H und damit einer wesentlichen Abweichung der Einzelbelastung der Klägerin von der Durchschnittsbelastung im Jahre 2012, die gemäß § 29 Abs 3 Nr 2 der Satzung bereits bei 25 vH beginnt, war für diese ein Beitragszuschlag iHv 22 690,11 Euro zu zahlen. § 29 Abs 3 Nr 4 Satz 1 Spiegelstrich 3 der Satzung bestimmt, dass bei einer Abweichung von mehr als 200 vH der Zuschlag 10 vH des im Beitragsjahr zu zahlenden Beitrags beträgt. Dies ergab bei einem Beitrag der Klägerin iHv 226 901,09 Euro einen Beitragszuschlag iHv 22 690,11 Euro. 27 5. Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Zuschlagsberechnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 162 SGB VII, vereinbar. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 14/18 R; BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R -
Nr 3 und vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 =
N). Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der Senat nicht zu prüfen. Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R -
N). 28 Die hier angewandten Satzungsbestimmungen genügen diesen Anforderungen. Die Regelungen der Satzung über die Beitragszuschlagserhebung und -berechnung sind durch die Vorschrift des § 162 Abs 1 SGB VII gedeckt. § 162 Abs 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VII ermächtigen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, durch Satzungsregelungen Beitragszuschläge, die sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale richten, unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle aufzuerlegen. Nach § 162 Abs 1 Satz 2 SGB VII bleiben Versicherungsfälle nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII dabei außer Ansatz. Der Ermächtigung in § 162 Abs 1 Satz 3 SGB VII entsprechend hat die Beklagte in ihrer Satzung die Erhebung von Zuschlägen geregelt. Sie hat insbesondere in § 29 ihrer Satzung bei der Berechnung des Beitragszuschlags sowohl die Anzahl der Arbeitsunfälle als auch durch die Differenzierung danach, ob eine Rente bewilligt wurde, deren Schwere und die Höhe der Aufwendungen zugrunde gelegt. 29 6. Die Regelung des § 29 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R -
N). 30 Die von der Beklagten in § 29 ihrer Satzung vorgenommenen Differenzierungen sind danach mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Eine Berechnung des Zuschlags anhand einer periodenbezogenen Berücksichtigung von Aufwendungen innerhalb eines eng begrenzten Beobachtungszeitraumes ist eine rein technische Regelung. Sie knüpft nicht an personengebundene Merkmale an, sondern entspricht § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII, wonach maßgebend für die Erhebung eines Beitragszuschlags neben der Zahl und Schwere der Unfälle die dafür entstehenden Aufwendungen sein sollen. Dementsprechend bedurfte es keiner Differenzierung der Rentenfälle zwischen solchen mit lebenslangem und solchen mit kurzzeitigem Rentenbezug. Das Abstellen auf die Gesamtkosten im Beitragsjahr, wenn in diesem Jahr der Arbeitsunfall bekannt oder eine Rente bewilligt wurde, entspricht Sinn und Zweck des Beitragszuschlags. Dieser soll positive Anreize zu einer verbesserten Unfallverhütung durch die Unternehmer bewirken. Ein solcher Effekt kann nur eintreten, wenn sich verstärkte Präventionsanstrengungen auch in absehbarer Zeit für den Unternehmer wirtschaftlich auswirken (vgl dazu auch BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 13/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 31 Entgegen der Auffassung des LSG durfte der Satzungsgeber ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch § 29 Abs 3 Nr 3 Satz 3 der Satzung sowohl das Bekanntwerden eines Arbeitsunfalls als auch die Rentenbewilligung für diesen kumulativ in einem Jahr für die Erhebung des Beitragszuschlags berücksichtigen. Durch diese Regelung findet neben dem Kriterium der Anzahl der Unfälle zusätzlich das Kriterium der Schwere des Unfalls Berücksichtigung. Der Satzungsgeber durfte im Rahmen seiner Satzungsautonomie pauschalierend als Indiz für die Schwere des Unfalls auf die Bewilligung einer Verletztenrente abstellen, weil die Verletztenrente nur bei erheblicheren Unfallfolgen zu gewähren ist, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH infolge des Unfalls über die 26. Woche hinaus bedingen (vgl § 56 SGB VII). Ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG hat der Satzungsgeber auch mithilfe der Mindestkostengrenze von 10 000 Euro und des Belastungspunktesystems die Unfallschwere zulässig beurteilt, weil erhebliche Verletzungen regelmäßig höhere Kosten verursachen und diese somit ein tauglicher Indikator für die Schwere des Unfalls sind. Soweit das LSG hier auf Wertungswidersprüche bei der Anwendung der Satzung abgestellt hat, erreichen diese Diskrepanzen nach Überzeugung des Senats nicht das Ausmaß, das bei einer typisierenden Regelung - gerade im Bereich der Satzungsautonomie - im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht mehr hinnehmbar wäre. Im Übrigen wirkt sich vorliegend der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Arbeitsunfalls im Jahr 2011 ohnehin nicht aus, weil sich die Klägerin alleine gegen einen Beitragszuschlag für das Folgejahr 2012 wehrt. 32 Der Senat hat zu der hier maßgeblichen Satzung auch entschieden (vgl BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 13/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass Rentennachzahlungen für länger zurückliegende Jahre keine "Aufwendungen" iS des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII sind, nach denen sich die Höhe der Zuschläge richten darf. Insofern dürfte der Satzungsgeber wohl nicht ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch § 29 Abs 3 Nr 3 Satz 3 der Satzung sowohl das Bekanntwerden eines Arbeitsunfalls als auch die Rentenbewilligung für diesen ohne jede zeitliche Begrenzung kumulativ für die Erhebung des Beitragszuschlags berücksichtigen. Hier ist diesem Grundsatz der "Aktualität" des Beitragszuschlagsverfahrens (vgl BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 13/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) jedoch Rechnung getragen, weil zwischen dem Unfallereignis Ende 2011 und dem Zeitraum des Rentenbezugs 2012 der notwendige zeitliche Zusammenhang vorlag. 33 Die Satzungsregelungen berücksichtigen im Übrigen ermächtigungskonform die Größe des jeweiligen Betriebs und die Anzahl der Mitarbeiter (ohne Versicherungsfall) nicht. Das Kriterium der Betriebsgröße oder das Verhältnis der Arbeitsunfälle zur Gesamtbelegschaft wird in § 162 SGB VII - im Gegensatz zur Schwere der Arbeitsunfälle - nicht erwähnt (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 10/18 R). Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens, der letztlich dem Beitragszuschlagsverfahren zugrunde liegt, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung mit Beitragszuschlägen belastet. Zwar mag im Einzelfall fraglich sein, ob der Arbeitgeber als Verleiher hinreichenden Einfluss auf die Arbeitsgestaltung und Arbeitsbedingungen beim Entleiher der Arbeitnehmer hat. Der Satzungsgeber durfte hier noch zulässigerweise typisierend unterstellen, dass der Präventionsgedanke beim Verleiher, dem Arbeitgeber des Verletzten, Wirkung entfalten kann. 34 Im Rahmen der rein technischen Prüfung der Ungleichbehandlung auf der niedrigsten Eingriffsstufe des Art 3 Abs 1 GG ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass nach den Satzungsregelungen ein Arbeitsunfall, der neben einer geringen Rente hohe sonstige Sachaufwendungen verursacht hat, zu einem Beitragszuschlag führen kann. Die Beklagte durfte auch insoweit typisierend in ihrer Satzung davon ausgehen, dass die hohen Sachaufwendungen ein zutreffendes Indiz für die Schwere eines Unfalls ist. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Erhebung des Beitragszuschlags von 10 vH ihres zu zahlenden Beitrags unzumutbar belastet wird. 35 III. Der Hilfsantrag der Beklagten auf Erlass einer Fortgeltungsanordnung der Satzungsregelungen war nicht zu bescheiden, weil er - auflösend bedingt - nur für den Fall gestellt worden ist, dass der Senat der Revision der Klägerin stattgeben und die Satzungsregelungen für nichtig halten würde. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit überhaupt befugt wären, eine zeitlich befristete Fortgeltung rechtswidriger Satzungen anzuordnen. Der Senat hat es zwar aus zwingenden Gründen ausnahmsweise zugelassen, gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden, wenn die Nichtanwendung der Norm zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Betroffenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen (BSG Urteile vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R -
Nr 19 f und vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38, 46 =
Nr 19). An dieser Rechtsprechung bestehen allerdings Zweifel, weil es für die Anordnung der übergangsweisen Weitergeltung einer Satzungsnorm durch das BSG keine Rechtsgrundlage gibt (vgl dazu BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 11/13 R - BSGE 118, 9 =
Nr 28 ff mwN; vgl auch BVerwG Urteil vom 27.11.2019 - 9 C 4/19 - HFR 2020, 314 RdNr 20). 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE157210222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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