstatter mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens pflichtgemäß darüber zu befinden, ob er von der besonderen Verfahrensweise einer Entscheidung nur durch einen Berufsrichter Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat verbleiben muss. 16 Die Ermessensentscheidung muss sich am Zweck der Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Anspruch der Beteiligten auf einen angemessenen Rechtsschutz zu vernachlässigen. Außerdem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass Sozialgerichte grundsätzlich als Kollegialgerichte ausgestaltet sind und den Entscheidungen eines Kollegiums eine höhere Richtigkeitsgewähr beigemessen wird. Deshalb sollen im Grundsatz nur solche Verfahren von einem Einzelrichter entschieden werden, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen (zusammenfassend BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - RdNr 13 mwN). Daher ist ua bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG eine Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter regelmäßig ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter selbst einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Entscheidung gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG ist auch dann unzulässig, wenn über eine Rechtssache zu befinden ist, die objektiv betrachtet besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil eine Entscheidung nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - RdNr 14 ff; BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - RdNr 16; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - RdNr 14, 15). 17 Ausnahmen hiervon sind in der Rechtsprechung des BSG ua für den Fall anerkannt, wenn ein Verfahren deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, weil einer ständigen Rechtsprechung gefolgt werden soll (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22 mwN; BSG vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 8; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24 RdNr 14; BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - RdNr 20; BSG vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 20, 21; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - RdNr 18). 18 Eine solche Ausnahmekonstellation ist auch hier gegeben. Denn das LSG hat seine Entscheidung auf das Urteil des BSG vom 28.10.2014 (B 14 AS 61/
Nr 6) zur Einkommensberechnung beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und von bei der Einkommensbereinigung privilegiertem steuerfreien Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit gestützt. Es hat keine Gründe gesehen, sonstiges Einkommen (hier: Unfallrenten) im Verhältnis zu privilegiertem Einkommen unterschiedlich zu behandeln und zugleich keine eigenen neuen Maßstäbe formuliert und angewandt, die von der in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung abweichen (dazu BSG vom 1.6.2022 - B 3 KS 1/21 R). 19 4. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Oktober 2013 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl zuletzt BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 15 RdNr 10 mwN) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III. Rechtsgrundlagen für die Erstattungsforderung sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 SGB X. Grundlage für den der Leistungsbewilligung zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Alg II bilden § 19 iVm §§ 7 ff SGB II (in der Fassung, die das SGB II durch das SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013, BGBl I 610, erhalten hat; sog Geltungszeitraumprinzip). 20 5. Ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X für die Monate Juli bis Oktober 2013 durch das Hinzutreten des Einkommens aus der Tätigkeit für das Kirchgemeindearchiv eingetreten ist, kann offenbleiben. Denn ein für diese Monate allein behaupteter Anspruch der Leistungsberechtigten auf höhere SGB II-Leistungen ist als höchstpersönlicher Anspruch mit ihrem Tod erloschen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können ihren Zweck, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs 1 SGB II; § 1 Satz 1 SGB XII) grundsätzlich nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen selbst zugutekommen und dem Zugriff Dritter entzogen sind. Damit ist ein möglicher Anspruch aber zugleich auch einem erbrechtlich begründeten Übergang entzogen. Die Leistung kann in der Person des Erben ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Sie diente im Ergebnis nur der Mehrung des ererbten Vermögens. Die Höchstpersönlichkeit eines Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II findet ihren Ausdruck auch in § 42 Abs 4 Satz 1 SGB II (eingeführt zum 1.8.2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824), der das Verbot der Abtretung, Übertragung, Pfändung oder Verpfändung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festschreibt. Insoweit besteht auch normativ kein Unterschied zu Sozialhilfeansprüchen, die wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (vgl § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII) in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 12 unter Verweis auf BVerwG vom 5.5.1994 - 5 C 43.91 - BVerwGE 96, 18 zum BSHG) nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I im Grundsatz ebenfalls als nicht vererblich angesehen werden. 