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BSG B 2 U 13/18 R

KSRE157110222 ECLI:DE:BSG:2020:230620UB2U1318R0 BSG 2. Senat 20200623 B 2 U 13/18 R Urteil § 162 Abs 1 S 3 SGB 7, § 162 Abs 1 S 4 SGB 7 vorgehend SG Landshut, 11. Dezember 2014, Az: S 9 U 339/11, Geri

§ 809Nr 1).

Nicht zu kontrollieren haben die Gerichte, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 14/18 R; vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5; vom 9.12.1993 - 2 RU 32/92 - BSGE 73, 253 =

§ 809Nr 2 mw

N und vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 =

§ 809Nr 1; vgl Spellbrink in Kass Komm, SGB VII, § 157 Rd

Nr 5 mwN). Die Abwägung unter mehreren, für die eine oder andere Satzungsregelung sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG Urteile vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2 und vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 =

§ 809Nr 1). 15 Der Senat ist befugt, die Satzung der Beklagten auszulegen, weil es sich dabei um revisibles Recht i

S des § 162 SGG handelt. Nach dieser Vorschrift kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Da die Beklagte eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs 2 Halbsatz 1 der Satzung iVm § 29 Abs 1 SGB IV), geht der Geltungsbereich ihrer Satzung über den Bezirk des LSG hinaus (vgl dazu BSG Urteil vom 27.2.1970 - 2 RU 151/68 - BSGE 31, 47, 48 = SozR Nr 1 zu § 543 RVO), sodass offenbleiben kann, ob es sich bei den Satzungsregelungen nicht ohnehin um "Bundesrecht" handelt (so Fichte/Jüttner, SGG,

