Nr 35). Während die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags primär den freiberuflichen, in eigener Praxis tätigen Vertragsärzten und den MVZ vorbehalten ist, die die Versicherten (im Rahmen der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften) kraft ihrer Zulassung umfassend ärztlich versorgen dürfen (§ 95 Abs 3 SGB V), sind Ermächtigungen nach § 116 SGB V, § 31 Ärzte-ZV regelmäßig von der qualifizierten Prüfung eines Versorgungsbedarfs abhängig (vgl BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 86/00 R - SozR 3-2500 § 116 Nr 23 S 102; BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 =
Nr 35 mwN). Damit wird dem grundsätzlichen Vorrang der niedergelassenen Ärzte bei der ambulanten Versorgung Rechnung getragen (BVerfG Kammerbeschluss vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 - SozR 4-1500 § 54 Nr 4 RdNr 3; BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 =
Nr 35 ff mwN; zur Ermächtigung als grundsätzlich nachrangigem Teilnahmestatus vgl auch Matthäus, GesR 2024, 416, 419). Der Vorrang der Zulassung besteht auch gegenüber der hier streitigen bedarfsabhängigen Ermächtigung einer Ambulanz auf der Grundlage von § 117 Abs 3a SGB V (vgl dazu 2 c aa). Der Umstand, dass dieser Vorrang nicht ausnahmslos gilt und dass etwa Hochschulambulanzen unter den in § 117 Abs 1 und 2 SGB V genannten Voraussetzungen unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung kraft Gesetzes unbefristet ermächtigt sind (mit der Folge, dass bereits ein Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Ermächtigung nicht erforderlich ist), ändert nichts daran, dass der Normgeber bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens an die strukturellen Unterschiede zwischen Zulassungen auf der einen Seite und Ermächtigungen auf der anderen Seite anknüpft. Ungeachtet dieser inhaltlichen Unterscheidung zwischen Zulassungssachen und Ermächtigungen findet eine verfahrensrechtliche Annäherung dadurch statt, dass der Widerspruch nach § 45 Abs 2 Ärzte-ZV ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden kann, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt. Diese Optionen ermöglichen insbesondere Fragen des Schwierigkeitsgrades und der Komplexität einer Entscheidung sowie Kommunikationserfordernisse im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum des Berufungsausschusses wird bezogen auf die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren auch nicht durch Art 103 Abs 1 GG eingeschränkt, der nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für das Verfahren "vor Gericht" und damit nicht für das Verwaltungsverfahren gilt (vgl BVerfG Beschluss vom 18.1.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397, 404; BSG Beschluss vom 30.9.2020 - B 6 KA 7/20 B - juris RdNr 10; zu dem Verfahren vor den Berufungsausschüssen vgl BSG Beschluss vom 6.2.2008 - B 6 KA 9/07 B - juris RdNr 12). 15 Soweit die Klägerin auf Literatur verweist, die eine analoge Anwendung von § 37 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV auf Anstellungsgenehmigungen befürwortet (Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 9. Aufl 2018, § 32b RdNr 97; aA Harwart/Thome in Schallen, aaO, § 37 RdNr 2; Rothfuß in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 37 RdNr 3), kommt es darauf für die Entscheidung nicht an. Richtig ist, dass eine Differenzierung bezogen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung praktisch kaum durchführbar und jedenfalls nicht sinnvoll erscheint, wenn sich zB im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens auf ein und dieselbe Stelle ein Teil der Bewerber mit dem Ziel bewirbt, selbst zugelassen zu werden, ein anderer Teil dagegen mit dem Ziel, die Stelle mit einem Angestellten zu besetzen (§ 103 Abs 4b Satz 4 SGB V). Daraus kann jedoch nichts für die hier interessierende Frage abgeleitet werden, ob eine mündliche Verhandlung auch in Verfahren um die Erteilung einer Ermächtigung zwingend durchzuführen ist; insoweit kommt eine analoge Anwendung von § 37 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. 16
Nr 34 f = juris RdNr 44 f; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 =
Nr 27; BSG Urteil vom 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R -