21 Daher kann sich der Kläger auch nicht auf § 59 Satz 2 SGB I berufen, der grundsätzlich vorsieht, dass Ansprüche auf Geldleistungen ua dann nicht erlöschen, wenn schon zu Lebzeiten der Leistungsberechtigten ein Verwaltungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Leistungshöhe anhängig war. Offenbleiben kann, ob ein Leistungsanspruch auch im Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) in der dem SGB II eigenen Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft erlischt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche zwischen dem Kläger und seiner Tochter im Todeszeitpunkt vorlagen, fehlen. Gleiches gilt für die Frage, ob die durch den Verweis in § 42 Abs 4 Satz 2 SGB II auf § 53 Abs 2 SGB I angelegten und in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe aus Gründen effektiven Rechtsschutzes für zulässig erachteten Fallkonstellationen der Vererblichkeit existenzsichernder Leistungsansprüche (dazu im Einzelnen BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 12) auch im SGB II Anwendung finden. 22 6. Ein Anspruch auf Rücknahme der angefochtenen Bescheide besteht auch nicht, soweit für die Monate Mai und Juni 2013 die Erstattung von je 40,40 Euro verlangt worden ist. Denn der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend entsprechend geringere Leistungen bewilligt und die Erstattung überzahlter Leistungen verlangt (dazu sogleich). Der Tod der Leistungsberechtigten hat die bestehende Schuld gegenüber dem Beklagten auch nicht entfallen lassen. Vielmehr haftet der Kläger als ihr Erbe (§ 1922 BGB) dafür als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB). 23 7. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn mit dem Hinzutreten des Einkommens aus der Tätigkeit für das Kirchgemeindearchiv ab Mai 2013 war das Einkommen der Leistungsberechtigten aus den Unfallrenten nicht mehr um die Versicherungspauschale und den Beitrag zur Haftpflichtversicherung zu bereinigen. Folglich sind für Mai und Juni 2013 jeweils jedenfalls um 40,40 Euro zu hohe Leistungen gezahlt worden (dazu im Einzelnen unter 8.). 24
Nr 15 ff). Die mit § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II angestrebte Privilegierung von Einkommen aus Ehrenamt bleibt aber erhalten, wenn weiteres Einkommen nur um solche Absetzbeträge bereinigt wird, die unter § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 bzw 6 bis 8 SGB II fallen, also nicht bereits vom erhöhten Freibetrag nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II mit umfasst sind. Einkommen aus Ehrenamt löst auch in dieser Fallkonstellation im Grundsatz ab dem ersten Euro den erhöhten Grundfreibetrag aus. 31 Soweit beim Zusammentreffen von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und aus Ehrenamt ausgeführt worden ist, im Grundsatz seien Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 SGB II für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und könnten nebeneinander Anwendung finden (BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/
Nr 14 ff), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn in der Sache ist auch dort eine doppelte Berücksichtigung von Absetzbeträgen durch das Verständnis der Höhe des Ehrenamtsfreibetrags nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II als Freibetragsobergrenze vermieden worden. Der - pauschalierte - Erwerbstätigengrundfreibetrag iHv 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) geht insoweit im erhöhten Freibetrag nach § 11b Abs 2 Satz 3 SGB II auf; in beiden sind die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II enthalten und fallen in dem gemeinsamen, der Höhe nach begrenzten Freibetrag, zusammen (vgl dazu auch BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 für den Fall des Zusammentreffens von geringem Erwerbseinkommen und Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst). 32 Angesichts der Höhe des Einkommens für das Kirchgemeindearchiv von 154 Euro und Absetzbeträgen von 40,40 Euro monatlich muss nicht entschieden werden, wie zu verfahren wäre, lägen die konkreten Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II höhenmäßig über dem (erhöhten) Grundfreibetrag (vgl zu dieser Überlegung beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Alg nach dem SGB III BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen). Da auch eine Übertragung des nicht verbrauchten Freibetrags (Differenz zwischen 154 Euro und 200 Euro erhöhter Grundfreibetrag) auf die Renteneinkünfte ausscheidet (vgl BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/
Nr 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.