  1. Aufl 2020, § 162 RdNr 8; Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO,
  2. Aufl 2019, § 137 RdNr 16; aA Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 162 RdNr 8, 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
  3. Aufl 2020, § 162 RdNr 5; Röhl in jurisPK-SGG,
  4. Aufl, Stand 20.3.2018, § 162 RdNr 35). 16
  5. Die gemäß § 3 Gruppe III der Satzung beitragspflichtige Klägerin ist nicht zuschlagspflichtig, weil ihre Einzelbelastung unterhalb der Durchschnittsbelastung aller Unternehmen ihrer Tarifstelle liegt, sodass keine wesentliche Abweichung besteht. Sie gehört der Gruppe III (Verwaltungen) mit der Unternehmensart 39 an, zu der ua Sportvereine und Sporteinrichtungen, Vereine und Einrichtungen zählen, die der Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit dienen. Dabei kann offenbleiben, ob sie trotz ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft ein (Sport-)"Verein" sein kann. Denn sie gehört entweder (aus der Perspektive ihrer Beschäftigten) zu den "Sporteinrichtungen" oder (aus der Perspektive der Zuschauer) zu den "Einrichtungen ... , die der Unterhaltung dienen". Da sie weder gemeinnützig ist noch ihr tatsächlich errechneter Beitrag unterhalb des Mindestbeitrags liegt, ist sie gemäß § 28 Abs 3 Nr 2 Satz 3 der Satzung auch nicht vom Beitragszuschlagsverfahren ausgenommen. 17
  6. Die neue Arbeitsunfallrente des Spielers K., die im Beitragsjahr 2010 rückwirkend für die Jahre 2007 bis 2009 festgestellt und 2010 in einer Summe ausgezahlt worden ist, rechtfertigt nicht die Auferlegung von 50 Belastungspunktengemäß § 28 Abs 3 Nr 3 Satz 2 Gliederungspunkt 2 der Satzung. 18 Rentennachzahlungen für weit zurückliegende Jahre sind keine "Aufwendungen" iS des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII, nach denen sich ua die Höhe der Zuschläge nach näherer Maßgabe der Satzung (§ 162 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VII) richten darf. Das Hauptziel des Beitragszuschlagsverfahrens besteht darin, den Unternehmern ökonomische Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung zu bieten. Hieraus folgt, dass § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII die Unfallversicherungsträger nur dazu ermächtigt, die in einem nahen Zeitabschnitt vor dem Beitragsausgleich entstandenen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl etwa Höller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 1/17, § 162 RdNr 15). Durch die nach der Ermächtigungsnorm des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII zulässigen Satzungsregelungen müssen folglich die durch die wirtschaftlichen Nachteile eines Beitragszuschlags beabsichtigten erhöhten Präventionsanstrengungen für den Unternehmer in einem erkenn- und berechenbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Auf der Zeitachse können die Unfallversicherungsträger die "Aufwendungen für die Versicherungsfälle" (§ 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII) von vornherein nur abschnittsweise berücksichtigen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2020, § 162 Anm 7.3; Brandenburg/Palsherm, jurisPK-SGB VII,
  7. Aufl 2014, Stand 17.7.2017, § 162 RdNr 45; Burchardt in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII-Kommentar, Stand Februar 2020, § 162 RdNr 54; Höller in Hauck/Noftz, SGB VII, 01/17, § 162 RdNr 15; Leube in Kater/ders, SGB VII, 1997, § 162 RdNr 15; Platz in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 58 RdNr 75; Schmitt, SGB VII,
  8. Aufl 2009, § 162 RdNr 8; Spellbrink in Kass Komm, SGB VII, Stand März 2020, § 162 RdNr 18). Dabei wird auch in dem den Unfallversicherungsträgern nahe stehenden Schrifttum davon ausgegangen, dass bei einer zu großen Verlängerung des Beobachtungszeitraums das Beitragsausgleichverfahren an Aktualität verliere (vgl nur Schulz, Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Beitragsausgleichsverfahrens,
  9. Aufl 1999, S 133). Der
  10. Senat des BSG hat hierzu bereits entschieden, dass der Satzungsgeber zur Berücksichtigung von Aufwendungen und Kosten in der Regel einen Zeitraum von bis zu zwei Geschäftsjahren wählen darf (BSG Urteil vom 30.7.1981 - 8/8a RU 18/80 - SozR 2200 § 725 Nr 7 = juris RdNr 23). Es bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, ob aus § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII ein ganz konkreter zeitlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und der Berücksichtigung der durch ihn verursachten Kosten gefordert werden kann. 19 Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vertreterversammlung der Beklagten im Rahmen ihrer Satzungsautonomie an einen solchen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpft, wenn sie in § 28 Abs 3 Nr 3 Satz 3 ihrer Satzung bestimmt, dass ein und derselbe Unfall in zwei verschiedenen Beitragsjahren bepunktet werden kann. Darüber hinaus beschränkt sie den Beobachtungszeitraum in § 28 Abs 3 Nr 1 der Satzung ermächtigungskonform auf das abgelaufene Beitragsjahr, sodass konsequenterweise auch bei der Mindestkostengrenze von 10 000 Euro nur die Ausgaben "jährlich nachträglich" berücksichtigt werden dürfen, die "für das abgelaufene (…) Beitragsjahr" und nicht lediglich periodenfremd "im" abgelaufenen Beitragsjahr "für" davorliegende Beitragsjahre aufgewendet wurden. 