Nr 26). Bei den Ausbildungsstätten für Psychotherapie waren ersichtlich entsprechende Gesichtspunkte maßgeblich; ihnen sollte unabhängig vom Bedarf der gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Aufgabe bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erfüllen. Nach § 6 PsychThG in der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung werden die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. 24 Dieser Gleichklang mit den Hochschulambulanzen nach § 117 Abs 1 und 2 SGB V ist mit den Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019 (BGBl I 1604) aufgegeben worden. Hintergrund war nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 19/9770 S 66), dass "die Zahl der bisherigen Ausbildungsinstitute in der Vergangenheit enorm angestiegen ist", was wiederum mit einer starken Zunahme der in den Ambulanzen erbrachten Therapieleistungen einherging. Im Zusammenhang mit den eingeführten Regelungen zum Bestandsschutz, die den bereits bestehenden Ausbildungsstätten für Psychotherapie den Fortbestand der Ermächtigung unabhängig von einer Bedarfsprüfung sicherte und der Fortgeltung dieses Bestandschutzes auch für die Weiterbildung nach neuem Recht (vgl § 117 Abs 3b Satz 2 SGB V), ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Zahl der bestehenden Ambulanzen ausreicht, um den Bedarf im Bereich der Aus- bzw Weiterbildung für Psychotherapeuten zu decken. Deshalb sind Ermächtigungen nach Auslaufen der Übergangsregelung nur noch bedarfsabhängig zu erteilen (vgl BT-Drucks 19/9770 S 66 f; BT-Drucks 19/13585 S 87 zu Nr 10 Buchst c). Maßgebliches Kriterium sollte dabei - wie auch sonst bei der Erteilung bedarfsabhängiger Ermächtigungen - ausdrücklich "der Versorgungsbedarf der Versicherten" (BT-Drucks 19/9770 S 67) und damit nicht der Bedarf an Ausbildungsplätzen für Psychotherapeuten sein. Dass damit die Erteilung weiterer Ermächtigungen für Ambulanzen an Ausbildungsstätten jedenfalls im Bereich der etablierten Therapieverfahren nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen würde, ist im Gesetzgebungsverfahren nicht übersehen worden, sondern war beabsichtigt (vgl BT-Drucks 19/13585 S 87; kritisch dazu Kania in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 117 RdNr 69, Stand 21.6.2022; ähnlich auch Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Aufl, § 117 RdNr 167, Stand Februar 2022). Die in der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 19/9770 S 87 Nr 30 zu Art 2 Nr 10 Buchst B DBuchst bb) geforderte Streichung der Regelung zum Bestandsschutz für bestehende Ausbildungsstätten mit dem Ziel, auch neuen Weiterbildungsstätten den Zugang zu ermöglichen, ist im Gesetzgebungsverfahren nur insoweit Rechnung getragen worden, als nach § 117 Abs 3a Satz 2 Nr 1 SGB V Ermächtigungen zu erteilen sind, soweit sie notwendig sind, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, "insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs 6a anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen". Angesprochen wird damit in erster Linie die Systemische Therapie als Psychotherapieverfahren (vgl BT-Drucks 19/13585 S 87, zu Nr 10 Buchst c), deren Nutzen der GBA mit Beschluss vom 22.11.2018 anerkannt hatte (vgl dazu auch die nachfolgende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie mit Beschluss des GBA vom 22.11.2019, BAnz AT 23.01.2020 B4). 25 c) Vergleichbar dem quantitativ-allgemeinen und dem qualitativ-speziellen Versorgungsbedarf, der als Voraussetzung für eine Ermächtigung eines Krankenhausarztes nach § 116 Satz 2 SGB V, § 31a Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV zu prüfen ist (vgl dazu BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - BSGE 100, 154 =
Nr 14; BSG Urteil vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 - BSGE 73, 25 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 = juris RdNr 19 ff; vgl Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 1120
Nr 36 f; vgl auch oben 1 b), der seinen Ausdruck ua darin findet, dass bedarfsabhängig zu erteilende unbefristete Ermächtigungen - anders als die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 117 Abs 3a SGB V suggeriert (BT-Drucks 19/13585 S 87) - nach § 95 Abs 4 Satz 3 und Abs 6 SGB V zurückzunehmen sind, wenn der Bedarf nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl BSG Urteil vom 9.6.1999 - B 6 KA 70/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 20 = juris RdNr 17 f; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 31 Ärzte-ZV RdNr 63; Frehse in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, 19. Aufl, § 117 RdNr 164, Stand Februar 2022; Rademacker in Hauck/Noftz SGB V, Stand Januar 2021, § 117 RdNr 28; anders dagegen bei befristeten Ermächtigungen: BSG Urteil vom 2.12.1992 - 6 RKa 54/91 - BSGE 71, 280; BSG Urteil vom 27.2.1992 - 6 RKa 15/91 - BSGE 70, 167 = SozR 3-2500 § 116 Nr 2 = juris RdNr 32; vgl auch BSG Urteil vom 9.6.1999 - B 6 KA 70/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 20 = juris RdNr 18; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 26/12 R -
Nr 23). Vor diesem Hintergrund ist von vornherein kein Raum für die Erteilung einer Ermächtigung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nicht oder jedenfalls nicht mehr vorliegen. Daher muss es insoweit bei dem für Vornahmesachen geltenden Grundsatz (vgl zB BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 52/02 R -
Nr 8 = juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R -
Nr 22 mwN zum Sonderbedarf) bleiben, dass Tatsachenänderungen und damit auch Änderungen der Bedarfslage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (hier: Verhandlung vor dem SG am 18.1.2023) zu berücksichtigen sind. 27 bb) Nach § 117 Abs 3a Satz 2 Nr 1 SGB V kann ein Versorgungsbedarf insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung der Versorgung in einem neuen vom GBA nach § 92 Abs 6a SGB V anerkannten Therapieverfahren bestehen. Wie oben ausgeführt, wird damit vor allem die seit dem 1.7.2020 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbare Systemische Therapie bei Erwachsenen (vgl dazu die Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs mit Wirkung zum 1.7.2020 durch Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 66. Sitzung am 10.6.2020, Deutsches Ärzteblatt 2020, A 1402) angesprochen. Vor dem Hintergrund der Einführung der Bedarfsabhängigkeit der Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten für Psychotherapie bei gleichzeitig dauerhaftem Bestandsschutz der bereits bestehenden Ambulanzen an Ausbildungsstätten, die in der Regel in den bereits etablierten Therapieverfahren ausbilden, war in der Anhörung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung die Sorge geäußert worden, dass damit neuen Ausbildungsinstituten, die im neuen Therapieverfahren der Systemischen Therapie ausbilden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung weitgehend versperrt würde. Darauf hat der Gesundheitsausschuss mit der Empfehlung reagiert, die jetzt in § 117 Abs 3a Satz 2 Nr 1 SGB V enthaltene Wendung ("insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren") einzuführen (vgl BT-Drucks 19/13585 S 87). Diese Anknüpfung an das jeweilige Therapieverfahren bei der Bedarfsprüfung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Senats zur Sonderbedarfszulassung aus der Zeit vor der Aufnahme der Systemischen Therapie in die Psychotherapie-Richtlinie, nach der es sich bei den psychoanalytisch begründeten und dem verhaltenstherapeutischen Verfahren sowie beim Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie um unterschiedliche Versorgungsangebote handelt (BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
Nr 30; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R -
Nr 29 ff; vgl auch Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 1194). Zugleich wird klargestellt, dass die Systemische Therapie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang eigenständig zu betrachten ist. Dem ist bei der durchzuführenden Bedarfsprüfung dadurch Rechnung zu tragen, dass auf den ungedeckten Bedarf speziell in dem Therapieverfahren abzustellen ist, das in der zu ermächtigenden Ambulanz angeboten werden soll. 28 Bei der Prüfung des Versorgungsbedarfs als Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (stRspr vgl BSG Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R -
Nr 16; BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 6/15 R - BSGE 120, 254 =
Nr 33; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R -
Nr 15, jeweils mwN; ebenso zur Bedarfsprüfung beim Sonderbedarf vgl BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R -
Nr 24). Ausschlaggebend für die Zuerkennung dieses Beurteilungsspielraums ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
Nr 21 mwN). Dies trifft auch auf die Ermächtigung nach § 117 Abs 3a SGB V zu. 29 cc) Der Beklagte hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten und seiner Einschätzung, dass die von der Klägerin beantragte Ermächtigung nicht notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten sicherzustellen, liegt auch ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde. 30 Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, dh sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (zur Sonderbedarfszulassung vgl BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
Nr 22 mwN; zur Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz vgl BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R -