20 Mithilfe der Mindestkostengrenze und des Belastungspunktesystems der Satzung lässt sich die "Unfallschwere" iS des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII zuverlässig beurteilen, weil erhebliche Verletzungen regelmäßig höhere Kosten verursachen und somit ein tauglicher Indikator für die Schwere des Unfalls sind. Die Indikation der Unfallschwere gerade durch die angefallenen Kosten ist aber umso weniger aussagekräftig, je mehr periodenfremde Aufwendungen sich über längere Zeiträume aufsummieren, wie es hier der Fall war. Denn dann könnten auch leichte Unfälle mit vergleichbar niedrigen Rentenzahlbeträgen den Schwellenwert übersteigen, der dann infolge kumulierter, überjähriger Aufwendungen eine Unfallschwere anzeigen würde, die in Wirklichkeit - dh bei periodengerechter Betrachtung - gar nicht vorliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Mindestkostengrenze statisch und nicht dynamisch ausgestaltet ist, dh sie bleibt auch bei der Einbeziehung der Aufwendungen aus mehreren Perioden (Beitragsjahren) starr und wächst nicht entsprechend mit. Sieht die Satzung somit keine Dynamisierung der Mindestkostengrenze um die Zahl der betrachteten Jahresintervalle vor, so ist sie im Lichte der Ermächtigungsnorm des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII vom Senat zulässigerweise so auszulegen, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden sollen, die periodengerecht im jeweils betreffenden Beitragsjahr entstanden sind. 21 Für eine solche ermächtigungskonforme Auslegung der Satzungsregelungen spricht schließlich auch, dass der Kostenbegriff nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (siehe zur Kosten- und Leistungsrechnung § 69 Abs 4 SGB IV) nur periodenrichtige Aufwendungen erfasst, während Nachzahlungen für abgeschlossene Leistungszeiträume als perioden- bzw zeitraumfremde Aufwendungen definitionsgemäß keine "Kosten", sondern neutraler Aufwand sind (Clausius, Einführung in hierarchischen Modulen, Band 1, 1998, S 206; Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung,
  11. Aufl 2004, 3.1.1.3.1.2., S 36; Haberstock, Kostenrechnung 1,
  12. Aufl 2008; Jensen, Bilanzen, 2013, S 45). Dies gewährleistet, dass sich verstärkte Präventionsanstrengungen in absehbarer Zeit für den Unternehmer wirtschaftlich auswirken, und verhindert zugleich, dass die beabsichtigten ökonomischen Anreize leerlaufen, weil trotz verstärkter Bemühungen um eine größere Arbeitssicherheit Versicherungsfälle aus der ferner zurückliegenden Vergangenheit - aufgrund kumulativer Effekte - zu erheblich später verhängten Beitragszuschlägen führen. Denn nur eine möglichst zeitnahe Entscheidung darüber, ob und wie ein Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist, führt zur Konzentration des Beitragsausgleichsverfahrens auf das aktuelle Unfallgeschehen, schafft Rechtsklarheit, entlastet die Verwaltung und stärkt den Normzweck, die Prävention durch Beitragsanreize zu fördern (Spellbrink, SR 2012, 17, 28). 22 II. Für die Berechnung der Einzelbelastung ist nur ein Belastungspunkt für den im Beitragsjahr bekannt gewordenen Arbeitsunfall des Spielers S. zu berücksichtigen. Dieser Belastungspunkt führt zu einer Einzelbelastung von 0,0273, womit die Durchschnittsbelastungsziffer von 0,92 unterschritten wird, die die Beklagte für alle Unternehmen der Tarifstelle ermittelt hat, zu der die Klägerin veranlagt worden ist. Der Arbeitsunfall des Spielers S. ist mit einem Punkt zu bewerten, weil er der Beklagten im Beitragsjahr 2010 bekannt geworden ist und im Gesamtjahreszeitraum Kosten iHv 10 816,89 Euro (Heilverfahren und sonstige Kosten) verursacht hat( § 28 Abs 3 Nr 3 Satz 2 Gliederungspunkt 1 der Satzung). Dieser Belastungspunkt führt zu einer Einzelbelastung von 0,0273, womit die Durchschnittsbelastungsziffer von 0,92 zuschlagsfrei um - 97,03 vH (= [{0,0273 - 0,92} x 100] : 0,92) wesentlich unterschritten wird. Zur Berechnung der Einzelbelastung werden nach § 28 Abs 3 Nr 3.1 Satz 1 der Satzung die Punkte jedes Unternehmens addiert (Belastungspunkte) und auf je 10 000 Euro Beitrag des Unternehmers für das Beitragsjahr bezogen. Für die Berechnung des Beitrags des Unternehmers im Beitragsjahr wird gemäß § 28 Abs 3 Nr 4 Satz 3 der Satzung nur der Beitragsanteil herangezogen, der sich aus dem Umlagesoll für die Berufsgenossenschaft (§ 152 Abs 1 SGB VII) ergibt. Dies führt unter Zugrundelegung eines Belastungspunkts zu einer Einzelbelastung von 0,0273 (= [1 x 10 000] : 366 248,13). Diese Einzelbelastungsziffer unterschreitet die Durchschnittsbelastungsziffer, die die Beklagte mit 0,92 errechnet hat, sodass keine wesentliche Abweichung iS des § 28 Abs 3 Nr 2 Satz 2 der Satzung vorliegt und damit eine Zuschlagspflicht entfällt. 23 Da der Arbeitsunfall des Spielers K. nicht zu berücksichtigen ist (soeben I.), steigt die Eigenbelastung der Klägerin nicht auf 1,3925 (= [51 x 10 000] : 366 248,13), sodass die Durchschnittsbelastungsziffer von 0,92 nicht um 51,36 vH (= [{1,3925 - 0,92} x 100] : 0,92) überschritten und gemäß § 28 Abs 3 Nr 4 Satz 1 Gliederungspunkt 1 der Satzung kein Zuschlag von 5 vH (18 312,40 Euro) des Beitrags aufzuerlegen ist, der für das Beitragsjahr zu zahlen war. Ist somit der Verwaltungsakt über die Auferlegung des Beitragszuschlags materiell rechtswidrig und deshalb aufzuheben, kann auch das entsprechende Zahlungsgebot keinen Bestand haben. 24 III. Da die Revision in vollem Umfang Erfolg hat, war auf das weitere Vorbringen der Klägerin - keine Anhörung des Spielers K. usw - nicht mehr einzugehen. Ebenso war der Hilfsantrag der Beklagten auf Erlass einer Fortgeltungsanordnung nicht zu bescheiden, weil er - aufschiebend bedingt - nur für den Fall gestellt worden ist, dass der Senat Satzungsregelungen für rechtswidrig und damit nichtig hält. Folglich kann hier auch offenbleiben, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überhaupt befugt wären, eine zeitlich befristete Fortgeltung rechtswidriger Satzungen anzuordnen. Der Senat hat es zwar aus zwingenden Gründen ausnahmsweise zugelassen, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden, wenn die Nichtanwendung der Norm zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Betroffenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen (BSG Urteile vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 19 f und vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38, 46 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 18). An dieser Rechtsprechung bestehen allerdings Zweifel, weil es für die Anordnung der übergangsweisen Weitergeltung einer Satzungsnorm durch das BSG keine Rechtsgrundlage gibt (vgl schon BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 = SozR 4-2700 § 161 Nr 1, RdNr 28 ff; dazu auch BVerwG Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4/19 - HFR 2020, 314 RdNr 20). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157110222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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