Nr 23). 31 Der Beklagte hat sich mit seiner Auffassung, dass kein ungedeckter Bedarf der Versicherten bezogen auf die von der Klägerin angebotenen Therapieverfahren besteht, maßgeblich auf die vom Zulassungsausschuss durchgeführten Ermittlungen gestützt. Der Zulassungsausschuss hatte die im maßgeblichen Planungsbereich niedergelassenen Psychotherapeuten, den Kreisstellensprecher und die Ausbildungsinstitute im Land Sachsen-Anhalt zum Versorgungsbedarf befragt und die eingegangenen Antworten ausgewertet. Von den beim Zulassungsausschuss eingegangenen insgesamt dreizehn Stellungnahmen haben nur vier die Erteilung der Ermächtigung unterstützt und dies im Wesentlichen mit dem - hier nicht relevanten - Ausbildungsbedarf begründet. In den anderen Stellungnahmen wurde dagegen angegeben, dass der Bedarf an Therapieangeboten durch die niedergelassenen Psychotherapeuten gedeckt sei und dass längere Wartezeiten nicht mehr bestünden; die in der Vergangenheit angespannte Situation habe sich in den letzten Jahren entspannt. 32 Zwar dürfen sich die Sachverhaltsermittlungen typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte bzw -psychotherapeuten erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte bzw Psychotherapeuten in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage beeinflusst sein können (BSG Urteil vom 5.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 =
Nr 19; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R -
Nr 28). Daher fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren (BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
Nr 24 mwN). Anders stellt sich die Sachlage jedoch dar, wenn eine Situation vorliegt, in der die Zulassungsgremien keinen Anlass haben müssen, an der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Angaben zu zweifeln. Eine Behörde muss einem Tatumstand nicht durch weitere Ermittlungen nachgehen, wenn sich aus der Gesamtlage des Falles keine Bedenken aufdrängen (vgl BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 34/10 R -
Nr 28 f; BSG Urteil vom 17.3.2021 - B 6 KA 2/20 R -
Nr 28). So liegt der Fall hier. 33 Der hier maßgebliche Planungsbereich war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG und auch bereits bei der Entscheidung des Beklagten für die Zulassung von Psychotherapeuten wegen Überversorgung gesperrt. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten waren nach den Feststellungen des SG ferner die Sollzahlen für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (20 %-Quote für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V; zu der mit dem Regierungsentwurf eines Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes - GVSG - vorgesehenen separaten Bedarfsplanung von Ärzten und Psychotherapeuten, die Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, vgl BT-Drucks 20/11853 S 21 und 54, jeweils zu Art 1 Nr 12 Buchst b) erfüllt. Die Klägerin bietet auch keine Leistungen im neuen Therapieverfahren der Systemischen Therapie an, für den am ehesten Versorgungsdefizite in Betracht gezogen werden könnten, sondern allein in den seit langem etablierten psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) sowie im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 34 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überversorgung mit psychotherapeutischen Angeboten gerade im Bereich der von der Klägerin angebotenen analytisch begründeten Therapieverfahren ein ungedeckter Versorgungsbedarf bestünde, sind auch dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die von der Klägerin erhobenen Einwände und folgt insbesondere nicht deren Auffassung, dass die Zulassungsgremien wegen einer zu geringen Rücklaufquote weitere Befragungen niedergelassener Psychotherapeuten hätten durchführen müssen. Ferner ist der Senat mit dem SG der Auffassung, dass der Beklagte den von der Klägerin vorgelegten, eine Ermächtigung befürwortenden Erklärungen kein Gewicht beimessen musste. Nach den Feststellungen des SG setzte die Klägerin im Rahmen ihrer eigenen Bedarfsabfrage keine neutralen Fragebögen, sondern drei Varianten von Vordrucken ein, deren Zielrichtung jeweils eine Unterstützung der von der Klägerin beantragten Ermächtigung war. Zudem waren die von der Klägerin vorformulierten Erklärungen teilweise von Personen abgegeben worden, die bei ihr abhängig beschäftigt waren. Der Beklagte durfte annehmen, dass die auf diese Weise zustande gekommenen Erklärungen mit Wahrscheinlichkeit interessengeleitet und wenig geeignet sind, den wahren Sachverhalt zu erforschen. 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Revisionsverfahren keine Sachanträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157040118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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